Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 261 (NJ DDR 1982, S. 261); Neue Justiz 6/82 261 In den vom Bundesinnenminister der BRD jährlich herausgegebenen Verfassungsschutzberichten heißt es in nahezu gleichlautenden Formulierungen, daß der Rechtsextremismus keine ernstzunehmende Gefahr für die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ der BRD darstelle. Im jüngsten Bericht wird die Zurückhaltung gegenüber neofaschistischen Aktivitäten sogar als „Ausdruck des Selbstbewußtseins und der Stärke der freiheitlichen Demokratie“ verherrlicht.7 Dies steht im deutlichen Gegensatz zu der Zunahme neofaschistischer Aktivitäten, wie sie seit Mitte der 70er Jahre zu beobachten ist. „Die Bereitschaft, durch spektakuläre und öffentlichkeitswirksame Aktionen für die neonazistischen Zielsetzungen einzutreten, geht einher mit einer zunehmenden Neigung zur terroristischen Gewaltkriminalität.“8 Das Bundeskriminalamt registrierte für 1979 offiziell 6 000 Straftaten von Neofaschisten, wie die Verteilung von Hetzschriften, neofaschistische und antisemitische Schmierereien, Friedhofsschändungen, Anlegung von Waffenlagern, Brand- und Sprengstoffanschläge sowie Körperverletzungen. Aber nur in wenigen Fällen, die wegen ihrer Schwere die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, insbesondere des Auslands, erregt hatten, wurden längere Freiheitsstrafen ausgesprochen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle dagegen verzichtete man entweder von vornherein auf eine Strafverfolgung oder gelangte zu so niedrigen Strafen, daß sie von den Neonazis eher als Ermunterung zu weiteren Delikten aufgefaßt werden mußten. Anschaulich zeigt sich dies im Verhältnis zwischen neofaschistischen Gewalttaten und den auf sie folgenden strafgerichtlichen Maßnahmen. So standen im Jahre 1978 992 offiziell registrierten neofaschistischen Gewaltdelikten und Ausschreitungen lediglich 150 Verurteilungen gegenüber.9 Freiheitsstrafen werden, soweit überhaupt ausgesprochen, meist zur Bewährung ausgesetzt. Wie das praktisch aussieht, verdeutlicht das Strafverfahren gegen den neofaschistischen Bandenchef Kühnen, der als Führer der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten“ Waffenarsenale angelegt und mehrere bewaffnete Raubüberfälle organisiert hatte. Kühnen wurde vom Oberlandesgericht Celle im September 1979 von der Anklage, Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung i. S. des § 129 a StGB der BRD zu sein, freigesprochen und lediglich wegen einer Reihe gewöhnlicher krimineller Delikte verurteilt. Während des gerichtlichen Verfahrens erhielt Kühnen Gelegenheit, faschistische Propagandareden zu halten; seine Gesinnungsgenossen traten in SS-ähnlichen Uniformen als Entlastungszeugen auf.10 Selbst während seiner Strafverbüßung durfte Kühnen enge Kontakte zu neofaschistischen Organisationen unterhalten und diesen „Ratschläge“ für ihr weiteres Vorgehen übermitteln. Von einer strafrechtlichen Verfolgung nahezu freigestellt ist neofaschistische Propaganda und die Verwendung faschistischer Symbole. Obwohl der Vertrieb neofaschistischer Literatur und faschistischer Symbole seit Jahren Massencharakter angenommen hat, werden die einschlägigen §§ 86 und 86 a StGB der BRD nur äußerst selten angewandt. Nach einer offiziellen Verlautbarung des Bundesjustizministeriums der BRD waren in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Juli 1978, also in mehr als dreieinhalb Jahren, 750 Straf- und Ermittlungsverfahren auf Grund der genannten Strafvorschriften eingeleitet worden. Von den Gerichten wurden jedoch lediglich in 38 Fällen Geldstrafen und in 16 Fällen Freiheitsstrafen verhängt. Neu- in zwei Fällen mußten die Verurteilten ihre Strafen von 15 Monaten bzw. 6 Wochen auch tatsächlich verbüßen I11 Symptomatisch für die Versuche, den Faschismus und seine Propagandamittel zu legalisieren, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 1979 3 StR 182/79 a, in dem es um die Frage ging, ob das Standardwerk der Nazis, Hitlers „Mein Kampf“, als „gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung“ gerichtetes Propagandamittel anzusehen und daher sein öffentliches Feilbieten gemäß § 86 StGB der BRD strafbar sei. