Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 271 (NJ DDR 1982, S. 271); Neue Justiz 6/82 271 gelungen, die nach dem AGB zwischen dem Direktor des Kombinatsbetriebes und der zuständigen Gewerkschaftsleitung zu vereinbaren sind. Das sind z. B. die Eingruppierung von in Eingruppierungsunterlagen nicht unmittelbar erfaßten Arbeitsaufgaben (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AGB), die Lohnformen (§ 104 Abs. 2 AGB), die betriebsspezifischen Erschwerniszuschläge (§ 112 Abs. 3 AGB), die Betriebsprämienordnung (§ 116 Abs. 2 AGB) und die Arbeitszeitpläne (§ 167 Abs. 2 AGB). Hierzu ist jedoch zu untersuchen, ob das auf Dauer in allen Fällen so bleiben kann. Ebenso wie es z. B. bereits gegenwärtig Regelungen in den Rahmenkollektivverträgen gibt, die eine einheitliche Lohnform für bestimmte Tätigkeiten in allen Betrieben des Geltungsbereichs des RKV vorschreiben, kann es sich auch als notwendig erweisen, unter bestimmten Voraussetzungen künftig normative Regelungen zu den angeführten oder anderen Fragen für alle oder mehrere Kombinatsbetriebe einheitlich zu treffen. Dazu wären entsprechende neue Rechtsvorschriften erforderlich, aus denen sich ergibt, daß das Kombinat insoweit eine Ebene der normativen arbeitsrechtlichen Regelung bildet, während das geltende Recht von gewissen Ausnahmen abgesehen nur die gesamte Volkswirtschaft, die Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft und die Betriebe als Regelungsebene vorsieht (§§ 9 bis 12 AGB). Kombinatsordnungen und Arbeitspflichten der Mitarbeiter der Kombinatsbetriebe Der unterschiedliche Inhalt der Kombinatsordnungen führt auch dazu, daß ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen differenziert zu betrachten sind.15 Direkte Auswirkungen ergeben sich, wie ausgeführt, nicht im Hinblick auf die notwendigerweise in den betrieblichen Arbeitsordnungen zu regelnden Fragen. Soweit jedoch in Kombinatsordnungen Pflichten bzw. Aufgaben der Kombinatsbetriebe enthalten sind, aus denen sich im Rahmen der innerbetrieblichen Arbeitsteilung für bestimmte, insbesondere leitende Mitarbeiter Pflichten ergeben, ist anders zu entscheiden. Hier entstehen aus der vereinbarten Arbeitsaufgabe und dem damit bestimmten Verantwortungsbereich sowie eventuell konkretisierenden Festlegungen im Funktionsplan durch die Kombinatsordnungen Arbeitspflichten, da die Arbeitsaufgabe so zu erfüllen ist, daß der Betrieb durch die Tätigkeit des Werktätigen allen normativen Anforderungen gerecht wird. Insoweit begründen die Kombinatsordnungen unmittelbar Pflichten für die betreffenden Mitarbeiter, die damit Arbeitspflichten gemäß § 80 Abs. 1 AGB sind. Das wird u. E. in zwei Fällen praktisch: a) wenn in den Kombinatsordnungen Mitarbeiter der Kombinatsbetriebe direkt benannt sind, etwa in einer „Kombinatsordnung Wissenschaft und Technik“ die Technischen Direktoren oder in einer „Kombinatsordnung Aus-und Weiterbildung“ die Direktoren für Kader und Bildung der Kombinatsbetriebe16, für diese Mitarbeiter, b) wenn in den Kombinatsordnungen Aufgaben für bestimmte Struktureinheiten, Fach- oder Funktionalorgane der Kombinatsbetriebe festgelegt sind, z. B. für die Abteilungen Materialwirtschaft, den Fuhrpark oder die Sicherheitsinspektion, für die jeweiligen Leiter bzw. zuständigen Mitarbeiter. Diese unmittelbaren