Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 253 (NJ DDR 1982, S. 253); Neue Justiz 6/82 253 eine Rechtskurve durchfuhr. Ein entgegenkommender Kleinbus fuhr auf und wurde total zertrümmert. Der schwere Unfall passierte, weil die Bremsen des Hängers ungleichmäßig eingestellt waren, während die regennasse Straße, der Kurvenverlauf und das linksgeneigte Gefälle es begünstigt hatten, daß der Hänger rutschte. Entgegen der Auffassung des Gutachters, die ungleichmäßige Bremseinstellung sei nicht ursächlich dafür, daß der Hänger ausscherte, bejahte das Oberste Gericht das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs. Es stellte fest, daß die Kausalität auch in solchen Fällen zu bejahen ist, in denen einzelne oder mehrere Pflichtverletzungen eines Kraftfahrers den Kausalprozeß erst dann auslösen, nachdem zusätzliche, unabhängig vom Willen des Betreffenden existierende und von ihm nicht beeinflußbare andere Umstände (hier: die Art und Beschaffenheit der Straße, Witterung, Sicht) hinzugekommen sind. Ein solcher Umstand kann aber auch das falsche Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers sein.25 In einem Verfahren wurde festgestellt, daß der Täter sein Opfer gewürgt hat, um mit der Diebesbeute entkommen zu können. Die tödlichen Folgen waren ihm gleichgültig. Der Tod war infolge dieser Gewalteinwirkungen eingetreten. Die Obduktion zeigte, daß die Geschädigte durch einen früheren Infarkt am Herzen vorgeschädigt war. Dieser Umstand begünstigte zwar den Todeseintritt, war aber nicht ursächlich. An diesem Beispiel wird deutlich, daß derartige Bedingungen zwar wesentlichen Einfluß auf den kausalen Verlauf nehmen können. Sie heben dennoch die ursächlichen Beziehungen zwischen dem rechtswidrigen Handeln des Täters und den eingetretenen Folgen nicht auf.26 Die Mitverursachung durch andere Schuldige und durch den Geschädigten Aus dem Wesen der Kausalität folgt, daß die in einem Kausalgeschehen bewirkten Veränderungen oder Folgen direkt oder über verschiedene Glieder vermittelt hervorgebracht werden können. Tritt der Erfolg nur durch Mitwirkung der Handlung eines Dritten ein, ist bei der Feststellung der Kausalität das Problem der Mitverursachung zu prüfen.27 Zahlreiche typische Fälle dafür finden sich bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen. So beabsichtigte ein Fahrzeugführer, von der Landstraße auf einen Feldweg einzubiegen. Etwa 70 m davor ordnete er sich zur Fahrbahnmitte ein, nachdem er sich überzeugt hatte, daß der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird. Er betätigte die Seitenblinkanlage und verringerte auf den letzten 15 m bis zum Beginn des Abbiegevorgangs die Geschwindigkeit von 50 auf 5 km/h. Als er zu dieser Zeit nochmals in den Rückspiegel sah, bemerkte er kein Fahrzeug. Beim Überqueren der Leitlinie prallte jedoch an die linke Seite seines Fahrzeugs ein Kradfahrer, der sich mit 90 km/h genähert hatte und ihn links überholen wollte. Der Fahrzeugführer hatte pflichtwidrig versäumt, sich unmittelbar vor dem Abbiegen zu überzeugen, daß ihn niemand links überholt. Dies war notwendig, weil seine Sicht auf den nachfolgenden Verkehr erheblich eingeschränkt war. Der Kradfahrer war aus einer nicht einzusehenden Senke der Landstraße über eine Kuppe gekommen. Die Rückschau des Angeklagten auf der Landstraße, etwa 15 m vor dem Feldweg, reichte also angesichts der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge nicht aus. Der Kradfahrer hatte jedoch den Unfall mitverursacht, weil er das vor ihm fahrende Fahrzeug trotz dessen angezeigter Fahrtrichtungsänderung pflichtwidrig nicht rechts, sondern links überholt hatte.28 In einem anderen Fall war ein Motorradfahrer auf der Landstraße mit 80 km/h gefahren. Als sich ihm ein Fahrzeug näherte, schaltete er das Abblendlicht ein und verringerte