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluß, daß es sich um eine „vorkonstitutionelle Schrift“ handle, die, da sie zeitlich vor der Gründung der BRD entstanden sei, deren Verfassungsordnung nicht berühren könne. Das Gericht ließ nicht einmal gelten, daß diese faschistische Programmschrift einen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung darstellt, denn so argumentierte es auch dieser Gedanke sei nur „in der durch das Grundgesetz verfaßten staatlichen Gemeinschaft“ geschützt. Die beträchtliche Rolle, die solche „vorkonstitutionellen Schriften“ im Arsenal der neofaschistischen Propagandamittel und bei der ideologischen Rechtfertigung von Gewaltakten heute spielen, wird nicht einmal zur Kenntnis genommen. Tolerierung und Förderung des Neofaschismus durch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte Das Fehlen einer wirksamen Verfolgung neofaschistischer Straftäter wird ergänzt durch die großzügige Haltung der für das Verbot neofaschistischer Organisationen zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte der BRD. Dadurch ist es zu erklären, daß Verbotsanträge gegen neofaschistische Organisationen, die von demokratischen Kräften in den zurückliegenden Jahren immer wieder gestellt wurden, in den meisten Fällen ohne Erfolg geblieben sind. Nach § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) i. d. F. des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) darf eine nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotene Vereinigung erst dann als verboten behandelt werden, wenn dies durch eine Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Im Falle neofaschistischer Organisationen geschieht das meist entweder gar nicht, oder das Verfahren wird solange hinausgezögert, bis es schließlich wegen der angeblich „nicht eindeutig bewiesenen verfassungsfeindlichen Zielsetzung“ eingestellt werden kann. Bei dieser Praxis können sich die Behörden auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen, das ein Verbot erst dann als zulässig erachtet, „wenn eine wirksame Abwehr der verfassungswidrigen Tätigkeit mit milderen Mitteln nicht möglich ist“.13 Vielfach beruft man sich auch darauf, daß man dem Grundsatz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit aller Interessengruppen in der pluralistischen Demokratie Rechnung tragen müsse. Dieses Argument wird aber sofort fallengelassen, wenn antifaschistische Protestaktionen gegen neofaschistische Aufmärsche durchgeführt werden und die Polizei gegen Antifaschisten und nicht gegen Neofaschisten vorgeht. Nur außerordentlich selten gelingt es, das Verbot einer neofaschistischen Organisation durchzusetzen. Ein Beispiel dafür bildet die sog. Wehrsportgruppe Hoffmann. Das Bundesinnenministerium als Verbotsbehörde entschloß sich nach jahrelangem Zögern im Januar 1980, ein solches Verbot auszusprechen. Es tat dies erst, nachdem das Treiben dieser der faschistischen SS nachgebildeten Organisation nicht mehr zu kontrollierende Ausmaße angenommen und lautstarke Proteste vor allem in der internationalen Öffentlichkeit ausgelöst 'hatte. Die ministerielle Verbotsverfügung war in der Folgezeit Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, mit dem die „Wehrsportgruppe“ deren Aufhebung zu erreichen versuchte. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird das Ziel verfolgt, einerseits in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, als ob ernsthaft gegen den Neofaschismus vorgegangen werde, diesem aber andererseits genügend „rechtsstaatlichen“ Spielraum zu geben. Das Gericht bestätigte zwar das ausgesprochene Verbot, beschränkte sich aber im wesentlichen darauf, formal zu prüfen, ob bestimmte Grundsätze des bürgerlichen Rechtsstaates (wie z. B. die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung) in den öffentlichen Verlautbarungen der „Wehrsportgruppe“ angegriffen wurden. Unbeachtet läßt es die tatsächliche Rolle der „Wehrsportgruppe“ in der politischen Szenerie der BRD, die von ihr verbreitete Psychose der Unsicherheit und Angst, ebenso ihr Zusammenwirken mit anderen neonazistischen Gruppen und nicht zuletzt den Behörden, namentlich den als besonders reaktionär bekannten Sicherheitsbehörden von Bayern. Hinzu kommt, daß lediglich die „Wehrsportgruppe“ als Organisation verboten wurde, nicht dagegen eine weitere neofaschistische Betätigung ihrer Anführer und Mitglieder.14 Es ist aufschlußreich, daß die Staatsanwaltschaft gegen den Führer der „Wehrsportgruppe“, Hoffmann, erst zu ermitteln begann, als dieser in den Verdacht geriet, an der Ermordung eines jüdischen Verlegerehepaares beteiligt gewesen zu sein. Im Januar 1982 hob der 3. Strafsenat des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in besonderen Stellungen und Funktionen ist die Zustimmung einzuholen: bei bevorrechteten Personen und dem Personal ausländischer Vertretungen in der sowie akkreditierten Korrespondenten vom Leiter der Hauptabteilung Bezirksverwaltung zu bestätigen. Maßnahmen, die sich gegen Personen richten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches wohnhaft sind, müssen im verschlossenen Umschlag - Vordruck - über den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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