arbeitsrechtlichen Auswirkungen für bestimmte Werktätige ergeben sich daraus, daß die Kombinatsordnungen normative Regelungen sind, wenn sie auch z. T. nicht als solche, sondern als „normative Einzelentscheidungen“ u. ä. charakterisiert werden17. Sie wirken wie Rechtsvorschriften, z. B. wie die Anordnungen der Fachminister, denen sie nahekommen, und sind innerhalb der vereinbarten Arbeitsaufgabe automatisch Inhalt der ArbeitsrechtBverhältnisse.18 Diese arbeitsrechtlichen Wirkungen ergeben sich nicht aus einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Generaldirektors gegenüber allen Werktätigen in allen Kombinatsbetrieben. Ein solches Weisungsrecht existiert nicht, wie sich u. E. eindeutig aus § 25 Abs. 1 KombinatsVO ergibt. Es kann auch nicht aus § 8 KombinatsVO abgeleitet werden.13 Da das arbeitsrechtliche Weisungsrecht seinem Zweck und Inhalt nach stets nur im Rahmen des konkreten Arbeitsrechtsverhältnisses bestehen kann (§§ 82, 83 AGB), halten wir es auch für ausgeschlossen, künftig ein umfassendes arbeitsrechtliches Weisungsrecht des Generaldirektors zu regeln.20 Soweit sich aus den Kombinatsordnungen direkt Arbeitspflichten für bestimmte Mitarbeiter ergeben, die keiner arbeitsrechtlichen Umsetzung bedürfen, werden sie nicht erst mit der Aufnahme in den Funktionsplan verbindlich. In diesem kann und sollte jedoch auf die sich aus den Kombinatsordnungen ergebenden Arbeitspflichten hingewiesen bzw. auf diese verwiesen werden. Der Funktionsplan legt aber in diesem Falle, im Unterschied zu seinem üblichen Inhalt, nicht konkrete Arbeitspflichten zur Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe fest, sondern wiederholt normativ geregelte Pflichten. Daraus wird deutlich, daß auch dieses arbeitsrechtliche Leitungsinstrument teils konstitutiven, teils deklaratorischen Inhalt hat. 1 11 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag, Berlin 1981, S. 48 ff. 2 Informationsblatt des FDGB 1981, Nr. 5, S. 2 f. 3 Dieser juristische Inhalt ergibt sich aus Ziff. 3 Buchst, a des o. g. Beschlusses: „Es darf keine Delegierung von Aufgaben der Betriebsgewerkschaftsleitungen erfolgen.“ 4 Vgl. H. Martin, „Neue Kombinats-Ve* Ordnung hilft Leitung und Planung vervollkommnen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 1, S. 5 ff.; P. Gäse, „Kombinat als Ganzes eine arbeitsrechtliche Einheit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 7, S. 315 ff.; K. Hildebrandt/U. Kensy, „Ordnungen wichtige Leitungsmittel bei der Rechtsverwirklichung in den Kombinaten“, NJ 1981, Heft 1, S. 9 ff. 9 G. Görner, „Zur Stellung des Kombinats und seiner Struktureinheiten“, Wirtschaftsrecht 1980, Heft 4, S. 186 ff. 6 Auf die fehlerhafte Interpretation der Auffassung von A. Langanke durch P. Gäse (a. a. O.) wurde von der Autorin bereits eingegangen (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 12, S. 522). 7 H. Martin (a. a. O., S. 6) hat diese Motive für § 17 Abs. 1 AGB nicht berücksichtigt, weshalb er zu einem u. E. nicht zutreffenden Ergebnis kommt. 8 Der gegenteiligen Auffassung von P. Gäse (a. a. O., S. 317) kann nicht beigetreten werden. Sie beruht auf einer ungenügenden Trennung der arbeitsrechtlichen und der wirtschaftsrechtlichen Stellung der Betriebsteile und ist in sich widersprüchlich. Wenn der Betriebsteil „Partner aller arbeitsrechtlichen Beziehungen und damit auch des Arbeitsrechtsverhältnisses“ ist, muß er auch die Eigenschaft der arbeitsrechtlichen Selbständigkeit haben und insoweit aus eigener Befugnis und im eigenen Namen handeln. 