Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 252 (NJ DDR 1982, S. 252); 252 Neue Justiz 6/82 Stellvertreter waren angeklagt, sich nicht über den Inhalt von Bedienungsanleitungen und Standards zum Umgang mit Güllebehältern informiert zu haben. Die ihnen unterstellten Mitarbeiter kannten daher diese Bestimmungen nicht. Ein Mitarbeiter war entgegen diesen Bestimmungen in den Behälter gestiegen, um Reparaturen auszuführen. Er war jedoch mündlich darüber belehrt worden, diese Arbeiten nur mit einem Auftrag und nur in der Werkstatt vorzunehmen, nachdem die Behälter gründlich gewaschen und längere Zeit gelüftet worden sind. Das entsprach dem wesentlichen Inhalt der einschlägigen Schutzbestimmungen. Der Mechanisator war ohne Erlaubnis in den Behälter eingestiegen, obwohl er wußte, daß nicht ausreichend gelüftet bzw. gereinigt worden war. Er atmete dabei hochgiftige Gase ein und verstarb sofort. Sein Bruder, der sich in der Nähe befand und ihm offenbar helfen wollte, stieg gleichfalls ein und erlitt dasselbe Schicksal. Mit Recht beriefen sich die Angeklagten darauf, sie hätten sich darauf verlassen, daß ihre mündlichen Weisungen befolgt werden. Mit der unterlassenen Information über die einschlägigen Bestimmungen haben sie zwar eine Pflichtverletzung begangen. Die eingetretenen Folgen resultierten jedoch nicht aus dieser Pflichtverletzung, weil die wesentliche Belehrung mündlich erfolgt war und der Mechanisator dem zuwidergehandelt hat. Problematisch wird die Kausalitätsprüfung dadurch, daß der Bruder des Mechanisators ebenfalls in den Behälter eingestiegen war. Hier mußte zunächst untersucht werden, ob auf diesen Unfall der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz anzuwenden ist, daß sich die Verantwortung der Leiter, Gefahren im Arbeitsprozeß zu beseitigen, auch auf Bürger erstredet, die kein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Betrieb haben. Diese Verantwortung ist z. B. ständig bejaht worden, wenn betriebsfremde Personen auf einer unzureichend abgesicherten Baustelle verunglückt sind. Solche Pflichten sind aber nicht uneingeschränkt dieselben wie die gegenüber Werktätigen des eigenen Betriebes. Die Pflichten der Angeklagten erstreckten sich nicht darauf, Familienmitglieder zu belehren. Im übrigen war und das betrifft ihr Verschulden für sie nicht voraussehbar, daß ein Betriebsfremder einen derartigen Rettungsversuch unternehmen würde.19 Mehrere Rechtspflichtverletzungen eines Täters und ihre kausale Bedeutung Ergibt die Analyse des Geschehens, daß mehrere Rechtspflichtverletzungen in ihrem Zusammenwirken zu einem Schaden geführt haben, so ist ihr kausales Wirken hinsichtlich des zustande gekommenen Schadens jeweils gesondert zu begründen. Folgende Beispiele machen diesen Grundsatz deutlich: Der Fahrer eines Lkw hatte vor Antritt der Fahrt die Bremsen geprüft und keine Mängel festgestellt. Die Straßen waren naß und rutschig. Der Angeklagte fuhr hinter einem Lieferwagen. Als dieses Fahrzeug am Fußgängerüberweg auf der Fahrbahn stehenblieb, bremste der Angeklagte etwa 25 m davor. Die Bremsen versagten jedoch, und der Lkw stieß das vor ihm stehende Fahrzeug nach vorn. Dadurch wurde eine auf dem Fußgängerüberweg gehende Passantin tödlich verletzt. Die technische Überprüfung ergab, daß die Bereifung und die Bremsen des Lkw erhebliche Mängel hatten. Im Urteil wurden unangemessene Geschwindigkeit, nicht ausreichender Abstand zu dem vor dem Lkw fahrenden Lieferwagen und Führen eines Fahrzeugs mit technisch nicht einwandfrei funktionierenden Bremsen als unfallursächlich gewertet. Diese pauschalen Vorwürfe waren fehlerhaft. