Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 259 (NJ DDR 1982, S. 259); Neue Justiz 6/82 259 Stationierung von nahezu 600 neuen amerikanischen Mittelstreckenraketen ab 1983 zu rechtfertigen, die das Erstschlagspotential für einen „auf Europa beschränkten“ Kernwaffenkrieg darstellen. Das Problem der Begrenzung nuklearer Waffen mittlerer Reichweite müsse daher gelöst werden.' Prof. Dr. H. R i d d e r (BRD) untersuchte auf der Basis der Pariser Verträge über die Beziehungen zwischen der BRD und den Westmächten von 1954 Fragen der Souveränität der BRD. Er ging davon aus, daß die Souveränität der Staaten einen hohen Funktionswert für die Effektivität des Kriegsverbots habe. Die auf der souveränen Gleichheit der Staaten beruhende Koexistenz müsse größtmöglichen Schutz vor aggressiven Handlungen bieten. Es sei die Pflicht der Bundesregierung, in diesem Sinne zu handeln. In diesem Zusammenhang bezeichnete Ridder die Doktrin vom Fortbestehen des Deutschen Reiches als Relikt des kalten Krieges, die eine völkerrechtswidrige Praxis aufrechterhalte und die Souveränität der Vertragspartner der sog. Ostverträge in Mitleidenschaft ziehe, was der Friedenssicherung in Europa abträglich sei. Hinsichtlich der beabsichtigten Stationierung neuer Mittelstreckenraketen in der BRD kam Ridder zu der Aussage, daß die BRD-Regierung nach dem in Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes formulierten Verfassungsauftrag nur solche Beschränkungen ihrer Souveränität eingehen darf, die eine „friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt“ sichern. Die NATO sei jedoch kein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“. Da der NATO-Raketenbeschluß „die Entzündung der Kriegslunte“ sein könne und die Vernichtung Europas einkalkuliere, sei die Zustimmung zu diesem Beschluß verfassungswidrig, woraus sich ein Widerstandsrecht selbst gegen die parlamentarische Mehrheit ergäbe. Die BRD könne sich politisch und rechtlich dem NATO-Beschluß entziehen und müsse unter dem Druck einer starken Friedensbewegung dazu gezwungen werden. Der Beitrag von Prof. Dr. E. O e s e r (DDR) zum Stand der Vorschläge über Abrüstung und Entspannung in Europa auf dem Gebiet der konventionellen Waffen ging davon aus, daß der NATO-Raketenbeschluß vom Dezember 1979 das Haupthindernis für einen erfolgreichen Fort- und Ausgang der Verhandlungen von Madrid und Wien darstellt. Es sei deutlich geworden, daß die Erfolge im politischen Entspannungsprozeß, die in den 70er Jahren im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) erreicht wurden, durch das von den USA und der NATO initiierte Wettrüsten untergraben werden können. Nötig sei die Ausdehnung des Entspannungsprozesses auf den militärischen Bereich, wozu sich die Unterzeichnerstaaten der KSZE-Schlußakte von Helsinki (1975) und des Schlußdokuments der ersten UN-Sondertagung über Abrüstung (1978) auch verpflichtet haben. Beim derzeitigen Stand der Verhandlungen bestehe der notwendige erste Schritt darin, im November 1982 die Modalitäten für die Einberufung einer europäischen Abrüstungskonferenz endgültig zu vereinbaren und so auch der politischen Entspannung neue Impulse zu geben. Die Wiener Verhandlungen über die Reduzierung der Streitkräfte und Rüstungen in Mitteleuropa seien in ihren Grundlagen allein schon dadurch attackiert, daß die USA, gestützt auf den NATO-Raketenbeschluß, beabsichtigen, in den Reduzierungsraum ein neues Waffensystem einzubringen. Das verstoße sowohl gegen den wiederholt vereinbarten Grundsatz der Gleichheit und der gleichen Sicherheit als auch gegen die in der Staatenpraxis entwickelten Verhandlungsmaximen. Diese besagen, daß Verhandlungen nicht pro forma, sondern mit dem Ziel zu führen sind, einen seriösen Beitrag zur Vereinbarung in der Sache zu leisten und so zu einer gegenseitig vorteilhaften Vereinbarung zu kommen. In der Diskussion wurde mit zahlreichen Argumenten nachgewiesen, daß das NATO-Konzept auf eine Überlegenheit gegenüber den Staaten des Warschauer Vertrages ausgerichtet ist, bisherige Resultate des Entspannungsprozesses aufs Spiel setzt, den Völkern unerträgliche Lasten auferlegt und einen Nuklearkrieg einkalkuliert. Durch verstärkten Antikommunismus, so z. B. in Gestalt der Lüge von der sowjetischen Bedrohung, soll erreicht werden, daß die Menschen in Furcht vor nuklearer Vernichtung leben und damit protestunfähig gemacht werden. Die Bereitschaft zur Kriegführung nehme in militärischen Kreisen der NATO zu. Einen territorial begrenzten Atomkrieg könne es angesichts der nuklearen Raketentechnik nicht geben. Diese Doktrin, die mit einem Realitätsverlust im strategischen Denken der USA verbunden sei, erhöhe jedoch beträchtlich die Kriegsgefahr. BRD-Juristen