Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 249 (NJ DDR 1982, S. 249); Neue Justiz 6/82 249 Wirksame Arbeit der Gerichte bei der Vermögensverteilung nach Ehescheidung Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts CHARLOTTE MIELICH und Dr. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Ein wichtiger Beitrag der Gerichte zur Verwirklichung der Beschlüsse des X. Parteitages der SED besteht darin, jede Entscheidung in guter Qualität und damit gesellschaftlich wirksam zu treffen. Diese Aufgabe ist auch für die Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Ehescheidung besonders beachtlich. Bezogen auf die Gesamtzahl familienrechtlicher Verfahren ist dieser Komplex nicht sehr groß, jedoch im Hinblick auf die inhaltlichen Probleme der Rechtsprechung gewichtig. Sachlich richtige, überzeugend begründete Entscheidungen oder von der aufgeschlossenen Haltung der geschiedenen Ehegatten bestimmte Einigungen im Gerichtsverfahren haben in ihren Auswirkungen für das persönliche Leben der Bürger, die Überwindung ihrer Konflikte in der weiteren Gestaltung ihrer Beziehungen und für die Haltung der Bürger zum Gericht, ihr Vertrauensverhältnis zum sozialistischen Staat eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Die im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 1. Plenartagung vom 27. Januar 1982 enthaltene Orientierung zur Vorbereitung der Sachaufklärung in Vermögensverteilungsverfahren1 verpflichtet dazu, die gerichtliche Arbeit stets gründlich zu prüfen und ausgehend von besonders überzeugenden Beispielen und von den Erfahrungen der Besten den leitungsmäßigen Einfluß auf die Qualität der Arbeit zu erhöhen. Nachfolgend sollen einige wesentliche Faktoren genannt werden, die nach unseren Erfahrungen aus der Rechtsprechung, aus der operativen Tätigkeit und aus der Bearbeitung von Eingaben der Bürger für die weitere Erhöhung der Qualität der gerichtlichen Arbeit bestimmend sind. Verantwortungsbewußte Haltung zu den Konfliktsituationen der Bürger Die Klärung der Vermögensbeziehungen nach Scheidung hat für die geschiedenen Ehegatten und ihre Kinder eine große Bedeutung. Davon haben die Gerichte auszugehen. Sie haben die Verhandlung mit hohem politischem Verantwortungsbewußtsein durchzuführen und ein dem Gesetz entsprechendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.* 2 Hervorzuheben ist, daß die überwiegende Mehrheit der geschiedenen Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich klärt. Bezogen auf die Ge- samtzahl der Ehescheidungen im Jahr 1981 war nur in 5 Prozent der Eheverfahren und in weiteren 7 Prozent in selbständigen Verfahren eine Klärung der Vermögensverteilung im Gerichtsverfahren erforderlich. Diese Zahlen machen deutlich, daß es auch unter den Bedingungen der Eheauflösung mit ihren vielfältigen Problemen und Auswirkungen den Bürgern überwiegend gelingt, bei der Vermögensverteilung eigenverantwortlich befriedigende Lösungen für sich und ihre Kinder zu erreichen. Wenn den geschiedenen Ehegatten keine selbständige Klärung der Vermögensverteilung möglich war, was unterschiedliche Ursachen haben kann, hat das Gericht stets die verantwortungsvolle Aufgabe, gerechte Lösungen für sie herbeizuführen, die Interessen der Kinder zu schützen und soziale Belange zu wahren. Aktive Mitwirkung der Prozeßparteien an der Verfahrensgestaltung Die rechtliche, insbesondere die prozeßrechtliche Problematik der Vermögensverteilungsverfahren muß unter folgenden Gesichtspunkten gesehen und richtig eingeordnet werden: In etwa der Hälfte der Verfahren einigen sich die Prozeßparteien mit der Unterstützung des Gerichts. So wurden im Jahr 1981 52 Prozent der selbständigen Verfahren mit einer Einigung beendet. In 45 Prozent der Verfahren war es nicht erforderlich, eine Beweiserhebung durchzuführen. 41 Prozent der Verfahren wurden in einem Zeitraum bis zu zwei Monaten abgeschlossen. Das zeigt, daß die Gerichte in den Verfahren auf die weitere Gestaltung der Beziehungen der geschiedenen Ehegatten unter den Bedingungen der Eheauflösung einen positiven Einfluß ausüben. Das trifft speziell auch auf die gerichtlichen Einigungen zu. Sie werden wie sich aus der Eingabenbearbeitung ergibt sehr selten nachträglich beanstandet. Sofern in diesen Fällen bei der Überprüfung Mängel festgestellt werden, liegen sie überwiegend in ungenügender Beachtung des Prozeßrechts. Aus der hohen Zahl der mit einer Einigung beendeten selbständigen Verfahren ergibt sich allerdings auch die Frage, ob die Gerichte derzeitig bereits im Eheverfahren alle Möglichkeiten nutzen, den Prozeßparteien durch konkrete Hinweise zu helfen, sich außergerichtlich oder im Eheverfahren zu einigen und dadurch ein weiteres Verfahren mit seinen zusätzlichen zeitlichen, finanziellen und psychischen Belastungen zu vermeiden. Nach unseren Erfahrungen aus der Teilnahme an Verhandlungen in Eheverfahren geht es darum, die Prozeßparteien bereits bei der Aufnahme der Klage in der Rechtsantragstelle wie auch in der Verhandlung gründlich und verständlich über die Fragen der Vermögens Verteilung zu belehren. Allein der Hinweis, daß eine außergerichtliche Klärung oder eine gerichtliche Einigung oder Entscheidung erfolgen kann, reicht nicht aus. Die Bürger sind vielmehr eindeutig auf die Vorteile der außergerichtlichen Einigung zu orientieren. Das Gericht sollte ihnen konkrete Hinweise geben. Sie könnten folgenden wesentlichen Inhalt haben: Die Vereinbarung sollte schriftlich abgefaßt und von jeder Prozeßpartei mit Datum unterschrieben werden. Sie sollte die wesentlichen Überlegungen zur wertmäßigen Verteilung erkennen lassen. Kredit- und Darlehnsverpflichtungen sollten im Innenverhältnis und nach Möglichkeit auch im Außenverhältnis geklärt werden. Vereinbarungen über Grundstücke und selbständiges Eigentum an Gebäuden und Anlagen erfordern eine notarielle Beurkundung (§§ 297 Abs. 1, 295 Abs. 2 ZGB).3 Sofern vorab Schätzungen zum Wert veranlaßt werden, sollte beiden Prozeßparteien die Anwesenheit bei der Besichtigung der zu schätzenden Objekte ermöglicht werden.4 Für bewegliche Sachen ist auf die Jahresfrist nach § 39 Abs. 3 FGB hinzuweisen.5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 249 (NJ DDR 1982, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 249 (NJ DDR 1982, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem illegalen Eindringen eines Sportflugzeuges in den Luftraum der im Herbst, das ebenfalls zeigt, auf welche Machenschaften wir eingestellt sein müssen.

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