Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 266 (NJ DDR 1982, S. 266); 266 Neue Justiz 6/82 Auszeichnungen Den Orden Banner der Arbeit Stufe II erhielt Gerhard Berndt, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt. Den Orden Banner der Arbeit Stufe III bekamen Walter Christoph, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt, Hans-Joachim Möller, amt. Direktor des Bezirksgerichts Neubrandenburg, Leonhard Rosenberger, Leiter der Abt. Kader beim Bezirksgericht Cottbus, Lothar Schibor, Stellvertreter des Chefredakteurs der Zeitschrift „Neue Justiz“. boten. Diese rechtlich erfaßten Tat- und Täterumstände sind zugleich diejenigen, die Gegenstand der Tatsachenfeststellung im Ermittlungsverfahren bzw. in der gerichtlichen Beweisaufnahme sind (z. B. auch die Arbeitsfähigkeit des Täters gemäß § 33 Äbs. 4 Ziff. 1 i. V. m. § 34 StGB). Im Unterschied dazu werden im Rahmen der Kollektiverziehung bzw. in der pädagogischen Praxis (etwa im Falle der kollektiven bzw. pädagogischen Mißbilligung eines Disziplinvenstoßes) auch andere Gesichtspunkte Kollektivsituation, besondere persönliche Probleme, Eigenheiten oder Reaktionsweisen, Ausnahmesituationen usw. berücksichtigt, für die es im Strafrecht kaum Raum gibt. Wirkungsmechanismus der Strafe Die vorstehend dargestellten Zusammenhänge sind von unmittelbarer Bedeutung auch für das Problem der Wirksamkeit der Strafe und ihrer Erhöhung der wichtigsten und umfassendsten praktischen Aufgabe unserer Strafrechtspflege. In diesem Beitrag kann nicht auf die Theorie des Wirkens und der Wirksamkeit des Rechts eingegangen werden. Offensichtlich ist jedoch, daß jede begründete Einschätzung der Wirksamkeit der Strafe und jede erfolgversprechende Aktivität zu ihrer Erhöhung davon abhängt, wie die Strafe wirkt, wie ihr Wirkungsmechanismus verläuft, welche realen Wirkungen sie hervorruft bzw. hervorzurufen vermag. Das Überschätzen der Möglichkeit der Strafe, die überhöhte Erwartung an ihr Wirken15 kann sich im Ergebnis für die politische und strafverfolgende Praxis nur schädlich auswirken ebenso wie eine ungerechtfertigte Unterschätzung ihrer gesellschaftspolitischen Funktion. Zu begegnen ist m. E. den noch anzutreffenden fehlerhaften Vorstellungen, die einen direkten Zusammenhang von Strafe und erneuter Straffälligkeit unterstellen und demzufolge die Rückfälligkeit zu dem erstrangigen Kriterium der Wirksamkeit der Strafe und damit auch des Strafvollzugs erklären.16 Solche Vorstellungen leugnen im Grunde genommen die eigene Selbstentscheidungsfähigkeit und Verantwortung des Bestraften und unterstellen einen eindimensionalen mechanischen Kausalzusammenhang zwischen Strafe und erneuter Straftat. Bei dieser Betrachtung wird die Strafe zur Ursache der erneuten Straftat (oder ihres Fehlens). Mit so einem Denkmodell wird aber die tatsächliche Komplexität und Kompliziertheit der realen Wechselbeziehungen, die objektive Dialektik der Wirklichkeit verkannt. In Wahrheit ist die Strafe nur e i n Faktor unter den vielfältigen sozialen „kriminogenen und antikriminogenen“ materiellen und ideellen Bedingungen, unter denen der einzelne sich durch verantwortungslose Selbstbestimmung zur Straftat entscheidet oder verantwortungsbewußt eine kriminelle Verhaltensweise vermeidet. Das Wirken der Strafe vollzieht sich eben nicht isoliert und mechanisch, sondern unter den vielfältigen gesamtgesellschaftlichen, kollektiven und individuellen, sozialen und personalen Bedingungen. Der (zurechnungsfähige, schuldfähige) Mensch ist nicht schlechthin Spielball der Verhältnisse, sondern ein zur Selbstbestimmung und eigenverantwortlichen Entscheidung fähiges Handlungssubjekt (sonst könnte er ja nicht