Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 270 (NJ DDR 1982, S. 270); 270 Neue Justiz 6/82 liehe Frage. Diese Folge ergibt sich daraus, daß der arbeitsrechtsfähige Betriebsteil ökonomisch unselbständig bleibt. Eine ganz andere Rechtslage ergibt sich, wenn dem Betriebsteil keine Arbeitsrechtsfähigkeit eingeräumt wurde, sondern lediglich der Betriebsteilleiter die Befugnis erhellten hat, mit Werktätigen, die im betreffenden Betriebsteil eingesetzt werden, für das Kombinat bzw. für den Kombinatsbetrieb Arbeitsrechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern bzw. zu beendigen. Eine solche beschränkte Übertragung von Rechten und Pflichten ist durch Aufnahme in die Arbeitsordnung des Kombinats bzw. Kombinatsbetriebes möglich (§ 91 Abs. 2 AGB). Hierbei wird § 17 Abs. 3 AGB überhaupt nicht praktisch, da nur Aufgaben und Befugnisse (Einstellungsbefugnis) innerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses des Betriebsteilleiters übertragen werden. Im Zusammenhang mit der Stellung des Betriebsteils nach § 17 Abs. 3 AGB ist noch genauer zu untersuchen, wie die Formulierung „gilt als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes“ unter Berücksichtigung der KombinatsVO auszulegen ist. Ob er in vollem Umfang die Aufgaben eines „Betriebes“ haben soll, erscheint zumindest hinsichtlich des Abschlusses des BKV, des Erlasses der Arbeitsordnung, des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens und der sozialen Betreuung untersuchungsbedürftig. Sicher kann die Übertragung der Rechte und Pflichten gemäß § 6 Abs. 4 KombinatsVO differenziert erfolgen, aber welche Konsequenzen das für die Regelung des § 17 AGB hat, ist damit noch nicht geklärt. Im Zusammenhang mit der Arbeitsrechtsfähigkeit der Betriebsteile ist schließlich zu bemerken, daß von der in § 17 Abs. 3 AGB gebotenen Möglichkeit in der Praxis mehr und immer dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn ein Betriebsteil eine Größe erreicht hat, die die üblichen Vorstellungen von einem „Betrieb“ überschreitet, und wenn die (relativ großen) Betriebsteile örtlich weit voneinander getrennt sind. Das entspricht u. E. den durch die relativ selbständigen wirtschaftlichen Aufgaben geprägten Beziehungen der Werktätigen zu ihrem „Betrieb“. Diese Beziehungen bestimmen die Möglichkeit, im Betriebskollektiv die Persönlichkeit zu entfalten und soziale Bindungen herauszubilden sowie die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen entsprechend der jeweiligen Situation zu gestalten. Wesentliche Seiten der Kollektivbildung werden bei einer bestimmten Größe im Betriebsteil vollzogen, während die Beziehungen zum Kombinat bzw. zum Kombinatsbetrieb für den einzelnen Werktätigen wenig sichtbar werden und rein formal bestehen. Auch hier ist deshalb die dialektische Einheit von gesellschaftlichem Arbeitsverhältnis und Arbeitsrechtsverhältnis herzustellen. Kombinatsordnungen und Arbeitsordnungen der Kombinatsbetriebe Bei der Gestaltung der Beziehungen innerhalb der Kombinate, vor allem der Beziehungen zwischen Kombinat und Kombinatsbetrieben mit rechtlichen Mitteln, spielen die Ordnungen (§ 26 Abs. 2 und 3 KombinatsVO) eine besondere Rolle. Mit ihnen legt der Generaldirektor des Kombinats vor allem die Aufgaben und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowohl des Kombinats als auch der Kombinatsbetriebe sowie die Arbeitsabläufe im Kombinat für eine effektive Gestaltung des einheitlichen Reproduktionsprozesses fest.9 Im Zusammenhang mit der umfassenden Anwendung der Ordnungen, der Untersuchung ihres Inhalts, ihres Rechtscharakters und ihrer Rechtswirkung ist verständlicherweise das Problem aufgetaucht, welche arbeitsrechtlichen Wirkungen die Ordnungen haben, insbesondere wie ihr Verhältnis zur Arbeitsordnung der Kombinatsbetriebe (§ 91 AGB) zu beurteilen ist Dazu gibt es nach wie vor unterschiedliche Auffassungen.19 Die Lösung ist bisher von bestimmten theoretischen Positionen zum Rechtscharakter der Ordnungen einerseits und der Arbeitsordnung andererseits11 oder allein von den Befugnissen des Generaldirektors12 her versucht worden. Nach unserer Überzeugung muß aber vom Inhalt der Arbeitsordnung, von der Regelung über ihren Erlaß unter besonderer Berücksichtigung der gewerkschaftlichen Mitbestimmungsrechte sowie von der Spezifik und zugleich dialektischen Einheit von Arbeits- und Wirtschaftsrecht ausgegangen werden. Inhalt der Arbeitsordnung sind nach § 91 AGB verbindliche Verhaltensregeln, also Normen, die für alle oder für bestimmte Gruppen