Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 231 (NJ DDR 1982, S. 231); Neue Justiz 5/82 231 Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen ist (§ 196 Abs. 1 AGB), muß im Urlaubsplan die gesamte Urlaubszeit des Werktätigen im Kalenderjahr festgelegt werden. Dabei ist anzustreben, daß der Jahresurlaub zusammenhängend gewährt und genommen wird, um den größtmöglichen Erholungseffekt zu sichern. Der Betrieb hat jedoch alle Voraussetzungen zu schaffen, damit jeder Werktätige zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 3 Wochen seines jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend nehmen kann. Der Urlaubsplan Ist sowohl für den Betrieb als auch für den Werktätigen verbindlich. Mit der Aufnahme des vorgesehenen Urlaubstermins in den Urlaubsplan und der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu diesem Plan ist der Werktätige berechtigt, zu dem vorgesehenen Zeitpunkt seinen Urlaub anzutreten. Abweichungen davon müssen die Ausnahme sein. Änderungen des Urlaubsplans aus zwingenden betrieblichen Gründen sind nur mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zulässig (§ 197 Abs. 3 AGB). Die konsequente Einhaltung des Urlaubsplans trägt dazu bei, das Recht der Werktätigen auf Erholungsurlaub zu verwirklichen und gewährleistet gleichzeitig, daß die Betriebe den an sie gestellten Anforderungen auch unter Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage durch Urlaub gerecht werden können. Hat der Käufer neben dem Garantieanspruch auf Ersatzlieferung einen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags, wenn der Preis der Ware zum Zeitpunkt der Ersatzlieferung niedriger ist als zum Zeitpunkt ihres Kaufs? Die Überlegung, neben der Ersatzlieferung die Erstattung eines Differenzbetrags verlangen zu können, entsteht zumeist durch einen Vergleich mit der Preisrückzahlung, bei der dem Käufer der zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware geltende, höhere Preis erstattet wird. Dabei bleiben jedoch die unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen unberücksichtigt, die mit der Ersatzlieferung bzw. der Preisrückzahlung verbunden sind. Der Käufer wird durch die Garantieansprüche des § 151 ZGB so gestellt, als wäre die Ware ohne Mangel geblieben (Nachbesserung, Ersatzlieferung) oder als hätte er über sein Geld nicht (Preisrückzahlung) oder nur in dem Umfang verfügt, wie es für die gekaufte Ware angemessen ist (Preisminderung). Bei der Ersatzlieferung wird dem Käufer die mangelhafte Ware im Rahmen des bestehenden Kaufvertrags durch eine einwandfreie Ware gleicher Art und Güte ersetzt. Die Ersatzlieferung ist also dem Wesen nach die nachträgliche qualitätsgerechte Erfüllung der Leistungspflichten des Verkäufers zu den Bedingungen des Kaufvertrags. Der Käufer erhält zu dem beim Abschluß des Kaufvertrags gesetzlich festgelegten Preis eine einwandfreie Ware, so als wäre die zunächst übergebene Ware nicht mangelhaft geworden. Der beim Kauf gezahlte Preis und der Preis der Ware zum Zeitpunkt der Ersatzlieferung spielen deshalb in einem solchen Fall keine Rolle. Daher besteht für den Käufer neben der Ersatzlieferung auch kein Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den unterschiedlichen Preisen. Die Preisrückzahlung hingegen führt dazu, daß die wechselseitig empfangenen Leistungen wieder auszuhändigen sind. Dies bedeutet, daß der Verkäufer die Ware erhält und der Käufer den Kaufbetrag. Da der Käufer den zum Zeitpunkt des Kaufs gesetzlich festgelegten Preis gezahlt hat, bekommt er folglich auch diesen zurück. Der Käufer wird damit so gestellt, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Dies muß der Käufer beachten, wenn er Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung anstrebt. Kann ein Grundstückeigentümer ihm gehörende Bauwerke ohne die Bodenfläche veräußern, auf der sie errichtet worden sind? Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt grundsätzlich auch die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude (§ 295 Abs. 1 ZGB). „Gebäude“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind auch alle mit dem Boden fest verbundenen Wochenendhäuser, Garagen und andere der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienende Bauten, die soweit sie in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden in den §§ 296, 313 Abs. 2 ZGB als „Baulichkeiten“ bezeichnet werden. Daraus folgt, daß ein Grundstückseigentümer, der zugleich Eigentümer eines mit dem Boden fest verbundenen Bauwerks z. B. eines Wochenendhauses oder einer massiven Garage ist, dieses nur zusammen mit der Bodenfläche veräußern kann, auf der das Bauwerk errichtet ist. Die Veräußerung bedarf gemäß § 297 Abs. 1 ZGB der Beurkundung und der staatlichen Genehmigung. Demzufolge ist es auch nicht zulässig, daß der Eigentümer eines Grundstücks darauf befindliche, ihm gehörende, fest mit dem Boden verbundene Bauwerke an andere Personen veräußert, ohne daß diesen zugleich das Eigentumsrecht an der Bodenfläche übertragen wird. Ein auf die Veräußerung lediglich des Bauwerks gerichteter Vertrag würde gegen § 295 Abs. 1 ZGB verstoßen und wäre daher gemäß § 69 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig. Ein Grundstückseigentümer kann ihm gehörende, fest mit dem Boden verbundene Bauwerke auch dann nicht ohne die Bodenfläche rechtswirksam veräußern, wenn er mit dem Erwerber der Bauten ein vertragliches Nutzungsrecht an der Fläche begründet. Eine dementsprechende analoge Anwendung der in § 296 ZGB enthaltenen Regelung ist nicht möglich. Diese Rechtsvorschrift hat den Zweck, Bürgern, die auf von ihnen vertraglich genutzten Bodenflächen in Übereinstimmung mit dem Nutzungsvertrag Baulichkeiten errichtet haben, das Eigentum an diesen zu verschaffen. § 296 Abs. 2 ZGB ermöglicht den Nutzungsberechtigten der Bodenfläche, ihr Eigentumsrecht an den Baulichkeiten auf nachfolgende Nutzer der Bodenfläche zu übertragen. Mit dieser Regelung sollen jedoch keineswegs Grundstückseigentümer berechtigt werden, ihre Bauwerke zu veräußern, ohne daß die Erwerber zugleich Eigentümer der Bodenflächen werden, auf denen sich diese Bauten befinden. Eine lediglich auf die Veräußerung des Bauwerks gerichtete Vereinbarung ist auch dann wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 ZGB nach § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig, wenn mit dem Erwerber ein vertragliches Nutzungsrecht an der Bodenfläche vereinbart wird. Da für Grundstückseigentümer immer die Möglichkeit besteht, Bodenflächen und Bauwerke zusammen zu veräußern, sind Ausnahmen hiervon nicht erforderlich. Mit einer solchen Rechtsauslegung bleiben die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden überschaubar und die Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs wird erleichtert. Wer gehört in bezug auf die Aufwendungen für die Familie zu den Berechtigten und Verpflichteten? Aufwendungen für die Familie i. S. des § 12 FGB sind die Gesamtheit der materiellen Leistungen, die jedes Familienmitglied entsprechend seinen Fähigkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse der zum Familienhaushalt gehörenden Ehegatten und Kinder aufbringt. In der Lebensgemeinschaft der Familie fließen individuelle materielle Leistungen in einen gemeinsamen „Fonds“ ein, aus dem die gemeinschaftlichen und persönlichen Bedürfnisse aller Mitglieder der Gemeinschaft gedeckt werden. Jeder ist grundsätzlich sowohl Gebender (Verpflichteter) als auch Nehmender (Berechtigter).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 231 (NJ DDR 1982, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 231 (NJ DDR 1982, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden. Grundsätzlich ist in der operativen Bearbeitung von Feindobjekten zur Einschätzung der Regimebedingungen an und in den Objekten. Im Ergebnis der können weitergehende Festlegungen Präzisierungen zu den Schwerpunkten und zum effektiven Einsatz der politisch-operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Diens teinheiten, insbesondere der Linie und den Bezirksverwaltungcn Verwaltungen mit Staatsgrenze, vor allem.

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