Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 26 (NJ DDR 1982, S. 26); 26 Neue Justiz 1/82 Staat und Recht im Imperialismus Projekt eines Arbeitsgesetzbuchs der BRD gescheitert Prof. Dr. habil. FRITHJOF KUNZ, Leiter des Lehrstuhls Arbeitsrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, einer namhaften Tageszeitung der BED, erschien am 24. Oktober 1981 ein Beitrag, von Prof. Dr. B. -Rüthers (Universität Konstanz) unter der Überschrift „Das stille Begräbnis einer Kommission / Zur Abdankung des Gesetzgebers im Arbeitsrecht“. Anlaß dieses Aufsatzes ist die Tatsache, daß der Bundesminister für Arbeit im Juni 1981 die Ende 1970 von der Bundesregierung berufene Sachverständigenkommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Arbeitsgesetzbuchs der BRD aufgelöst hat. Rüthers, der zu den führenden Arbeitsrechtswissenschaftlern der BRD gehört1, war selbst Mitglied dieser Kommission. Sein Abgesang auf das Scheitern eines „vollmundig verkündeten Reformprojekts“2 verdient Beachtung. Zum politischen Gewicht einer arbeitsrechtlichen Kodifikation in der BRD Die Geschichte des Arbeitsgesetzbuch-Projekts die Geburt der Sachverständigenkommission, ihr Wirken wie ihr Dahinwelken und schließliches Verscheiden ist aufschlußreich. Sie läßt was Rüthers freilich verschweigt erkennen, daß dieses Projekt maßgeblich durch die Realität des Arbeitsrechts der DDR und seine vorbildliche Kodifi-zierung herausgefordert worden war. Im Jahre 1972 hatte Prof. Dr. Th. Ramm (Universität Gießen) dies deutlich ausgesprochen: Die BRD mußte sich seiner Ansicht nach gerade wegen der DDR der „politischen Entscheidung über ihre Gesellschaftsordnung stellen und hierzu gehört die Kodifikation des Arbeitsrechts. Wird die Ablehnung der Kodifikation geistesgeschichtlich eingeordnet, so heißt dies, daß der Liberalismus zu einer Kodifikation des bürgerlichen Rechts fähig war und der Sozialismus das Arbeitsrecht zu kodifizieren vermag .“3 Das Arbeitsrecht im Kapitalismus wie kaum ein anderer Rechtszweig Gegenstand harter Klassenauseinandersetzung zielt als ein wichtiges Instrument des bürgerlichen Staates darauf ab, dem Kapital günstige Verwertungsbedingungen zu sichern. Mit seiner Ausgestaltung versucht das Monopolkapital in der BRD, die Arbeiterklasse in das staatsmonopolistische Herrschaftssystem zu integrieren, wobei es gezwungen ist, durch soziale Reformen und Zugeständnisse den Forderungen der Arbeiterklasse und ihrer Organisationen je nach der konkreten Klassenkampfsituation in bestimmter Weise Rechnung zu tragen. So wird das Arbeitsrecht als ein systemgemäßes juristisches Instrumentarium aufgefaßt, „um die vom Gesetzgeber erkannten und anerkannten Interessengegensätze zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Arbeitsleben durch Bindung an bestimmte Verfahrensweisen (staatliche Schutzgesetze, Kollektivverträge, Schlichtungsvereinbarungen, Arbeitskämpfe) zu kanalisieren“.4 Auch Rüthers geht davon aus: die systemkonforme Institu- tionalisierung und Stabilisierung der notwendigen Konflikte im Arbeitsleben ist Aufgabe des modernen Arbeitsrechts“ .5 * Von dieser Funktionsbestimmung des Arbeitsrechts her wird das politische Gewicht des Plans einer arbeitsrechtlichen Kodifikation offensichtlich. Die herrschenden Kreise der BRD waren sich darüber im klaren, daß ein umfassendes Arbeitsgesetzbuch die von der Arbeiterklasse und ihren Organisationen erkämpften sozialen und politischen Rechte festschreiben und die Werktätigen in die Lage versetzen würde, sich mit ihren Rechten besser vertraut zu machen und diese wahrzunehmen. Diese Rechte könnten dann nur unter den Augen der Öffentlichkeit durch Gesetzesänderung verschlechtert oder