Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 244 (NJ DDR 1982, S. 244); 244 Neue Justiz 6/82 sondertagung festgelegt wurden, voranzubringen oder wieder aufzunehmen. Diese beiden Forderungen basieren unmittelbar auf der authentischen Interpretation des völkerrechtlichen Gewaltverbots in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970, wonach allen Staaten die Verpflichtung obliegt, Verhandlungen zum Abschluß von Abrüstungsverträgen zu führen.20 Der übergeordnete Begriff „Verhandlungsführung“ schließt die Teilnahme der Staaten an derartigen Verhandlungen ein. Das Schlußdokument der ersten Abrüstungssondertagung konkretisiert die Festlegung der Prinzipiendeklaration insofern, als es die Pflicht aller Staaten, auf dem Gebiet der Abrüstung ihren Beitrag zu leisten, mit dem Recht aller Staaten verbindet, gleichberechtigt an Abrüstungsverhandlungen teilzunehmen.21 Eingeordnet in das Gesamtsystem von Rechten und Pflichten der Staaten, korrespondiert das Recht zur Teilnahme mit einer dementsprechenden Pflicht. Vor allem aber bildet die in der Präambel sowie in Art 1 und 2 der UN-Charta niedergelegte Friedenspflicht der Staaten die völkerrechtliche Basis für eine Pflicht der Staaten zur Teilnahme an Abrüstungsverhandlungen. Die in Art. 1 der UN-Charta formulierte Zielstellung der Vereinten Nationen, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen und Angriffshandlungen oder andere Friedensbrüche zu unterdrücken“, muß als logische Konsequenz Abrüstungsverhandlungen und -Vereinbarungen zur Durchsetzung derartiger wirksamer Kollektivmaßnahmen nach sich ziehen. Aus der umfassenden Friedenspflicht der Staaten ist die konkrete Pflicht der Staaten zur Teilnahme an Abrüstungsverhandlungen abzuleiten. Es kann folglich bei richtigem Verständnis dieser völkerrechtlichen Pflicht nicht im Ermessen einzelner Staaten liegen, die Teilnahme ah Abrüstungsverhandlungen unter Berufung auf ihre Souveränität zu verweigern. Im Schlußdokument der ersten Abrüstungssondertagung heißt es dazu: „Da der Prozeß der Abrüstung die vitalen Sicherheitsinteressen aller Staaten berührt, müssen sie alle aktiv in die Abrüstungsund rüstungsbegrenzenden Maßnahmen einbezogen werden und zu diesen Maßnahmen beisteuern, da ihnen bei der Aufrechterhaltung' und Festigung der internationalen Sicherheit eine wesentliche Rolle zufällt.“22 Die Friedenspflicht der Staaten durchdringt die Grundprinzipien der UN-Charta, insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4) und die souveräne Gleichheit der Staaten (Art. 2 Ziff. 1). Zugleich soll die UNO auch einer akuten Friedensgefährdung Vorbeugen und solche materiellen Bedingungen schaffen helfen, die die weitere Festigung des Weltfriedens gewährleisten. Abrüstungsverhandlungen sind Teil derartiger materieller Bedingungen, auch im Sinne einer „Vorbeugung“, zu der alle UN-Mitgliedstaaten verpflichtet sind. Die Funktion der UN-Vollversammlung, „Grundsätze für die Abrüstung und die Rüstungsregulierung (zu) beraten und hinsichtlich dieser Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide (zu) richten“ (Art. 11 Ziff. 1), ist überhaupt nur zu realisieren, wenn sie als Pflicht der UN-Mitgliedstaaten begriffen wird, da die Vollversammlung ja nur durch ihre Mitglieder wirksam werden kann. Die völkerrechtliche Pflicht der Staaten zur Teilnahme an Abrüstungsverhandlungen ergibt sich schließlich auch aus der in der Prinzipiendeklaration enthaltenen Pflicht der Staaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit der UN-Charta.23 Unter den Zielsetzungen dieser Zusammenarbeit steht die Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit an erster Stelle. Um aber Zusammenarbeiten zu können, sind Verhandlungen und die Teilnahme daran elementare Vorausset- zungen. Dabei verlangt das Prinzip der friedlichen Zusammenarbeit, daß die Staaten Verhandlungen in der