Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 236 (NJ DDR 1982, S. 236); 236 Neue Justiz 5/82 vom Verklagten zu 1) übernommen hatte, obwohl er wissen mußte, daß dieses Fahrzeug durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden war, ist gemäß den gleichen Rechtsvorschriften ebenfalls schadenersatzpflichtig. Für den durch die Wegnahme und den nachfolgenden Gebrauch des Pkw entstandenen Schaden sind die beiden Verklagten als Dieb bzw. Hehler gemäß § 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB nebeneinander verantwortlich und daher als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig (vgl. M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, 2. Aufl., Berlin 1979, S. 59; Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 205). Für die Kfz-Teile, die Ringschlüssel, die Sicherheitsgurte und das Reisegepäck ist nur der Verklagte zu 1) schadenersatzpflichtig, denn der Verklagte zu 2) hat diese Sachen weder gestohlen noch als Hehler an sich gebracht. Da die Klägerin auf Grund eines Versicherungsvertrags den dem Geschädigten entstandenen Schaden ersetzt hat, ist der gegen die Verklagten bestehende Ersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 ZGB auf sie übergegangen. Sie war gemäß § 17 Abs. 2 StPO berechtigt, den auf sie übergegangenen Anspruch im Strafverfahren geltend zu machen. In der Berufungsbegründung hatte der Verklagte zu 2) vorgetragen, daß der Pkw inzwischen dem Geschädigten zurückgegeben worden sei. Das steht in Übereinstimmung mit einem vorher datierten Schreiben der Klägerin. Gemäß der sich aus §§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 222 StPO ergebenden Pflicht des Gerichts, die Höhe des entstandenen Schadens exakt festzustellen, hätte dem Vorbringen des Verklagten nachgegangen werden müssen. Dies ist nachzuholen. Wenn sich bestätigt, daß der Geschädigte den Pkw zurückgenommen und die Versicherungsleistung zurückgezahlt hat oder daß dieses Fahrzeug der Staatlichen Versicherung zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 3 Abs. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung [Kasko- und Gepäckversicherung] Ausgabe 1977 vom 18. Februar 1977 [GBl. I Nr. 8 S. 72]), so vermindert sich die Höhe des Schadens, für den die beiden Verklagten als Gesamtschuldner haften, um den Wert des Kraftfahrzeugs, den es bei der Rückgabe an den Geschädigten oder bei der Übergabe an die Staatliche Versicherung hatte. AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 nebst „Bedingungen für den Scheckverkehr“ (GBl. I Nr. 47 S. 760). 1. Die Anwendung der Bedingungen für den Scheckverkehr auf am Kontovertrag nicht Beteiligte (hier: Einzelhandel) ist unzulässig. 2. Zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten durch die Einrichtungen des Einzelhandels bei Entgegennahme von Schecks. OG, Urteil vom 26. Januar 1982 2 OZK 2/82. Dem Verklagten sind Scheckheft und Personalausweis abhanden gekommen. Unter Verwendung der Scheckvordrucke und des Personalausweises hat ein unbekannter Täter in zwei Verkaufsstellen des Klägers Waren für insgesamt 3 757,10 M eingekauft. Diese Schecks hat die kontoführende Sparkasse nicht eingelöst. Das Bezirksgericht hat den Verklagten im Berufungsverfahren antragsgemäß zur Schadenersatzleistung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat Unter Hinweis auf die AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 und die dazu als Anlage veröffentlichten Bedingungen für den Scheckverkehr (GBl. I Nr. 47 S. 760) eine Schadenersatzpflicht des Verklagten bejaht, weil er die Scheckvordrucke nicht sorg- fältig aufbewahrt habe und daher deren mißbräuchliche Verwendung durch Nichtberechtigte gegen sich gelten lassen müsse. Das ist unrichtig. Das Bezirksgericht hat übersehen, daß diese AO nebst den Scheckbedingungen nur die Rechtsbeziehungen zwischen den am Kontovertrag Beteiligten regelt. Das Oberste Gericht hat sich in seinem Urteil vom 8. September 1981 2 OZK 26/81 - (NJ 1981, Heft 11, S. 524) ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Danach ist zu beachten, daß in derartigen Fällen der kontoführenden Sparkasse infolge Nichteinlösung der gefälschten Schecks kein Schaden entstanden ist, so daß es auf die Frage, ob der Verklagte die Scheckbedingungen aus dem zugrunde liegenden Kontovertrag verletzt hat, nicht ankommt. Abgesehen davon, daß beispielsweise auch eine sofortige Schecksperre auf Wareneinkäufe des Scheckbetrügers beim Einzelhandel nicht wirksam wird, findet die Anwendung der Scheckbedingungen auf am Kontovertrag nicht Beteiligte im Gesetz keine Stütze. Es besteht auch keine allgemeine Rechtspflicht des Kontoinhabers, für das Handeln Dritter (hier: für die Straftat des Finders der Scheckvordrucke) einzustehen. Damit scheidet eine Verantwortlichkeit des Verklagten für den dem Kläger durch den Scheckbetrug unbekannter Täter entstandenen Schaden aus. Der Kläger kann Schadenersatzansprüche nur gegenüber einem oder ggf. mehreren Straftätern stellen. Wie notwendig es ist, daß auch die Einrichtungen des Einzelhandels bei der Entgegennahme von Schecks die erforderliche Sorgfalt walten lassen, unterstreicht ein weiteres Mal der hier vorliegende Rechtsstreit. Bereits die in der Beweisaufnahme vor dem Kreisgericht festgestellte nur oberflächliche Prüfung der Legitimation des Scheckvorlegers führte bei zwei Verkäuferinnen zu Zweifeln an der Redlichkeit dieses Kunden. Konkrete Maßnahmen sind jedoch nicht getroffen worden, obwohl in diesem Fall sogar reale Möglichkeiten bestanden hätten, den Betrüger zu stellen. Strafrecht §§ 3, 201 StGB; § 244 StPO. Zu den Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei der unbefugten Benutzung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter des Betriebes. OG, Urteil vom 12. Februar 1982 3 OSK 1/82. Der Angeklagte war beim Konsum-Fleischverarbeitungskombinat Sch. als Kraftfahrer tätig und wurde von seinem Arbeitskollektiv als zuverlässig, hilfsbereit und kameradschaftlich beurteilt. Mit dem kombinatseigenen Lkw fuhr er nach einem ihm vorgegebenen Tourenplan und hatte nach der Auslieferung der Waren unverzüglich mit dem Kraftfahrzeug in den Betrieb zurückzukehren. Am 27. April 1981 war die Auslieferung gegen 14 Uhr beendet. Der Angeklagte und sein Beifahrer kamen überein, vorerst nicht in den Betrieb zurückzukehren, sondern zunächst in entgegengesetzter Richtung zu der etwa 2 km entfernten Clubgaststätte zu fahren, um dort Mittag zu essen. Auf dem Weg dorthin stieß der Angeklagte infolge Unaufmerksamkeit mit dem Kofferaufbau des Fahrzeugs gegen einen zur Fahrbahn geneigten Baum, geriet dadurch mit dem Fahrzeug aus der Spur und kollidierte mit einem weiteren Baum. Infolge dieser Kollision wurde der Aufbau vom Fahrgestell losgerissen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (Vergehen gemäß § 201 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 236 (NJ DDR 1982, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 236 (NJ DDR 1982, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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