Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 246 (NJ DDR 1982, S. 246); 246 Neue Justiz 6/82 1. Wesentlicher Ausbau der Grundsätze des Vertragsgesetzes Das 1. Kapitel des Zweiten Teils des Gesetzes enthält eine wesentliche Erweiterung der Grundsätze für die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen. Die Funktion der Wirtschaftsverträge wurde neu bestimmt. Einige neue Grundsätze sind aus anderen, nicht so hochrangigen wirtschaftsrechtlichen Regelungen entnommen, so z. B. aus der Planungsordnung vom 28. November 1979 (GBl.-Sdr. Nr. 1020), aus der VEB/VVB-VO vom 28. März 1973 - dem Vorläufer der geltenden KombinatsVO sowie aus der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts i. d. Neufassung vom 12. März 1970 (GBl. II Nr. 29 S. 209). Weitere Grundsätze sind in Anlehnung an entsprechende Regelungen des ZGB entwickelt worden (vgl. z. B. §§ 14 bis 16 VG mit §§ 15, 16, 47 ZGB). Durch den Ausbau des Grundsatzteils hebt sich das Vertragsgesetz in der Anlage noch deutlicher von der Fülle wirtschaftsrechtlicher Einzelregelungen ab. Das Anliegen des Gesetzes, über seine Funktion als unmittelbare Entscheidungsgrundlage für die Kombinate, Betriebe und Staatsorgane hinaus zugleich als prinzipielle Orientierung für die Leitungspraxis und die Rechtspropaganda zu wirken, tritt sichtbarer hervor. Für die Rechtswissenschaft ist es eine lohnende Aufgabe, sich der rechtlichen Bedeutung und dem inneren System der Grundsätze des Vertragsgesetzes zuzuwenden. 2. Stärkere Ausprägung des spezifisch wirtschaftsrechtlichen Charakters des Vertragsgesetzes Das Vertragsgesetz von 1965 ging bereits von einer wirtschaftsrechtlichen Konzeption aus. Es enthielt dennoch nur ganz im Ansatz genau genommen nur in den §§ 26, 32 und 82 Abs. 2 eine Regelung von Rechten und Pflichten der übergeordneten Organe gegenüber den Betrieben bei der Leitung der Kooperation. Die sog. Vertikalbeziehungen, so hochbedeutsam sie auch damals schon für die Stabilität und Wirksamkeit der Wirtschaftsverträge waren, blieben im Grunde genommen ausgespart. Das neue Vertragsgesetz bringt hier wesentliche Veränderungen: Ausgehend von dem dringenden praktischen Bedürfnis, die Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag zu festigen, werden neben den Vertragsbeziehungen die nach wie vor im Zentrum der Regelung stehen relativ breit Rechte und Pflichten der zentralen Staatsorgane sowie aller übergeordneten Organe gegenüber den Wirtschaftseinheiten und umgekehrt erfaßt. Bei der Lösung dieser schwierigen Frage konnte sich der Gesetzgeber auf Rechtsvorschriften der 70er Jahre, insbesondere auf die Planungsordnung, die KombinatsVO und die durch das neue Vertragsgesetz aufgehobene VO zur Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen vom 26. Januar 1978, sowie auf umfangreiche Vorarbeiten der Wirtschaftsrechtler stützen. Zugleich mußte der Gesetzgeber die ökonomischen Rahmenbedingungen, vor allem die schwieriger gewordenen außenwirtschaftlichen Probleme, in Rechnung stellen. Im Ergebnis der Prüfung aller Möglichkeiten wurden solche Pflichten fixiert wie z. B. die Pflicht der staatlichen Organe, Planentscheidungen bilanziert und in sich abgestimmt sowie so rechtzeitig zu treffen, daß die Wirtschaftseinheiten die Wirtschaftsverträge volkswirtschaftlich effektiv abschließen und erfüllen können (§ 12 Abs. 2 VG), oder die Pflicht, langfristige, auf Fünfjahrplankenn-ziffem beruhende Wirtschaftsverträge in die Jahrespläne und Jahresbilanzen einzuordnen (§ 12 Abs. 3 VG). Hervorzuheben ist ferner die Entscheidungspflicht der Leiter der zentralen und örtlichen Staatsorgane aus § 17 VG, das damit korrespondierende Entscheidungsverlangen aus § 27 VG und die ziemlich genaue Ausregelung der Voraussetzungen und Folgen operativer Leitungsmaßnahmen (§ 24 VG). Die im Ergebnis von Planabstimmungen in Abstimmungsprotokollen getroffenen Festlegungen werden mit Rechtswirkung ausgestattet: Sie sind für die Wirtschaftseinheiten beim Abschluß von Wirtschaftsverträgen im Prozeß der Planausarbeitung verbindlich (§ 23 Abs. 2 VG). Entsprechend der Grundidee des Wirtschaftsrechts sind also horizontale und vertikale Beziehungen wesentlich stärker verklammert. Es ist klar, daß ein so konzipiertes Gesetz auch nicht mehr wie noch das Vertragsgesetz von 1965 pauschal auf das allgemeine Zivilrecht verweisen kann, um Rechtslücken zu füllen !