Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 235 (NJ DDR 1982, S. 235); Neue Justiz 5/82 235 Als Brigadier des Sägewerks einer PGH hat der Kläger durch wissentlich unrichtige Aufmessungen der geschnittenen Baumstämme und falsche Abrechnungen über die Menge des geschnittenen Holzes veranlaßt, daß die Brigademitglieder unberechtigt mehr Vergütung erhielten. Auch er selbst hatte davon einen persönlichen Vorteil. Der Kläger wurde wegen schwerer Schädigung sozialistischen Eigentums durch Betrug und Diebstahl verurteilt und zugleich verpflichtet, an die PGH Schadenersatz in Höhe des insgesamt entstandenen Schadens zu zahlen. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Verklagten die Zahlung der Summe, die dieser als Mitglied der Brigade unberechtigt als Vergütung ausgezahlt erhalten hat. Der Verklagte habe an der Manipulation aktiv mitgewirkt, indem er ebenfalls wissentlich falsche Aufmessungen vorgenommen habe. Deshalb sei er zum entsprechenden Ausgleich ihm gegenüber verpflichtet. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß er erst nach Aufdeckung der Manipulationen des Klägers von der fehlerhaften Aufmessung des Holzes Kenntnis erlangt habe. Da er keine Straftat begangen habe, könne er auch nicht zur Ausgleichszahlung gegenüber dem Kläger herangezogen werden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil eventuelle Pflichtverletzungen des Verklagten nicht direkt zur Verursachung des Schadens geführt hätten. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Den Instanzgerichten ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Verklagte entgegen seinem Vorbringen als Mitglied der Brigade über einen längeren Zeitraum ebenfalls wissentlich falsche Aufmessungen des Holzes vorgenommen hat. Dieses Aufmaß wie die Aufmaße anderer Brigademitglieder bildete die Grundlage für die vom Kläger vorgenommene Abrechnung mit der PGH, der damals beide angehörten. Der Verklagte hat somit ebenfalls vorsätzlich Arbeitspflichten gegenüber der PGH verletzt und rechtswidrig gehandelt. Daraus, daß der Verklagte wissentlich mit dem Ziel, mehr Vergütung als zulässig zu erhalten, falsche Abmessungen vorgenommen, diese mit gleicher Zielrichtung dem Kläger weitergegeben und dieser als Brigadier die falschen Aufmessungsangaben als Grundlage für seine Lohnabrechnung herangezogen hat, ergibt sich eindeutig, daß beide Prozeßparteien arbeitsteilig zur Täuschung der PGH zusammengewirkt haben. Durch dieses arbeitsteilige Zusammenwirken ist die PGH schließlich auch veranlaßt worden, Vergütung für nicht geleistete Arbeit zu zahlen. Kläger und Verklagte sind somit durch die gemeinschaftlich begangene rechtswidrige Herbeiführung des Schadens kraft Gesetzes der PGH gegenüber gesamtschuldnerisch verantwortlich. Diese Gesamtschuldnerschaft und damit die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner im Verhältnis untereinander tritt unabhängig davon ein, ob der Verklagte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (vgl. Ziff. 6 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]) und ob die PGH einen Schuldtitel auch gegenüber dem Verklagten erwirkt hat. Die vom Bezirksgericht in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, daß die PGH nur nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Lohnrückforderung den zuviel ausgezahlten Lohn hätte zurückfordern können, ist fehlerhaft. Die auf diesen Fall anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1977 geltenden gesetzlichen- Bestimmungen für PGHs sahen die Anwendung arbeitsrechtlicher Regelungen nicht vor. Auch nach § 15 Abs. 1 AGB i. V. m. Ziff. 3.4. der 2. DB zur VO über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 30. Dezember 1977 (GB1.