Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 237 (NJ DDR 1982, S. 237); Neue Justiz 5/82 237 Aus der Begründung: Zuzustimmen ist zunächst der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß der Angeklagte den Lkw, zu dessen Führung eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, auf dem Weg zur Clubgaststätte gegen den Willen des Berechtigten benutzte. Vom gesetzlichen Tatbestand ausgehend ist es unerheblich, ob ein Täter dem Fahrzeug oder dem Berechtigten völlig fremd gegenübersteht oder ob er das Fahrzeug mit dem Willen des Berechtigten übereinstimmend zunächst in Gebrauch nahm, danach aber gegen seinen Willen, weiterbenutzt. Allerdings können sich aus den unterschiedlichen Beziehungen des Täters zum Fahrzeug und zu den Berechtigten und einer durch sie gekennzeichneten Begehungsweise bedeutsame Hinweise dafür ergeben, welches Ausmaß die Auswirkungen der Tat auf die geschützten Interessen und Rechte des Berechtigten genommen haben. Handelt es sich bei dem Täter um eine Person, die zu dem Berechtigten in arbeitsrechtlicher Beziehung steht, so ist z. B. zu beachten, daß auch disziplinarische Maßnahmen zum Einsatz gelangen können. Eine derart differenzierte Bewertung der Auswirkungen ist auch dann notwendig, wenn der Täter einen Unfall mit Sachschaden, wie im vorliegenden Fall, herbeiführte. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte als Betriebskraftfahrer den betriebseigenen Lkw. über den ihm erteilten Fahrauftrag hinaus, d. h. gegen den Willen des Berechtigten, benutzt, nachdem der Tourenplan bereits erfüllt war. Die vorgesehene Umwegstrecke war mit insgesamt etwa 4 km relativ gering. Der Zweck des Umwegs, die Einnahme einer Mittagsmahlzeit, entsprach 'durchaus den Arbeitsbedingungen, hätte aber im Rahmen der Stadtfahrt ohne Umwegfahrt erreicht werden können. Bei richtiger Beachtung der Auswirkungen der Tat auf die Interessen und Rechte des Berechtigten hätte das Kreisgericht erkennen müssen, daß unter diesen Voraussetzungen keine Straftat i. S. § 201 Abs. 1 StGB vorliegt. Nur dem Wortlaut nach erfüllt die Handlung des Angeklagten diesen Tatbestand. Die Auswirkungen der Handlung (unbefugte Benutzung für einen Umweg von 4 km) auf die Interessen und Rechte des Berechtigten und der Gesellschaft sind unbedeutend. Gleiches trifft auf die Schuld des Angeklagten zu. Damit liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StGB vor. Ihrem Wesen nach richtet sich die Handlung gegen die betriebliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit, so daß sie ausschließlich disziplinarisch und nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit zu verfolgen war. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. §§ 3,15, 61 ff., 246 Abs. 4 StPO. 1. Das Recht auf Verteidigung ist fester Bestandteil der Garantien für die Wahrung der Rechte der Bürger. Es gehört zu den Grundpflichten der Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens das Recht des Angeklagten auf Verteidigung zu beachten und zu sichern. 2. Das vom Recht auf Verteidigung umfaßte Recht des Angeklagten, gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen (§ 61 Abs. 1 StPO), setzt gemäß § 246 Abs. 4 StPO voraus, daß das erstinstanzliche Gericht nach der Urteilsverkündung eine mündliche Belehrung über das zulässige Rechtsmittel vornimmt und dem Angeklagten auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung aushändigt. Die Einhaltung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift ist gemäß § 253 Abs. 2 StPO durch das Protokoll über die Hauptverhandlung nachzuweisen. Fehlt der Nachweis der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung ganz oder teilweise, dann ist auf Grund der alleinigen Beweiskraft des Protokolls (§ 254 Abs. 1 StPO) davon auszugehen, daß die Rechtsmittelbelehrung nicht oder nur zu dem im Protokoll ausgewiesenen Teil erfolgt ist. Nur eine entsprechend der Bestimmung des § 246 Abs. 4 StPO vollständig erfolgte Rechtsmittelbelehrung kann Voraussetzung für eine wirksame Erklärung des Angeklagten nach Abschluß der Hauptverhandlung erster Instanz sein, daß er auf Rechtsmittel verzichtet. OG, Urteil vom 23. Februar 1982 1 OSK 1/82. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Rowdytums (Vergehen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Haftstrafe. Die vom Angeklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Bezirksgericht als unzulässig verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Beschlusses wegen Verletzung des Gesetzes beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Es gehört zu den Grundpflichten der Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens das Recht des Angeklagten auf Verteidigung zu beachten und zu sichern. Diese u. a. in den §§ 3, 15 und 61 ff. StPO geregelte Pflicht ergibt sich aus dem Verfassungsgrundsatz, daß das Recht jedes Beschuldigten bzw. Angeklagten auf Verteidigung gewährleistet wird (Art. 102 der Verfassung der DDR). Die sozialistische Rechtsordnung mißt dem Recht auf Verteidigung als Ausdruck der gesellschaftlichen Notwendigkeit, die sozialistische Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu verwirklichen, große Bedeutung bei. Es ist fester Bestandteil der Garantien für die Wahrung der Rechte der Bürger. Seine Verletzung durch die Gerichte hat zwingend die Aufhebung der in der Sache getroffenen Entscheidung zur Folge (§ 300 Ziff. 5 StPO). Dem Kassationsantrag ist folglich darin zuzustimmen, daß jede Verletzung dieses Rechts nicht nur die Gefahr fehlerhafter Entscheidungen in sich birgt, sondern auch das Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat beeinträchtigt. Das vom Recht auf Verteidigung umfaßte Recht des Angeklagten, gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen (§ 61 Abs. 1 StPO), setzt gemäß § 246 Abs. 4 StPO voraus, daß das erstinstanzliche Gericht nach der Urteilsverkündung eine mündliche Belehrung über das zulässige Rechtsmittel vornimmt und dem Angeklagten auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung aushändigt. Die Einhaltung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift ist gemäß § 253 Abs. 2 StPO durch das Protokoll über die Hauptverhandlung nachzuweisen. Fehlt der Nachweis der yorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung ganz oder teilweise, dann ist auf Grund der alleinigen Beweiskraft des Protokolls (§ 254 Abs. 1 StPO) davon auszugehen, daß die Rechtsmittelbelehrung nicht oder nur zu dem im Protokoll ausgewiesenen Teil erfolgt ist. Im vorliegenden Verfahren enthält das Protokoll über die Hauptverhandlung erster Instanz nach der Feststellung über die Verkündung des Urteils lediglich den Vermerk: „Es erfolgt Rechtsmittelbelehrung“. Damit ist dem Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Rechtsmittelbelehrung entsprechend der Bestimmung des § 246 Abs. 4 StPO sowohl mündlich als auch durch Aushändigung einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Nur eine solche, die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung garantierende Rechtsmittelbelehrung kann Voraussetzung für eine wirksame Erklärung des Angeklagten nach Abschluß der Hauptverhandlung erster Instanz sein, daß er auf Rechtsmittel verzichtet. Das Bezirksgericht hätte bei der Überprüfung des Verfahrens erkennen müssen, daß der vom Angeklagten am;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 237 (NJ DDR 1982, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 237 (NJ DDR 1982, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus; abgestimmte Maßnahmen gegen die Rechtspraxis der Justizorgane in Verfahren wegen Eaziund Kriegsverbrechen sowie gegen die für angestrebte Verjährung dieser Verbrechen.

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