* 3. Aufnahme von Grundsätzen der Rechtskontrolle in das Vertragsgesetz Der X. Parteitag der SED orientiert auf die strikte Einhaltung jener Rechtsvorschriften, „welche die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Staatsorgane für eine effektive, auf Leistungszuwachs gerichtete Wirtschaftsleitung und den Schutz des Volkseigentums betreffen“ .5 Diese Orientierung gilt in vollem Umfange für die Regelungen über die Wirtschaftsverträge. Sie zwingt dazu, die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzlichkeit auch gesetzgeberisch stärker zu erfassen. Bisher war nur die Pflicht der Leiter der Betriebe und der übergeordneten Organe geregelt, die Ursachen für Vertragsverletzungen aufzuklären und Maßnahmen zur Erhöhung der Vertragsdisziplin festzulegen. Das neue Vertragsgesetz enthält eine entsprechende Verpflichtung für die Leiter der Wirtschaftseinheiten (§ 86 VG). Darüber hinaus regelt es aber erstmals in einer Grundsatzvorschrift (§ 22 VG) Stellung und Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts einschließlich seiner Befugnis, spezielle Sanktionen bei Verletzungen der Staatsdisziplin zu verhängen bzw. umgekehrt die Einhaltung der Pflichten positiv zu stimulieren (§§ 22, 109, 110 VG). Das Staatliche Vertragsgericht als Organ des Ministerrates verwirklicht seine rechtskontrollierenden Funktionen in erster Linie indirekt durch Rechtsschutzgewährung, in zweiter Linie aber auch direkt, über Kooperationssicherungs- und Kontrollverfahren bzw. über Auflagen. Mit der Aufnahme einer prinzipiellen Regelung über die Stellung des Staatlichen Vertragsgerichts in das Vertragsgesetz wird die klassische Trennung zwischen materiellem und prozessualem Recht nicht aufgehoben. Auch das neue Vertragsgesetz bedarf der Ergänzung durch eine notwendigerweise ebenfalls zu erneuernde Verfahrensordnung. Aber diese klassische Trennung wird relativiert jedenfalls insoweit, als die Einheit von Rechtsetzung und Rechtsverwirklichung das erfordert. Ähnlich wie beim AGB und beim LFG-Gesetz formuliert der Gesetzgeber auch beim Vertragsgesetz nicht nur die Pflichten und Ansprüche der Beteiligten, sondern gibt den grundlegenden Mechanismus an, der die Durchsetzung der Pflichten und die Gewährung der Ansprüche sichert. 4. Weiterentwicklung der Klassifizierung und Typisierung der Verträge Der wichtigste Fortschritt auf diesem Gebiet vorbereitet durch langjährige theoretische Diskussionen und viele Erfahrungen in Gesetzgebung und Spruchpraxis besteht darin, daß das Wesen des Koordinierungsvertrages als eine besondere Klasse von Wirtschaftsverträgen herausgearbeitet wurde.6 Dem Koordinierungsvertrag wird im Dritten Teil des Gesetzes neben dem Leistungsvertrag mit Recht ein spezielles Kapitel gewidmet. Dasselbe gilt für den Vertrag über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben in der Literatur oft als Organisätionsvertrag bezeichnet , der früher außerhalb des Vertragsgesetzes, nämlich in der jetzt aufgehobenen VO über Kooperationsgemeinschaften vom 12. März 1970 (GBl. II Nr. 39 S. 287), geregelt war. Auch die innere Gliederung der Leistungsverträge wurde verändert: Neben solchen Leistungsverträgen, die i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 246 (NJ DDR 1982, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 246 (NJ DDR 1982, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X