Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 275 (NJ DDR 1982, S. 275); Neue Justiz 6/82 275 Erfahrungen aus der Praxis Kostenlose Rechtsauskünfte durch Rechtsanwälte helfen Rechtsbewußtsein der Bürger festigen Den Mitgliedern der Kollegien der Rechtsanwälte obliegt u. a. die gesellschaftliche Pflicht, die sozialistische Gesetzlichkeit zu stärken sowie das Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und weiterzuentwickeln (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR - RAKG - vom 17. Dezember 1980 [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1]). Das geschieht in vielgestaltigen Formen (§ 3 RAKG), wobei die Erteilung kostenloser mündlicher Rechtsauskünfte an die Bürger (§ 3 Abs. 1 Buchst, f RAKG) dem Rechtsanwalt ein besonders breites Betätigungsfeld bietet. Auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen der Kollegien der Rechtsanwälte ist damit ein Teilgebiet der anwaltlichen Aufgaben im RAKG erstmalig mit Gesetzeskraft ausgestattet worden. Als in den Kollegien der Rechtsanwälte vor Jahren begonnen wurde, in Erkenntnis ihrer Verantwortung zur Rechtserziehung den Bürgern kostenlose Rechtsauskunft zu erteilen, gab es zunächst Vorbehalte. Erst nach und nach setzte sich die Erkenntnis durch, daß der Rechtsanwalt nicht nur bei Konfliktlösungen auf honorierter Basis zur Beilegung eines Rechtsstreits beitragen kann, sondern in vielen Fällen vorbeugend ohne große Mühe und deshalb auch ohne Honorar Hinweise geben kann, durch die es gar nicht erst zum Rechtsstreit kommt. Entgegen den Vorstellungen mancher Rechtsanwälte, die materielle Einbußen befürchteten, haben die Kollegien, die ihre Mitglieder verstärkt für die kostenlose Erteilung von Rechtsauskünften gewannen, keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten, sondern ein höheres Ansehen in der Bevölkerung gewonnen. Das wirkte sich günstig auf die Auftragserteilung aus. Die Erteilung kostenloser Rechtsauskünfte ist im Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Karl-Marx-Stadt fester Bestandteil der Tätigkeit seiner Mitglieder. Das gilt nicht nur für die Zweigstellen in den Großstädten Karl-Marx-Stadt, Zwickau und Plauen, sondern auch für diejenigen in den Kleinstädten mit ländlicher Umgebung. In unserem Kollegium erteilt in jeder Zweigstelle ein Rechtsanwalt an mindestens einem Tag der Woche kostenlose Rechtsauskünfte zu genau festgelegten Zeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit der Bürger. Die Zeiten sind in einem Aushang des Anwaltsverzeichnisses angegeben, der nicht nur bei den Gerichten, sondern auch bei den Räten der Städte, den Räten der Kreise und den Räten aller Gemeinden angebracht und damit einer Vielzahl von Bürgern zur Kenntnis gegeben wurde. Dadurch konnte diese typische Tätigkeit sozialistischer Rechtsanwälte in hohem Maß popularisiert werden. Das beweisen die ständig wachsenden Zahlen der erteilten Rechtsauskünfte. Obwohl in den Aushängen die Zeiten für die kostenlosen Rechtsauskünfte angegeben sind, werden selbstverständlich Bürger, die zu einer anderen Zeit mit einem solchen Anliegen zu uns kommen, nicht weggeschickt, wenn sich die Auskunft ohne besondere Schwierigkeiten ermöglichen läßt. Die Information an die staatlichen Organe über dieses Aufgabengebiet der Rechtsanwälte hat zugleich zu einer guten Zusammenarbeit zwischen dem Kollegium und den Räten geführt. Immer öfter werden Bürger von Dienststellen der örtlichen Räte in die Rechtsauskunftsstellen des Kollegiums geschickt, wenn es um spezielle Rechtsfragen geht, die außerhalb des Wissensgebiets dieser Mitarbeiter des Staatsapparats liegen. Bei der Darlegung der Aufgaben der Mitglieder der Kollegien unterscheidet § 3 Abs. 1 RAKG zwischen der juristischen Beratung der Bürger und anderer Auftraggeber in allen Rechtsangelegenheiten (Buchst, a), und der