- Sdr. Nr. 948) findet Kapitel 5 des AGB Lohn und Prämie keine direkte Anwendung. Aber selbst bei arbeitsrechtlich begründeten, vom Werktätigen schuldhaft verursachten Lohnrückforderungsansprüchen würde sich keine andere Rechtslage im Verhältnis zwischen Kläger und Verklagtem ergeben. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 342 Abs. 1 Satz 2 ZGB gegenüber dem Verklagten liegt daher vor. Bei der Prüfung, inwieweit der Anspruch gegen den Verklagten ggf. verjährt ist, ist davon auszugehen, daß der Kläger die Forderung auf Ausgleichung erst erheben konnte, nachdem er selbst in Anspruch genommen wurde. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Kläger den Schaden bereits in dem Umfang wiedergutgemacht hat, daß er im Verhältnis zum Verklagten mehr geleistet hat, als auf ihn auf der Grundlage der gegenseitigen Ausgleichspflicht nach § 342 Abs. 1 Satz 2 ZGB entfällt. Nur in dem Umfang, wie das erfolgt ist, wäre eine Klage auf Zahlung an den Kläger gerechtfertigt (vgl. Ziff. IV des Berichts des Präsidiums an die Plenartagung des Obersten Gerichts vom 14. September 1978 zur Rechtsprechung bei der konsequenten Verwirklichung von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen [Informationen des Obersten Gerichts 1978, Nr. 6]). Ansonsten kann lediglich im Innenverhältnis zwischen den Prozeßparteien gemäß Ziff. IV des o. g. Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts festgestellt werden, inwieweit der Verklagte dem Kläger gegenüber ausgleichspflichtig ist. §§ 330, 336, 342 Abs. 1 ZGB. 1. Dieb und Hehler sind für den durch die Wegnahme und den nachfolgenden Gebrauch eines Gegenstandes entstandenen Schaden nebeneinander verantwortlich und daher als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig. 2. Zur Pflicht des Gerichts, im Strafverfahren die Höhe eines geltend gemachten Schadenersatzanspruchs exakt festzustellen. OG, Urteil vom 27. Oktober 1981 - 2 OZK 29/81. Der Verklagte zu 1) entwendete einen Pkw, in dem sich Kfz-Teile, Ringschlüssel, Sicherheitsgurte und Reisegepäck befanden. Den Pkw übergab er ohne die darin befindlichen Gegenstände dem Verklagten zu 2). Dieser benutzte das Fahrzeug in der Folgezeit, obwohl er annehmen. mußte, daß es vom Verklagten zu 1) durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden war. Die Staatliche Versicherung hat auf Grund einer Kasko- und Gepäckversicherung dem Geschädigten den für den Pkw und die darin befindlichen Gegenstände entstandenen Schaden ersetzt. Das Kreisgericht hat den Verklagten zu 1) wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (§ 177 Abs. 1 StGB) und den Verklagten zu 2) wegen Hehlerei (§ 234 StGB) verurteilt. Außerdem wurden beide Verklagte als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin (Staatliche Versicherung) Schadenersatz in Höhe des Zeitwerts des Pkw zu zahlen. Darüber hinaus wurde der Verklagte zu 1) als Alleinschuldner verpflichtet, an die Klägerin für die Kfz-Teile, die Ringschlüssel, die Sicherheitsgurte und das Reisegepäck Schadenersatz zu leisten. Gegen diese Entscheidung haben die Verklagten Berufung eingelegt, die vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte zu 1) für den Schaden, den er durch den Diebstahl des Pkw und der darin befindlichen Sachen verursacht hat, gemäß §§ 330, 336 f. ZGB ersatzpflichtig ist. Der Verklagte zu 2), der den Pkw des Geschädigten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 235 (NJ DDR 1982, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 235 (NJ DDR 1982, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Erreichens wahrer Aussagen ein. Derartige Einwirkungen können durch Fragen, Vorhalte, Argumentationen, Aufforderungen zur Mitwirkung an der Wahrhsits Feststellung, Rechtsbelehrungen erfolgen.

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