zur Verantwortung gezogen werden). Er ist dies um so mehr, als unter unseren sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen die sozialökonomischen Wurzeln der Kriminalität beseitigt sind. Wirken der Strafe im sozialen Wirkungsprozeß Über Wirksamkeit der Strafe ist m. E. nur zu sprechen, wenn man die Gesamtheit der vielfältigen Wechselbeziehungen als sozialen Wirkungsprozeß berücksichtigt, unter denen das reale Wirken der Strafe stattfindet und ganz bestimmte, und zwar ganz unterschiedliche Wirkungen hervorruft Dabei ist der Mechanismus dieses Wirkens bei den verschiedenen Strafarten, bei ihrer Festlegung und Verwirklichung im Einzelfall sehr differenziert. Er vollzieht sich unter ganz konkreten Bedingungen. So sehr Wirksamkeit mit Wirken und Wirkung in Verbindung steht, sind jedoch wichtige Unterschiede zu beachten. Die Wirksamkeit (der Strafe) ist nicht schlechthin an ihren (vielfältigen) Wirkungen abzulesen. Von Wirksamkeit der Strafe kann m. E. nur dann gesprochen werden, wenn die Wirkungen der Strafe den gesellschaftspolitischen Zielen der Strafe (Schutz, Vorbeugen und Erziehung) entsprechen vorausgesetzt, daß die einzuschätzenden Resultate tatsächlich Wirkungen (Resultate) der Strafe, der Bestrafung (des Strafausspruchs wie der Strafenverwirklichung) sind und nicht auf anderes zurückzuführen sind. Unter den angedeuteten wirklichen sozialen Lebensbedingungen, die sich ja auch nicht auf die Verhältnisse in der DDR beschränken, wirkt die Strafe. Sie wirkt zwar am stärksten und unmittelbarsten auf den Straftäter, aber durchaus auch auf andere (u. a. seine Angehörigen, sein Kollektiv, seinen Bekanntenkreis). Sie wirkt also täterorientiert und gesellschaftlich. Als gesamtgesellschaftlich-staatliche Maßnahme ist die Strafe ja auch niemals allein aus dem lediglich beim Straftäter zu Erreichenden zu erklären. Als spezifisches Mittel zur Durchsetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dient sie vor allem dem Schutz und der Vorbeugung vor neuen Straftaten. In diesem Zusammenhang ist an die marxistisch-leninistische Grundthese zu erinnern, daß die Strafe im Kampf gegen die Kriminalität eine wichtige und notwendige, aber nur eine unterstützende Rolle spielt. Soziale Bedingungen für die Erreichung des Strafziels Die Wirkungen, die die Strafe beim Straftäter und bei anderen tatsächlich hervorruft, können den angestrebten Zielen (daß keine neuen Straftaten begangen werden) entsprechen oder auch nicht. Als Nebenwirkung können aber auch völlig unerwünschte Resultate wie Ablehnung, Verhärtung, Uneinsichtigkeit, Mißtrauen beim Straftäter und in seiner Umgebung hervorgerufen werden. Wichtig ist die Klarheit darüber, wovon die Erreichung der Strafziele tatsächlich abhängt, welche sozialen materiellen und ideellen Bedingungen hierfür maßgebend sind, welchen Stellenwert sie im einzelnen besitzen, ob und wie auf sie eingewirkt werden kann und muß. Die Wirksamkeit der Strafe hängt weder von unseren Zielen, Absichten und Wünschen noch von der Strafe selbst oder etwa ihrer Bemessung ab. Die Höhe der Strafe ist weder Wirksamkeitskriterium noch Wirksamkeitsbedingung; insbesondere kann auch durch ein anderes Strafmaß nicht direkt eine höhere Wirksamkeit der Strafe erreicht werden. Die Wirksamkeit der Strafe ist als politisch-ideologisches Problem auch deutlich von ökonomischer Aufwand-Nutzen-Berechnung abzugrenzen.17 In diesem Zusammenhang soll hier auf die für die Wirksamkeitsproblematik bedeutsame Zweck-Mittel-Dia-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 266 (NJ DDR 1982, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 266 (NJ DDR 1982, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X