Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 250 (NJ DDR 1982, S. 250); 250 Neue Justiz 6/82 Klarheit der Sachanträge Für eine qualifizierte Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sind die Anträge eine wichtige Grundlage. Werden keine klaren Anträge gestellt, sondern Verteilungsvorschläge von jeder Prozeßpartei für jede Prozeßpartei unterbreitet, entsteht für die Gerichte zusätzliche Arbeit. Unseres Erachtens wäre es besser und übersichtlicher, wenn die Anträge allein auf das Begehren derjenigen Prozeßpartei bezogen wären, die sie stellt. Ausgehend von einer einfachen Übersicht zu den im Verfahren tatsächlich umstrittenen Sachen können die Gerichte mit weniger Zeitaufwand die Sachlage feststellen. Bei der Antragstellung sollte mehr beachtet werden, daß es nicht erforderlich ist, das gesamte Vermögen im Gerichtsverfahren zu verteilen. Für die Verfahren ist es oftmals bereits eine große Entlastung (bis hin zur Arbeit im Schreibzimmer), wenn nicht der gesamte Hausrat bis zum letzten Teller, Handwerkszeug und Kleintier von den Anträgen erfaßt werden. Auch insoweit sind sachdienliche Hinweise bereits im Eheverfahren angebracht. Eine große Bedeutung für eine auf das Notwendige begrenzte Antragstellung hat insoweit bereits die gewissenhafte, durchdachte Arbeit in den Rechtsantragstellen und bei der Rechtsauskunft. Eine weitere Erleichterung des Verfahrens ist dadurch möglich, daß Teileinigungen abgeschlossen werden. Damit werden die Verfahren nach dem Umfang der umstrittenen Sachen und Rechte vereinfacht. Für die Prozeßparteien hat das den Vorteil, daß sie zumindest für einen Teil ihres Vermögens klare Eigentumsverhältnisse geschaffen haben. Hingegen sollten Teilurteile im allgemeinen nicht ausgesprochen werden, weil das Verfahren durch die jeweilige Berufungsmöglichkeit und das Berufungsverfahren verlängert werden kann.6 Eindeutige Klärung der Eigentumsverhältnisse Gut durchgeführte Verfahren zeichnen sich dadurch aus, daß sich das Gericht sorgfältig den tatsächlichen und rechtlichen Problemen zuwendet, daß es aktiv und wohlüberlegt an die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung geht. Große Bedeutung hat die eindeutige Klärung der Eigentumsfragen zu Beginn der Verhandlung. Die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240) i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) vermittelt Hinweise zur Prüfung der Fragen, die sich bei der Feststellung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben (vgl. Abschn. A/I). Die Hinweise sind vorrangig auf die Vermögensgemeinschaft der Ehegatten und nicht auf Alleineigentum orientiert. Im Vordergrund der Klärung der Eigentumsverhältnisse steht die vermögensrechtliche Situation während der Ehe und nicht die nachträglich geänderte Betrachtung bei Ehescheidung.7 Das sollte in der Verhandlung auch für die Prozeßparteien als klare Position des Gerichts sichtbar werden.8 Aus der Orientierung auf die rechtliche Situation bei bestehender Ehe ergibt sich zugleich eine wichtige Aussage für Beweisfragen: Am Anfang steht unter Beachtung der Festlegungen des § 13 Abs. 1 FGB zur Bildung gemeinschaftlichen Eigentums stets die gesetzliche Vermutung, daß alle während der Ehe erworbenen Sachen sowie Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Demzufolge ist im Streitfall die Behauptung, es bestünde Alleineigentum, nachzuweisen. Auch die Fragen, die den Wert der Sachen oder die Höhe von Ersparnissen betreffen, sind mit den Prozeßparteien gründlich zu erörtern. Ein übereinstimmendes Er- gebnis sollte durch die Bezugnahme auf Schriftsätze oder durch eine entsprechende Angabe im Protokoll festgehalten werden. Eindeutige Erklärungen sind wie sich zunehmend zeigt auch zu Schenkungen, Krediten