Erteilung kostenloser mündlicher Rechtsauskünfte an Bürger (Buchst, f). Abzugrenzen sind diese beiden Aufgaben m. E. nach folgenden Gesichtspunkten: Grundsätzlich sind kostenlose mündliche Auskünfte nur Bürgern zu erteilen, nicht aber Betrieben und staatlichen Organen. Werden von Bürgern schriftliche Auskünfte gefordert, sind auch diese in der Regel nicht kostenlos. Ein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen honorarpflichtiger Beratung und kostenloser Rechtsauskunft muß der mit der schriftlichen Beantwortung einer Anfrage verbundene Aufwand sein, denn jede erteilte Rechtsauskunft stellt zugleich eine Beratung des Rechtsuchenden dar. Deshalb werden die Grenzen einer kostenlosen Rechtsauskunft m. E. dann überschritten, wenn die Auskunft von einem Aktenstudium oder zumindest vom exakten Studium mehrseitiger Schriftstücke abhängt. Das gleiche muß auch gelten, wenn Auskünfte über Spezialgebiete des Rechts verlangt werden, die nicht für jedes Mitglied eines Kollegiums zum allgemeinen Wissensstand zählen (z. B. Fragen des Urheberrechts, des Patentrechts u. ä.) und deshalb vom Rechtsanwalt ein eingehendes zusätzliches Gesetzesstudium erfordern. Die Rechtsgebiete, auf denen die Bürger Rechtsauskünfte verlangen, sind insbesondere das Zivilrecht, das Familienrecht, das Strafrecht und das Verwaltungsrecht. Es handelt sich in der Regel keineswegs nur um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung, wobei schon bei einer solchen Einstufung große Vorsicht geboten ist. Da auch kleine Anliegen den betroffenen Bürger erheblich belasten können, muß der Rechtsanwalt auch einem ihm klein erscheinenden Anliegen eines Ratsuchenden die erforderliche Aufmerksamkeit entgegenbringen. Kann die von einem Rechtsanwalt erteilte Auskunft nicht den bestehenden Konflikt lösen und kommt es zum gerichtlichen Verfahren, fördert es das Ansehen der Rechtsanwaltschaft, wenn dem Bürger in diesem Verfahren die Richtigkeit der Rechtsauskunft bestätigt wird. Es ist für das Kollegium auch kein Nachteil, wenn Bürger sich eine Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts in der Rechtsberatung des Gerichts bestätigen lassen, wie es auch einem Gericht nicht zum Nachteil gereicht, wenn das umgekehrt geschieht. Der Bürger gewinnt dadurch die Erkenntnis, daß die Rechtsfindung einheitlich ist. Dazu gehört natürlich, daß alle Rechtsauskünfte mit dem Vorbehalt verbunden werden, daß nur eine Meinung gehört wurde und sich bei Anhören des anderen Beteiligten die Sache ganz anders darstellen kann. Auch auf mögliche Veränderungen durch eine Beweisaufnahme sollte hingewiesen werden. Dadurch erkennt der Bürger, daß im Konfliktfall für die Entscheidung des Gerichts alle Umstände von Bedeutung sind, und zugleich wird die Möglichkeit einer gütlichen Kompromißlösung eröffnet. Bringen Bürger in der Rechtsauskunft zum Ausdruck, daß sie mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht zufrieden sind, obwohl diese nach Ansicht des Rechtsanwalts richtig ist, wird dieser in geeigneter Form erklären müssen, weshalb die Entscheidung den festgestellten Tatsachen entspricht und gesetzlich richtig ist. Überhaupt wird der Wert einer Rechtsauskunft durch den Rechtsanwalt auch mit daran gemessen werden müssen, wie der Rechtsanwalt Verständnis für die Probleme des Rechtsuchenden aufgebracht hat und diesem zugleich, ausgehend von der Übereinstimmung der gesellschaftlichen mit den persönlichen Interessen, seine Rechte und Pflichten erläutert. Manche Bürger wenden sich deshalb mit einer Rechtsauskunft an einen Rechtsanwalt, weil sie nicht zu einem;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 275 (NJ DDR 1982, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 275 (NJ DDR 1982, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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