hoben den Gesichtspunkt hervor, daß die jetzige Sicherheitskonzeption der BRD-Regierung die Völkervernichtung einkalkuliere, wobei die Existenz des eigenen Volkes von der Entscheidung einer fremden Macht abhängig gemacht werde. Die Zustimmung zur Stationierung der neuen amerikanischen Mittelstreckenraketen sei eine völkerrechtswidrige Vorbereitung zu einem Angriffskrieg. Das Streben der USA und der NATO nach militärischer Überlegenheit verstoße gegen das völkerrechtliche Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit. Die neuen Mittelstreckenraketen der USA verstießen als Erstschlagswaffen gegen alle Normen und Prinzipien, die das humanitäre Völkerrecht zum Schutz der Zivilbevölkerung und der Integrität der neutralen Staaten entwickelt hat. In die Diskussion wurden auch wiederholt geschichtliche Erfahrungen eingebracht, um die reale Konstellation für die Friedenskräfte in der BRD zu verdeutlichen. So wies z. B. Prof. Dr. W. Abendroth (BRD) darauf hin, daß bedeutende Volksbewegungen schon gegen die Remilitarisierung der BRD und gegen die Stationierung von atomaren Waffen auf ihrem Territorium entstanden waren. Jedesmal sei das Problem entgegen den Volksinteressen machtpolitisch gelöst worden. Die Judikatur in der BRD habe stets der Machtlage Genüge getan und nie im Sinne der Friedensbewegung funktioniert. Nur ein Massenkampf könne für die Kriegsverhinderung wirksam sein. Auf die besondere Verantwortung der beiden deutschen Staaten für die Stabilisierung der Lage in Mitteleuropa ging Prof. Dr. W. E r s i 1 (DDR) ein. Gerade in Krisensituationen sei der Dialog zwischen den Staaten notwendig und nützlich, wie das Treffen am Werbellinsee zwischen E. Honecker und H. Schmidt zeige. Die Normalisierung der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD auf der Basis des Völkerrechts sei daher sehr bedeutsam. Der Brüsseler Raketenbeschluß werfe jedoch bedrohliche Schatten auf diese Beziehungen, weshalb eine Stationierung neuer Massenvernichtungswaffen in der BRD verhindert werden müsse, die eine besondere Pflicht habe, alles zu tun, damit von ihrem Territorium kein neuer Krieg ausgeht. In der Diskussion kamen die Vielfalt und Differenziertheit der Auffassungen und Argumente der Konferenzteilnehmer zum Ausdruck. In der Hauptfrage der Friedenssicherung führte sie die Erkenntnis zusammen, daß die Aktivitäten der Friedenskräfte gegen die vom Konfrontationskurs und von der Hochrüstungspolitik der USA und der NATO ausgehende Kriegsgefahr verstärkt werden müssen und daß auch die Juristen dazu beitragen können. So bestätigt die Konferenz auf ihre Weise die von Erich Honecker auf der 3. Tagung des Zentralkomitees der SED getroffene Feststellung, daß sich in den Ländern des Westens eine machtvolle Friedensbewegung riesigen Ausmaßes entwickelt und sich den aggressiven Kreisen des Imperialismus der Protest von Millionen entgegenstellt.2 1 Vgl. dazu auch J. Fried, „Das Völkerrecht verbietet jeden nuklearen Erstschlag“, Informationen und Berichte der Vereinigung der Juristen der DDR 1981, Heft 3, S. 13 ff. 2 E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 3. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1981, S. 13 f. Fortsetzung von S. 257 Die Erfahrungen des Kampfes für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtsordnung zeigen, daß dieser Prozeß kompliziert und langwierig ist. Die dominierende Rolle kommt dabei der sozialen Prophylaxe von Rechtsverletzungen zu. Hierbei geht es um einen ganzen Komplex von Formen der vorbeugenden Tätigkeit im Kampf gegen gesellschaftswidrige Erscheinungen und zur Aufdeckung von Ursachen und Bedingungen, die Rechtsverletzungen begünstigen. Der Kampf gegen Rechtsverletzungen und gesellschaftswidrige Erscheinungen trägt ideologischen und erzieherischen Charakter. Daraus erklärt sich die große Aufmerksamkeit, die die Sowjets der Volksdeputierten den Problemen der Rechtserziehung der Bevölkerung widmen. (Gekürzt aus: Sozialistitscheskaja sakonnost 1982, Heft 1, S. 4 ff.; übersetzt von Rüdiger P ant el, Berlin);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 259 (NJ DDR 1982, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 259 (NJ DDR 1982, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein. Die Gewährleistung der staatlichen ist Verfassungsauftrag und wird als Anliegen der gesamten sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger unter Führung- der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung zum Ausdruck kommt, für eine nicht mehr adäquate Widerspiegelung der gesellschaftlichen Voraussetzungen und Erfordernisse bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

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