Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 229 (NJ DDR 1982, S. 229); Neue Justiz 5/82 229 ursachte Arbeitspflichtverletzungen und damit verbundene Schäden für das sozialistische Eigentum) vorliegen. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Umstände entsprechend zu berücksichtigen. Andererseits werden vereinzelt bei staatlichen Leitern gegenüber der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit vorhandene imberechtigte Vorbehalte durch geeignete Maßnahmen schrittweise überwunden. Die zögernde Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit war z. B. darauf zurückzuführen, daß einzelne Leiter keine ausreichenden Kenntnisse über die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit besaßen, daß die Grundsätze zur Einhaltung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit nur ungenügend durchgesetzt wurden oder daß aus falsch verstandener Kollegialität und Kameradschaftlichkeit bzw. deshalb nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen wurden, weil befürchtet wurde, daß der betreffende Werktätige das Arbeitsrechtsverhältnis eventuell auflösen würde. Einige staatliche Leiter haben die materielle Verantwortlichkeit auch dann ungenügend durchgesetzt, wenn die Pflichtverletzung eines Werktätigen durch ihre eigene Leitungstätigkeit begünstigt wurde. Zur Überwindung solcher unrichtigen Auffassungen geben die in den jeweiligen Kombinaten und Betrieben tätigen Justitiare den zuständigen Leitern Anleitung zur Rechtsanwendung und unmittelbare Unterstützung. Das betrifft insbesondere die Prüfung der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit (Kausalzusammenhang zwischen erwiesener Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden, Schuldfrage); Vorbereitung und Durchführung von Aussprachen mit den jeweiligen staatlichen Leitern bzw. den Werktätigen über die im konkreten Fall gegebenen objektiven und subjektiven Umstände und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, wozu auch die Vertreter der jeweils zuständigen Gewerkschaftsleitung hinzugezogen werden; inhaltliche Gestaltung der Anträge zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit an die Konfliktkommissionen bzw. die staatlichen Gerichte; Abstimmung mit den zuständigen Staatsanwälten, wenn diese Verlangen auf Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit stellen oder Einspruch bzw. Protest gegen bereits ergangene Entscheidungen einlegen; eventuelle Vertretung des Wirtschaftsrates des Bezirks, der Kombinate und Betriebe in Arbeitsrechtsverfahren. Eine kürzliche Analyse der Beratungen vor Konfliktkommissionen und der Verfahren vor staatlichen Gerichten zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber Leitern und Werktätigen ohne Leitungsaufgaben aus dem Verantwortungsbereich des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig ergab, daß Schäden am sozialistischen Eigentum vor allem fahrlässig verursacht wurden (§§ 261 Abs. 2, 262 i. V. m. § 253 AGB). Entsprechende Anträge wurden gestellt im Ergebnis von Revisionen der Staatlichen Finanzrevision, nach Überprüfungen der Kombinate und Betriebe durch den Hauptbuchhalterbereich des Wirtschaftsrates oder auf Grund eigener Feststellungen der Kombinate und Betriebe. Die hauptsächlichsten Ursachen für Schäden, für die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht wurde, waren Verletzungen der Bestimmungen des Beschlusses zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei der Leistung zusätzlicher Arbeit vom 14. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 631) und der AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorberei- tung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 632); Verletzungen der AO über den Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und die Inanspruchnahme von Leistungen durch gesellschaftliche Bedarfsträger vom 1. November 1971 (GBl. II Nr. 77 S. 678), insbesondere durch Direktoren von Betrieben; fahrlässiger Umgang mit Volkseigentum, Verursachung von Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen; Unregelmäßigkeiten beim Nachweis verwendeter finanzieller und materieller Fonds der Kombinate und Betriebe. § 253 AGB wird vor allem unter Berücksichtigung folgender Kriterien für die Differenzierung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit angewendet: Charakter der Arbeitspflichtverletzung und Art der Schadenszufügung am sozialistischen Eigentum; Höhe des eingetretenen Schadens am sozialistischen Eigentum und damit verbundene Auswirkungen; begünstigende objektive und subjektive Bedingungen, die den Schaden am sozialistischen Eigentum ermöglicht haben; Verhaltensweisen und bisherige Leistungen des Werktätigen in ihrer Gesamtheit, seine Haltung zur begangenen Arbeitspflichtverletzung und die von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen; politisch-ideologische und rechtserzieherische Auswirkungen auf das jeweilige Arbeitskollektiv (vgl. A. Baumgart, „Differenzierung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen“, NJ 1980, Heft 10, S. 444). Anhand dieser Kriterien wird die Differenzierung der Höhe des geltend zu machenden Schadenersatzbetrags vorgenommen. Im Zusammenwirken mit den Justitiaren achten die Leiter jetzt stärker darauf, daß die materielle Verantwortlichkeit innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers geltend gemacht wird (§ 265 Abs. I AGB). Damit wird verhindert, daß Ansprüche aus der materiellen Verantwortlichkeit wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden können. Übersteigt in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung die Höhe des Schadens am sozialistischen Eigentum den monatlichen Tariflohn des Werktätigen um ein Mehrfaches, dann wird in der Regel Schadenersatz in Höhe des Tariflohns geltend gemacht. Haben die Werktätigen nach der Entscheidung durch die Konfliktkommissionen oder die staatlichen Gerichte geraume Zeit ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt, wird vom zuständigen Leiter und vom Justitiar eingehend geprüft, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des § 266 AGB (Verzicht auf weiteren Schadenersatz, wenn der Werktätige bereits einen angemessenen Teil des Schadens bezahlt hat) gegeben sind. Die Darlegungen zeigen, wie. Leiter und Justitiare durch enges Zusammenwirken bei der konsequenten und richtig differenzierten Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit noch besser zur Sicherung des sozialistischen Eigentums beitragen können. Dt. HERMANN PETZOLD, Justitiar des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig Voraussetzungen der gerichtlichen Entscheidung über Ordnungsstrafmaßnahmen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind Rechtsverletzungen von unterschiedlicher Schwere. Sie werden mit spezifischen Maßnahmen und nach speziellen Verfahrensregelungen geahndet. Der Vergleich bestimmter Tatbestände von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten macht deutlich, daß ein Teil der Ordnungswidrigkeiten das unmittel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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