Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 238 (NJ DDR 1982, S. 238); 238 Neue Justiz 5/82 21. Oktober 1981 erklärte und aktenkundig gemachte Rechtsmittelverzicht wegen der nicht ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Es hätte deshalb die Berufung nicht als prozessual unzulässig verwerfen dürfen. Wegen dieser Gesetzesverletzung war, dem Kassationsantrag entsprechend und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht wird nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob der Berufung zu folgen oder ob sie unbegründet ist. §§ 222 Abs. 1, 242 Abs. 5 StPO. Ein im Strafverfahren geltend gemachter Schadenersatzantrag kann im Berufungsverfahren dann nicht abgewiesen werden, wenn der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt ist und deshalb wegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wurde. OG, Urteil vom 26. Januar 1982 2 OZK 46/81. Dem Verklagten wurde im Strafverfahren vor dem Kreisgericht zur Last gelegt, das fünf Monate alte Kind M. lebensgefährlich verletzt zu haben. Der Kläger (Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB-Kreisvorstandes) hat wegen der ihm für die Behandlung des Kindes entstandenen Kosten Antrag auf Schadenersatz dem Grunde nach gestellt. Das Kreisgericht hat den Verklagten wegen schwerer .Körperverletzung verurteilt und ihn verpflichtet, an den Kläger Schadenersatz zu zahlen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverwiesen. Soweit der Verklagte verurteilt worden war, dem Grunde nach an den Kläger Schadenersatz zu leisten, hat das Bezirksgericht den Antrag als unbegründet abgewiesen. Vom Kreisgericht wurde der Verklagte wegen der an dem Kind M. begangenen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, soweit der Antrag des Klägers auf Schadenersatz als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat über den Schadenersatzanspruch des Klägers zu einem Zeitpunkt abschließend entschieden, als der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt war und deshalb die Sache an das Kreisgericht mit Hinweisen zur weiteren Aufklärung der Straftat zurückverwiesen wurde. Da das Bezirksgericht über das Bestehen oder Nichtbestehen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verklagten wegen der dem Kind M. zugefügten Mißhandlung und deren Folgen noch keine abschließende Entscheidung getroffen hatte, hätte es auch hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger die Sache auf-heben und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverweisen müssen. Das Bezirksgericht hat mit seinem Urteil vom 5. März 1981 die einheitliche Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht, wie sie gemäß § 242 Abs. 5 StPO gesetzlich geregelt ist, verhindert. Dieses Urteil verletzt §§ 222 Abs. 1, 17 Abs. 3 StPO, §§330ff., insb. 338 ZGB; §91 Abs. 1 der VO über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) und war daher aufzuheben. §§ 37, 61 StGB. Bei einem Eigentumsvergehen ohne erheblich schädliche Auswirkungen sind die Voraussetzungen für einen öffentlichen Tadel dann nicht gegeben, wenn der Täter bereits zuvor wegen rowdyhafter Beschädigung fremden Eigentums mit Haftstrafe bestraft worden war, auch danach seine Arbeitspflichten wiederholt verletzte und die erneute Straftat unter Ausnutzung beruflicher Möglichkeiten durchgeführt hat. BG Erfurt, Urteil vom 17. Juli 1981 3 BSB 282/81. Der Angeklagte war bis Ende Mai 1981 als Hausmeister in einem Ferienheim beschäftigt. Er verletzte dort wiederholt die Arbeitsdisziplin und wurde am 18. Juli 1980 wegen Rowdytums zu einer Haftstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 6. Mai 1981 entwendete der Angeklagte aus Schränken im Umkleideraum der Beschäftigten des Ferienheims mit Hilfe von Nachschlüsseln einen Betrag von 50 M, der der Betriebsfeuerwehr gehörte, und eine Cordhose im Werte von 150 M. Auf Grund dieses Sachverhalts sprach das Kreisgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums (Vergehen nach §§ 158, 177 StGB) einen öffentlichen Tadel aus. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Kreises Protest eingelegt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der vom Kreisgericht ausgesprochene öffentliche Tadel ist gröblich unrichtig. Mit dem Protest wird zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte vorbestraft ist. Er hat mit einem anderen Bürger grundlos von sieben Pkw zehn Reifen durch Messerstiche beschädigt. Die hierfür ausgesprochene Haftstrafe hat er verbüßt. In der Folgezeit hat er wiederholt seine Arbeitspflichten verletzt und hat am Tattage während der Arbeitszeit größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen. Er hat schließlich seine Tätigkeit als Hausmeister ausgenutzt, um mit Nachschlüsseln einen Diebstahl zu begehen, mit dem er einen Schaden von 200 M verursachte. Hierin kommt eine erhebliche disziplinlose Einstellung des Angeklagten zu seinen gesellschaftlichen Pflichten zum Ausdruck, so daß die Voraussetzungen des § 37 StGB für den Ausspruch eines öffentlichen Tadels nicht gegeben sind. In der positiven Entwicklung des Angeklagten in seinem neuen Arbeitskollektiv im VEB M. liegen wesentliche Voraussetzungen für den Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB. Der Angeklagte hat aus ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein gehandelt. Sein neues Arbeitskollektiv bietet die Gewähr für eine positive erzieherische Einflußnahme. Um diese Erziehung des Angeklagten zu sichern, war die Bindung an den Arbeitsplatz während der auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzenden Bewährungszeit auszusprechen. Da der Angeklagte aus Bereicherungsstreben gehandelt hat, war außerdem unter Beachtung der Tatschwere und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von 400 M zu erkennen. Für den Fall der Verletzung der Bewährungspflichten hat der Senat eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt. § 188 StGB. Die Kontrolle der Durchführung gegebener Weisungen im Arbeits- und Brandschutz kann der leitende Mitarbeiter in seinem Verantwortungsbereich auch durch Entgegennahme von Vollzugsmeldungen bzw. Berichterstattungen der beauftragten Werktätigen ausüben. Eine Rechtspflicht zur persönlichen Kontrolle besteht für ihn dann, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr für andere gerechnet werden muß oder aus dem bisherigen Verhalten der Werktätigen bzw. aus anderen Umständen zu erkennen ist, daß Gefahren möglich sind. BG Erfurt, Urteil vom 22. Juni 1981 - 1 BSB 197/81.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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