Bereitschaft und mit dem Ziel führen, „zu einer Vereinbarung zu kommen und nicht nur ein formelles Verhandlungsverfahren . ablaufen zu lassen; ihnen obliegt die Verpflichtung, sich so zu verhalten, daß die Verhandlungen sinnvoll sind, was nicht der Fall sein wird, wenn einer von ihnen auf seinem eigenen Standpunkt beharrt, ohne ein Abrücken von diesem Standpunkt zu erwägen“.24 Aus bisherigen bi- und multilateralen Dokumenten zur Abrüstung und zur Rüstungsbegrenzung gehen eindeutige Bekundungen der jeweiligen Unterzeichnerstaaten zur aktiven Teilnahme an weiterführenden Abrüstungsverhandlungen hervor. Sie bilden somit, soweit es sich um völkerrechtliche Verträge handelt, zum einen eine Rechtsquelle für die kontinuierliche Ausgestaltung des gegenwärtigen Völkerrechts auf diesem Gebiet und beinhalten zum anderen eine Rechtspflicht im Sinne des Grundprinzips, daß die Vertragspartner ihre übernommenen Verpflichtungen strikt zu erfüllen haben (pacta sunt servanda).25 ' / Die in einzelnen Dokumenten ausdrücklich hervorgehobene Orientierung auf weitere Verhandlungen unter Bezugnahme auf den speziellen Unterzeichneten oder ratifizierten Vertrag (im Sinne eines pactum de contrahendo) wird somit zu einer konkreten Rechtspflicht. Das ist z. B. der Fall, wenn in Art. IX der Konvention überdas Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung vom 10. April 1972 die Teilnehmerstaaten sich verpflichten, Verhandlungen zur Erzielung einer baldigen Übereinkunft über wirksame Maßnahmen zum Verbot auch der chemischen Waffen fortzuführen.26 Dies trifft aber genauso zu, wenn in einem Spezialabkommen die Pflicht betont wird, darüber hinaus im Sinne einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung mit vertragsrechtlicher Absicherung zu wirken. * Eine wichtige Aufgabe der zweiten Abrüstungssonder-tagung der Vereinten Nationen ist die Erörterung und Verabschiedung eines „umfassenden Abrüstungsprogramms“. Die CSSR hat dazu am 2. Februar 1982 im Genfer Abrüstungsausschuß die detaillierten Vorstellungen der Gruppe sozialistischer Staaten unterbreitet.27 Mit Recht nennt das Programm als dringendste Aufgaben die Verhütung einer nuklearen Katastrophe und die Verwirklichung von Maßnahmen, um das Wettrüsten zu stoppen. Absolute Priorität hat der völkerrechtlich verbindliche Verzicht der kernwaffenbesitzenden Staaten, als erste Kernwaffen einzusetzen. Das entspräche der mit großer Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten angenommenen Deklaration in der Resolution 36/100. Zu den dringenden Maßnahmen gehört auch das Verbot der Neutronenwaffe, die Einstellung aller Kernwaffenversuche, ein generelles Verbot der zusätzlichen Stationierung von Kernwaffen in anderen Staaten, das absolute Verbot chemischer Kampfstoffe sowie das Verbot der Entwicklung und Produktion jeglicher neuer Arten von Massenvernichtungswaffen (wie der sog. Gamma-Waffe). Das Endziel des „umfassenden Abrüstungsprogramms“ ist die Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle. Es gilt insgesamt gesehen die Rolle und die Verantwortung der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Abrüstung in Übereinstimmung mit der UN-Charta noch stärker zur Geltung zu bringen. Resolutionen und Deklarationen zur Einstellung des Wettrüstens und zur Abrüstung müssen im Wege von Verhandlungen der Staaten zu völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen geführt werden. Ein wichtiger Schritt hierzu wäre die von den sozialistischen Staaten angeregte Weltabrüstungskonferenz, deren Einberufung durch die zweite Abrüstungssondertagung in Gang gebracht werden könnte.28 Fußnoten auf S. 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 244 (NJ DDR 1982, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 244 (NJ DDR 1982, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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