9 Vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen von K. Hildebrandt/ U. Kensy, a. a. O. 10 Vgl. K. Hildebrandt/U. Kensy (a. a. O., S. 9), mit gleichem Ergebnis, teilweise aber anderer Begründung, P. Gäse (a. a. O., S. 317) gegenüber der z. T. anderen Auffassung von H. Martin (a. a. O., S. 7). 11 So K. Hildebrandt/U. Kensy (a. a. O., Fußnote 4), die dabei zu Unrecht davon ausgehen, in der Arbeitsrechtswissenschaft bestehe nunmehr die Auffassung, die Arbeitsordnung sei kein arbeitsrechtlicher Normativakt, sondern ein Akt der Rechtsverwirklichung. Sie übersehen dabei, daß die Rechtsverwirklichung durchaus durch den Erlaß von Normativakten erfolgen kann, was im Arbeitsrecht z. B. bei der Verwirklichung des AGB durch den Abschluß von Rahmenkollektivverträgen vielfach geschieht. Die Arbeitsordnung ist u. E. als ein Normativakt anzusehen, wenn auch im Verhältnis zu den Rechtsvorschriften als ein Normativakt sui generis. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß in der Sowjetunion und einigen anderen sozialistischen Ländern im Rahmen der Theorie von der lokalen Normensetzung der Standpunkt vertreten wird, die Arbeitsordung und andere betriebliche Normativakte seien Rechtsvorschriften, die Rechtsnormen enthalten. 12 So z. B. P. Gäse, a. a. O., S. 316. 13 Vgl. auch H.-J. Wolf, „Zur inhaltlichen Ausgestaltung betrieblicher Arbeitsordnungen“, NJ 1981, Heft 5, S. 212 ff. 14 Die von P. Gäse (a. a. O., S. 317) sowie K. Hildebrandt/U. Kensy (a. a. O., S. 9) vertretene Auffassung, die Kombinatsordnungen bedürften nicht der Umsetzung in Betriebsordnungen, trifft im Hinblick auf die Arbeitsordnung u. E. nicht zu. 15 Darauf hat P. Gäse (a. a. O., S. 316 f.) zutreffend hingewiesen, während H. Martin (a. a. O., S. 6 f.) sowie K. Hildebrandt/ U. Kensy (a. a. O., S. 9) das nicht berücksichtigen. Der Hinweis von K. Hildebrandt/U. Kensy, daß sich eine andere Rechtslage ergibt, wenn die Kombinatsordnungen „selbst ausdrücklich“ eine arbeitsrechtliche „Umsetzung“ vorsehen, ist selbstverständlich richtig, stellt u. E. aber keine ausreichend differenzierte Betrachtung dar. 16 Dabei wird die Übereinstimmung der Festlegungen in der Ordnung mit der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation der Betriebe von uns vorausgesetzt. 17 Den im Wirtschaftsrecht z. T. gebräuchlichen Begriff „normative Weisung“ halten wir nicht für glücklich. Unabhängig davon, daß es ihn im Arbeitsrecht nicht gibt, sondern als Weisung nur individuelle Leiterentscheidungen bezeichnet werden, bringt er nicht klar zum Ausdruck, daß es sich nicht um eine Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne handelt. 18 Darauf haben P. Gäse (a. a. O., S. 316) sowie K. Hildebrandt/ U. Kerisy (a. a. O., S. 9) hingewiesen. 19 Die gegenteilige Auffassung von K. Hildebrandt/U. Kensy, a. a. O., S. 9, kann nicht geteilt werden. 20 Der Meinung von P. Gäse (a. a. O., S. 316), daß ein solches Weisungsrecht zweckmäßig wäre, ist aus prinzipiellen Gründen nicht beizutreten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

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