Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 243 (NJ DDR 1982, S. 243); Neue Justiz 6/82 243 eindeutig hervorgehoben: „Die Hauptziele der Abrüstung bestehen darin, das Überleben der Menschheit zu sichern und die Gefahr des Krieges, besonders eines Kernwaffenkrieges, zu beseitigen und zu gewährleisten, daß der Krieg aufhört, ein Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten zu sein, und daß die Anwendung und Androhung von Gewalt aus dem internationalen Leben ausgemerzt werden, so wie es die Charta der Vereinten Nationen vorsieht.“ 10 Dieser Zielstellung folgen 16 Grundprinzipien, die bei den Verhandlungen zur Ausarbeitung von konkreten Abrüstungsvereinbarungen berücksichtigt werden sollen.11 Dazu zählen z. B. die strikte Achtung der Grundsätze der UN-Charta sowie anderer einschlägiger und allgemein anerkannter Völkerrechtsprinzipien, betreffend die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; die besondere Bedeutung des Verzichts auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt in den Beziehungen der Staaten; die Pflicht aller Staaten, entsprechend dem vitalen Interesse aller Völker am Erfolg von Abrüstungsverhandlungen zu den Bemühungen auf dem Gebiet der Abrüstung beizutragen; das Recht der Staaten auf Teilnahme an Abrüstungsverhandlungen, insbesondere auf gleichberechtigte Teilnahme an denjenigen multilateralen Verhandlungen, die ihre nationale Sicherheit unmittelbar beeinflussen; die erstrangige Verantwortung der Kernwaffenstaaten für die nukleare Abrüstung; die Gewährleistung des Rechts jedes Staates auf Sicherheit; die strikte Beachtung einer Ausgewogenheit der gegenseitigen Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl für die Kernwaffenstaaten als auch für die Nichtkernwaffenstaaten. Durch das Aktionsprogramm als unmittelbares Arbeitsinstrument für die Staaten sollen die Ziele und Grundprinzipien der Deklaration systematisch in die Staatenpraxis umgesetzt werden. Es legt den Schwerpunkt auf die Beseitigung all- Kernwaffen und bezieht sich zugleich auf wesentliche Fragen der konventionellen Abrüstung. Daher ist auch die wichtigste Vorbereitung der zweiten Abrüstungssondertagung in der Herbeiführung sichtbarer Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Aktionsprogramms zu sehen. Wie in der 34., 35. und 36. Tagung der UN-Vollver-sammlung zusehends deutlich wurde, ist die überwiegende Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten tief besorgt darüber, daß bei der Verwirklichung des Schlußdokuments der ersten Abrüstungssondertagung bislang keine greifbaren Ergebnisse vorliegen. In den Debatten der unterschiedlichsten internationalen Gremien gab es ständig Auseinandersetzungen mit imperialistischen Staaten, die versuchten, die im Schlußdokument der ersten Abrüstungssondertagung enthaltenen Festlegungen zu unterlaufen und konkrete Abrüstungsschritte in Form von völkerrechtlichen Vereinbarungen nach wie vor zu verhindern.12 Zu den positiven Auswirkungen der ersten Abrüstungssondertagung gehört jedoch, daß vor allem auf der 35. und 36. Tagung der UN-Vollversammlung eine Reihe z. T. bedeutsamer Resolutionen verabschiedet wurde, die aktuelle Fragen der Abrüstung zum Gegenstand haben. Dazu zählen u. a. die Resolution 35/46, die die achtziger Jahre zur zweiten Abrüstungsdekade der Vereinten Nationen erklärt; die Resolution 35/152, die einer Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der 10. Sondertagung der UN-Vollversammlung (also der ersten Abrüstungssondertagung) gewidmet ist;13 die Resolution 36/100, die eine Deklaration über die Verhütung einer nuklearen Katastrophe enthält;14 die Resolution 36/92 E zu Kernwaffen in allen Aspekten;15 die Resolution 36/92 K zum Verbot der Herstellung, Lagerung, Stationierung und des Einsatzes der Neutronenkernwaffe ;16 die Resolution 36/92 