und Darlehen bereits zu Beginn des Verfahrens erforderlich. Es kommt allerdings auch vor, daß die Angaben der Prozeßparteien zu diesen Fragen im Laufe des Verfahrens wechseln, in sich widersprüchlich sind bzw. werden und sich dadurch aufwendige Beweiserhebungen ergeben. Überzeugende und konzentrierte Durchführung der Verhandlung Die gründliche, rechtlich fundierte Erörterung der im Einzelfall umstrittenen Fragen mit den Prozeßparteien erfordert, daß das Gericht ausgehend von den §§ 13, 14, 39 FGB und unter Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts sowie der Bezirksgerichte auf der Grundlage gewissenhafter Überlegungen und konzeptioneller Vorbereitungen die Rechtslage und den Sachverhalt verständlich und überzeugend darlegt. Vielfach ergibt sich damit eine ausreichende Sachaufklärung. Es wird die erforderliche Grundlage für den Abschluß einer Einigung oder für das Urteil geschaffen. Die gute Vorbereitung und auf die wesentlichen Fragen konzentrierte Durchführung der Verhandlung verhindert, daß über Tatsachen Beweis erhoben wird, die nicht beweisbedürftig sind. Ein typisches Beispiel für vermeidbare Beweiserhebungen sind die Probleme, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Geldmitteln aus Alleineigentum für die Familie stehen. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß es in diesen Fällen nicht rechtserheblich ist, ob finanzielle Ausgaben für bestimmte Anschaffungen der Familie oder für deren Lebensunterhalt erfolgten. Dennoch kommt es vor, daß darüber Beweis erhoben wird. Unerläßlich ist, die Frage zu prüfen, ob überhaupt und in welcher Höhe finanzielle Mittel aus dem Alleineigentum für die Familie verwendet wurden. Hingegen ist es nicht erforderlich, darüber hinaus festzustellen, welche Ausgaben damit bestritten wurden. Ähnlich verhält es sich mit finanziellen Zuwendungen Dritter fjir die Familie. Auch hier kommt es nicht auf die Verwendung an, sondern darauf, ob solche Zuwendungen erfolgten, in welcher Höhe und mit welcher rechtlichen Bestimmung (z. B. als Geschenk oder als Darlehen) das geschah.9 Bei guter Vorbereitung und qualifizierter Durchführung der Verhandlung schaffen sich die Gerichte zugleich eine Grundlage für die im Einzelfall notwendige Beweisaufnahme. Sofern ein weiterer Termin erforderlich ist, wird unter diesen Voraussetzungen erreicht, alle strittigen Fragen abschließend zu klären. Damit werden unvertretbare Verzögerungen vermieden. Die zügige Erledigung der Vermögensverteilungsverfahren ist eine Schwerpunktaufgabe der Leitungstätigkeit in den Familienverfahren. Dabei ist insbesondere auf die Ursachen für eine aufgetretene lange Verfahrensdauer konkret einzugehen, und es sind Maßnahmen zu ihrer Überwindung festzulegen. Klare Beweisanordnungen beruhen auf einer rechtlich zutreffenden Einordnung der strittigen Fragen. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für die Sachaufklärung und die Beweiswürdigung. Typische Mängel der Beweiswürdigung resultieren u. a. aus nicht hinreichend durchdachten Beweisanordnungen. Insbesondere kommt es auf die richtigen Ausgangspunkte an. So ist es z. B. sehr wesentlich, in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 1 FGB von gemeinschaftlichem Eigentum auszugehen. Wird von einer Prozeßpartei behauptet, es bestünde Alleineigentum, weil alleinige Geldmittel verwendet wurden, persönliche Schenkungen erfolgten usw., ist dafür der Nachweis zu erbringen. Diese und weitere Fragen sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich das Gericht infolge unbewiese-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 250 (NJ DDR 1982, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 250 (NJ DDR 1982, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X