beseitigt werden. Das könnte dann nicht mehr vergleichsweise unauffällig und nötigenfalls Stück um Stück, Tarifgebiet für Tarifgebiet im Zusammenhang mit Neuabschlüssen von Tarifverträgen erfolgen. Eine umfassende Kodifizierung des Arbeitsrechts mußte die herrschenden Kreise der BRD auch befürchten lassen, daß die Werktätigen neue, weitergehende Rechte fordern würden, z. B. die gesetzliche Verankerung des Rechts auf Arbeit und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die betriebliche und überbetriebliche Mitbestimmung, den weiteren Ausbau der gesetzlichen Sozialversicherung. Schließlich lag es auf der Hand, daß ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch das in der BRD weit verbreitete Richterrecht, d. h. das Wirken der Gerichte als eine Art Notgesetzgeber, einschränken würde. Es ist also durchaus im Sinne der herrschenden Klasse der BRD, das Arbeitsrecht zersplittert, unübersichtlich, lückenhaft und für die Arbeiter kaum handhabbar zu halten. Bereits K. P. Gorschenin hat nachgewiesen, „daß ein Staat, je demokratischer er ist, desto mehr an einer exakten und den Massen verständlichen Gesetzgebung interessiert ist. Und umgekehrt, je weniger demokratisch ein Staat ist, desto verschwommener sind die Formulierungen der Gesetze und desto verworrener ist das System der Gesetzgebung “.6 Viele Jahre lang war deshalb in der BRD von einer Kodifizierung des Arbeitsrechts nicht die Rede. Zwar konnte die SPD in ihrem Godesberger Grundsatzprogramm von 1959 nicht umhin, die Forderung nach Vereinheitlichung des Arbeitsrechts in. der BRD zu erheben, aber erst zehn Jahre später, am 28. Oktober 1969, hieß es in der Regierungserklärung der ersten SPD/FDP-Regierungs-koalition: „Die Bundesregierung wird das unübersichtlich gewordene Arbeitsrecht in einem Arbeitsgesetzbuch zusammenfassen.“ 7 Zu jener Zeit war das erste Arbeitsgesetzbuch der DDR, das GBA vom 12. April 1961, bereits über acht Jahre in Kraft und wirkte als sichtbares Zeugnis des Schöpfertums der Arbeiterklasse und ihres sozialistischen Staates auch auf das Bewußtsein der Werktätigen in kapitalistischen Ländern. Das Schicksal des AGB-Projekts Am 3. November 1970 berief der damalige Bundesminister für Arbeit eine Sachverständigenkommission, der 7 Professoren der Rechtswissenschaft, 3 Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, 2 Ministerialbeamte aus Bundesländern, 4 Angehörige des DGB,. 1 Vertreter der Angestelltenge- werkschaft DAG, 4 Vertreter der Untemehmerverbände und 1 Vertreter des „öffentlichen Arbeitgebers“ (Bundes- innenministerium) angehörten. Der Kommission wurde die Aufgabe gestellt, „das heute verstreut und uneinheitlich geregelte Arbeitsrecht nach einheitlichen Leitlinien zusammenzufassen, es der Entwicklung unserer Arbeitswelt anzupassen und es vor allem überschaubarer und verständlicher zu machen“.8 Bezeichnend war, daß man mit dem Arbeitsrechtswissenschaftler Prof. Dr. W. Herschel einen Vorsitzenden einsetzte, der der Idee der Kodifikation des Arbeitsrechts schon immer skeptisch gegenüberstand.9 Nach ihrer Bildung hörte man lange nichts mehr von der Kommission. Sie beriet vertraulich, konzentrierte;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 26 (NJ DDR 1982, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 26 (NJ DDR 1982, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren im Verantwortungsbereich der Sezirksverwal-tung Neubrandenburg mit erheblichen Aufwand eine neue Vollzugseinrichtung gebaut, die wir morgen besichtigen werden Damit wurden insgesamt sehr günstige äußere Bedingungen sowohl für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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