M, die auf die Intensivierung der Abrüstungsverhandlungen gerichtet ist17 Eine der wichtigsten Resolutionen der 35. Tagung der UN-Vollversammlung ist die o. g. Resolution 35/46, die, ausgehend vom Schlußdokument der ersten Abrüstungssondertagung, die Strategie der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Abrüstung bestimmt und auf die wichtigsten Aktivitäten in den nächsten zehn Jahren orientiert. Ihr Kernstück ist eine Deklaration, in der nochmals die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung aufgezeigt werden, so die Beendigung des Wettrüstens, insbesondere auf atomarem Gebiet, der Abschluß und die Verwirklichung effektiver Abrüstungsvereinbarungen sowie die Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Zugleich wurde der Genfer Abrüstungsausschuß durch die Deklaration beauftragt, bis zur zweiten Abrüstungssondertagung ein umfassendes Abrüstungsprogramm auszuarbeiten.18 Die bedeutsamste Resolution der 36. Tagung der UN-Vollversammlung ist zweifellos die in Form einer Deklaration verabschiedete Resolution 36/100 vom 9. Dezember 1981 über die Verhütung einer nuklearen Katastrophe. Hier wird verkündet: „Staaten und Staatsmänner, die als erste zur Anwendung von Kernwaffen greifen, begehen das schwerste Verbrechen an der Menschheit“ Ferner: „Jegliche Doktrinen, die die Erstanwendung von Kernwaffen gestatten, und jegliche Aktionen, die die Welt einer Katastrophe näher bringen, sind unvereinbar mit den Normen der menschlichen Moral und den edlen Idealen der Vereinten Nationen.“ Mit dieser Deklaration hat die UN-Vollversammlung wie der sowjetische UN-Chefdelegierte O. Trojanowski nach der Abstimmung feststellte ein hohes Gefühl für ihre Verantwortung für Weltfrieden und Sicherheit demonstriert. Die Deklaration bedeutet zugleich eine Absage an die von der Reagan-Administration verkündete Doktrin eines begrenzten Kernwaffenkrieges und an das Streben nach militärischer Überlegenheit Es entsprach der Logik der imperialistischen Politik der Konfrontation und der Hochrüstung, daß die USA und 18 weitere UN-Mitgliedstaaten, zumeist NATO-Staaten, in der Vollversammlung gegen die Annahme dieser Deklaration stimmten.19 Völkerrechtliche Pflicht der Staaten zu Abrüstungsverhandlungen Aus fast allen Resolutionen der UN-Vollversammlung, die nach der ersten Abrüstungssondertagung auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung angenommen wurden, ist ersichtlich, daß Abrüstungsverhandlungen der Staaten ein dringendes Erfordernis unserer Zeit sind. Auf der 34., 35. und 36. Tagung der UN-Vollversammlung war die DDR Initiator für Resolutionen zur Intensivierung von Abrüstungsverhandlungen. Die sozialistischen Länder im Bündnis mit den nichtpaktgebundenen Staaten treten gegen jegliche Blockierung von Abrüstungsverhandlungen auf. In diesem Zusammenhang seien vor allem zwei Festlegungen der Resolution 36/92 M genannt, in denen alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, unverzüglich Schritte zur Förderung der internationalen Sicherheit und zur effektiven Einstellung und Umkehrung des Wettrüstens und zur Abrüstung zu unternehmen; ihre Bemühungen um einen erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen, die gegenwärtig im Abrüstungsausschuß und in anderen internationalen Gremien stattfinden, zu intensivieren und Verhandlungen über wirksame internationale Abkommen über Fragen von höchster Priorität, die von der ersten Abrüstungs-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 243 (NJ DDR 1982, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 243 (NJ DDR 1982, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den weiteren rechtlichen Maßnahmen zurückzugeben. Die Zuführung von Personen zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts Gesetz.

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