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Verkehrssituation ungenügend berücksichtigt. Wenn tatsächlich die Bremsen versagt hätten und die Defekte an der Bremsanlage vorher zu bemerken gewesen wären, wäre diese schuldhafte Pflichtverletzung ursächlich für den Unfall. Das wurde aber nicht festgestellt. Allein mit dem Hinweis auf den mangelhaften Zustand der Bremsen ist dieser Beweis nicht geführt. Das trifft auch für die angebliche Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands zu. Auch insoweit wären weitere Feststellungen erforderlich gewesen. Tatsächlich war unfallursächlich, daß der Angeklagte mit zu hoher Geschwindigkeit dem beweglicheren Lieferwagen hinterher gefahren ist und auch nicht aufmerksam genug war, so daß er, als der Lieferwagen am Fußgängerüberweg anhielt, auf diesen auffuhr.20 In einem anderen Verfahren wurde festgestellt, daß eine Angeklagte auf regennasser Fahrbahn mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren war. Sie hatte die sich in Fahrspuren bildenden tiefen Wasserlachen bemerkt, ohne auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren. In einer Kurve geriet ihr Fahrzeug ins Schleudern, stieß auf der Gegenfahrbahn mit einem Pkw zusammen und verursachte einen schweren Unfall. Die technische Untersuchung ergab, daß die Bereifung des Fahrzeugs der Angeklagten nicht verkehrssicher war. Die Wasseransammlungen waren jedoch derart erheblich, daß auch der Fahrer eines Pkws mit ordnungsgemäßer Bereifung nicht in der Lage gewesen wäre, bei der von der Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit das Fahrzeug zu beherrschen. Ihre Pflichtverletzung bestand also darin, daß sie mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren ist. Diese Pflichtverletzung führte zum Unfall, nicht aber die Benutzung von nicht verkehrssicherer Bereifung.21 Die Rolle der Bedingungen im Kausalgeschehen Das Wirken einer Ursache wird durch die konkreten Umstände mitbestimmt, unter denen sich der Kausalverlauf entwickelt. Das Oberste Gericht hat dazu in einer Entscheidung gefordert, festzustellen, ob die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen ursächlich für das eingetretene schädliche Ereignis war.22 Bekanntlich bringen die Bedingungen nicht die Wirkung hervor. Sie ermöglichen es, daß eine bestimmte Ursache wirken und ein konkretes Resultat hervorbringen kann.23 Von den Bedingungen kann es abhängen, ob eine Erscheinung überhaupt als Ursache wirksam wird. Deshalb ist es für die Rechtsprechung bedeutsam, das Verhältnis von Ursache und Bedingung sowie deren Einfluß auf ein bestimmtes rechtlich relevantes Ereignis richtig zu beurteilen. So bestehen z. B. bei bestimmten Arbeiten in einem Betrieb Gefahren, wenn sich Werktätige in dem gefährdeten Bereich aufhalten. Dieser Aufenthalt ist mithin die unerläßliche Bedingung dafür, daß durch ein Ereignis oder Verhalten, das gefährlich sein kann, auch Personen geschädigt werden können. Mit der Ursache ist eine solche Bedingung jedoch nicht .gleichzusetzen. Sie besteht und wirkt erst dann rechtlich relevant, wenn konkrete Pflichten verletzt werden und durch einen Verantwortlichen schuldhaft die Gefahrensituation hervorgerufen bzw. aufrechterhalten wird. Die Strafrechtslehre verweist zutreffend darauf, daß die Rolle der Bedingungen auch darin bestehen kann, daß sie den konkreten Kausalverlauf und die Folgen des schädlichen Ereignisses mitbestimmt (wie z. B. Ort und Zeitpunkt des Ereignisses, den konkreten Verlauf sowie die Art und das Ausmaß des Schadens). Dabei ist es durchaus möglich, daß eine Erscheinung erst ursächlich wird, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen und den Kausalverlauf in Gang bringen, während es ohne diese Bedingungen nicht zu der im Tatbestand enthaltenen Wirkung gekommen wäre. Das schließt aber die Kausalität nicht aus.24 In einer Entscheidung des Obersten Gerichts ging es darum, daß der Hänger eines Lastzugs ausscherte, als er;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wirkenden sozialen Widersprüche in der selbst keine Bedingungen für das Wirksamwerden der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einwirkungen und Einflüsse sind.

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