die Geschwindigkeit. Nach dem Passieren des Gegenverkehrs stieß er mit einem Radfahrer zusammen, Auszeichnungen Mit der Ehrenspange zum Vaterländischen Verdienstorden in Gold wurde Emil Schmiege, ehern. Direktor des Bezirksgerichts Rostock, geehrt. Den Vaterländischen Verdienstorden in Silber erhielten Heinz Guhr, Staatsanwalt des Bezirks Neubrandenburg, Siegfried Sahr, Leiter der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB. Der Vaterländische Verdienstorden in Bronze wurde verliehen an Prof. Dr. Hilde Bluhm, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, Helmut Horinek, ehern. Oberrichter am Bezirksgericht Dresden, Dr. Udo Krause, Chefreporter bei Radio DDR, Margot Müller, Richter am Obersten Gericht, Willi Nasarow, Direktor des Bezirksgerichts Magdeburg, Hans Pisch, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Neubrandenburg, Dr. Peter Przybylski, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Barbara Redlich, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz, Oberst Dr. Gottfried Ruf, Militärriehter am Obersten Gericht, Marianne Skubella, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Berlin Hauptstadt der DDR , Dr. Rudi Trautmann, Staatsanwalt des Bezirks Halle. der auf der rechten Fahrbahnseite etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt die Beleuchtung am Rad reparieren wollte. Beide Verkehrsteilnehmer stürzten und wurden verletzt. Die Geschwindigkeit des Motorrads war nicht so niedrig, um angesichts des Sichtweges einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig ausweichen oder anderweitig reagieren zu können. Auch die Straßen- und Verkehrsverhältnisse waren in diesem Fall nicht so beschaffen, daß der Kradfahrer darauf vertrauen konnte, es werde nichts passieren. Die Rechtspflichtverletzung des Radfahrers, der sein Fahrrad unbeleuchtet auf die Fahrbahn gestellt hatte, hat zwar am Unfall mitgewirkt. Sie schließt aber die Kausalität im Hinblick auf das pflichtwidrige Verhalten des Kradfahrers nicht aus.29 Gerade bei Verkehrsunfällen führen oft mehrere Pflichtverletzungen zu schwerwiegenden Folgen. Daher darf nicht nur die jeweils letzte Pflichtverletzung als kausal betrachtet werden. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Eine Radfahrerin wechselte bei Dunkelheit und Regen vom Radweg auf die Fahrbahn. Sie fuhr einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Das Rücklicht ihres Fahrrads leuchtete nicht. In gleicher Richtung näherte sich ihr ein Lkw, der wegen des Gegenverkehrs das Abblendlicht eingeschaltet hatte und erst 15 bis 20 m vor sich die Radfahrerin bemerkte. Da ihm das Überholmanöver zu riskant erschien, leitete er die Gefahrenbremsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem Pkw zusammen. Der hier beschriebene Unfall war nicht durch den fehlerhaft angeklagten Lkw-Fahrer zustande gekommen, sondern dadurch, daß die Radfahrerin Pflichten verletzt hat. Sie hatte den Radweg unzulässig verlassen, fuhr ohne Rücklicht auf der Hauptstraße und benutzte nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite.30 Die gleiche Problematik tritt bei dem Grundsatz auf,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 253 (NJ DDR 1982, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 253 (NJ DDR 1982, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland ist zu beachten: nur erfahrene Mitarbeiter der Abteilung für Betreuungsaufgaben einsetzen, auf Wünsche und Beschwerden der Inhaftierten ist sofort zu reagieren, sofortige Gewährung aller Vergünstigungen und in Abstimmung mit den befugten Organen. Die Verdächtiger soll im Interesse der Ausschöpfung spezieller Sachkunde von Mitarbeitern der Linie Untersuchung nach Konsultation mit der Linie Untersuchung durchgeführt werden.

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