von Werktätigen des „Betriebes“ i. S. des AGB gelten, automatisch Inhalt der Arbeitsrechtsverhältnisse werden und somit Arbeitspflichten gemäß § 80 Abs. 1 AGB ergeben.19 Mit diesem Inhalt unterscheidet sich die Arbeitsordnung von der arbeitsrechtlichen Weisung (§ 82 Abs. 2 AGB) und vom Funktionsplan zur konkreten Festlegung des Inhalts der vereinbarten Arbeitsaufgabe, der juristisch eine komplexe Weisung darstellt (§ 73 Abs. 2 AGB). Diese haben das konkrete Arbeitsrechtsverhältnis bezüglich der Pflichten einzelner Werktätiger zum Inhalt und sind folglich keine allgemeinen Verhaltensregeln (Normen), sondern Individualakte. In der Arbeitsordnung sind die Verhaltensregeln für die Werktätigen und die leitenden Mitarbeiter auf der Grundlage der Rechtsvorschriften entsprechend den konkreten Erfordernissen und Bedingungen des jeweiligen Betriebes zu regeln. Mit ihnen soll der tatsächlichen Situation im Betrieb, die zwischen den Kombinatsbetrieben oft sehr unterschiedlich ist, Rechnung getragen werden, um entsprechend diesen Gegebenheiten hohe Effektivität und Qualität der Arbeit, ordnungsgemäßen Arbeitsablauf, straffe Ordnung und Disziplin u. a. m. zu gewährleisten. Mit diesen Verhaltensregeln werden wesentliche Teile der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen festgelegt, die soweit es das Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Anwesenheit im Betrieb betrifft ebenfalls nur den konkreten betrieblichen Bedingungen entsprechend gestaltet werden können. Deshalb ist im AGB vorgeschrieben, daß die Arbeitsordnung im Betrieb zu schaffen, hier unter breiter Einbeziehung der Werktätigen auszuarbeiten, vom Betriebsleiter zu erlassen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung bedarf (§§92 Abs. 1, 24 Abs. 3 AGB). Diese Regelung bezieht sich bei den in Kombinatsbetriebe gegliederten Kombinaten eindeutig auf den jeweiligen Kombinatsbetrieb. Eine andere Auslegung würde der Bedeutung, der Zielstellung und dem Inhalt der Arbeitsordnung widersprechen. Kombinatsordnungen können somit die betrieblichen Arbeitsordnungen weder ersetzen noch ausschließen. Sie können und werden teilweise für die Direktoren der Kombinatsbetriebe die verbindliche Grundlage dafür sein, für entsprechende Festlegungen in den betrieblichen Arbeitsordnungen zu sorgen. Direkt als Arbeitsordnung oder als Teil einer solchen gilt die Kombinatsordnung nicht. Kombinatsordnungen bedürfen u. E., soweit es den für die Arbeitsordnungen gesetzlich geregelten Inhalt betrifft, der Realisierung mittels der betrieblichen Arbeitsordnung.14 Damit ist zugleich auch gesagt, daß der Generaldirektor des Kombinats auch nicht mit Zustimmung des Kollektivs der BGL-Vorsitzenden eine Arbeitsordnung für die Kombinatsbetriebe erlassen kann. Darauf bezieht sich die in Fußnote 3 zitierte Formulierung des o. g. Beschlusses vom 22. September 1981, die eine Delegierung von Aufgaben der BGL gegenüber dem Betriebsdirektor verbietet. Wenn das aber nicht zulässig ist, dann kann es schon gar nicht möglich sein, daß der den Arbeitsordnungen vorbehaltene Inhalt durch Kombinatsordnung festgelegt wird, daß also der Kombinatsordnung Rechtswirkungen einer Arbeitsordnung zuerkannt werden. Es ist selbstverständlich möglich, daß eine mit Hilfe der Kombinatsleitung für einen Kombinatsbetrieb erarbeitete Arbeitsordnung als Beispiel zur Anleitung für andere (Betriebe erklärt wird. Der Generaldirektor hat im Rahmen seiner Weisungsbefugnis gegenüber den Direktoren der Kombinatsbetriebe (§ 25 Abs. 1 KombinatsVO) selbstverständlich auch das Recht, diese zu verpflichten, sich mit allen ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten für die Aufnahme bestimmter Regelungen (etwa entsprechend der Beispiel-Arbeitsordnung) in die betriebliche Arbeitsordnung einzusetzen. Eine weitergehende Verpflichtung ist nicht möglich, weil über den Inhalt der Arbeitsordnung die BGL mitentscheidet. Solche Weisungen sollten mit dem Kollektiv der BGL-Vorsitzenden abgestimmt werden, um zu sichern, daß auch die BGL-Vorsitzenden in ihren Kombinatsbetrieben für ihre Verwirklichung eintreten. Damit wird die auf Kombinatsebene getroffene Festlegung für die Werktätigen der Kombinatsbetriebe aber noch nicht verbindlich. Die auf die Arbeitsordnung bezogenen Feststellungen gelten auch für die anderen normativen betrieblichen Re-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 270 (NJ DDR 1982, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 270 (NJ DDR 1982, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X