Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 228 (NJ DDR 1982, S. 228); 228 Neue Justiz 5/82 Leiter des Untersuchungsorgans gemäß § 109 Abs. 2 StPO allerdings dann enthoben, wenn es sich um die Durchsuchung eines Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen und der von diesem mitgeführten Gegenstände handelt In diesen Fällen ist die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht notwendig. Zu beachten ist aber stets der eingeschränkte Personenkreis, für den diese Regelung gilt. Ein unter den Voraussetzungen des § 95. Abs. 2 StPO (Prüfung einer Anzeige) zum Untersuchungsorgan zugeführter Verdächtigter oder ein nach § 48 Abs. 1 oder 2 StPO vorgeführter Beschuldigter werden davon nicht erfaßt. Unbenommen bleibt allerdings die Durchsuchung dieser Personen auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deuts dien Volkspolizei vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 232). Wird die Durchsuchung der Person des Beschuldigten im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung oder die Durchsuchung anderer Personen (u. a. Zeugen) und der von diesen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage des § 108 Abs. 4 StPO notwendig, muß dafür die Anordnung des Staatsanwalts nach § 109 Abs. 1 StPO vorliegen. Im Gegensatz zur Durchsuchung von Verhafteten und vorläufig Festgenommenen ist für diese Durchsuchungen auch die richterliche Bestätigung erforderlich. Gegenstände, die der Verhaftete oder vorläufig Festgenommene bei sich führt, sind z. B. Taschen, Koffer, sonstige Behältnisse und Sachen, in denen etwas verborgen werden kann, aber auch Kraftfahrzeuge, Boote und sonstige Fahrzeuge. Wird ein Beschuldigter verhaftet oder vorläufig festgenommen, wenn er mit seinem Pkw unterwegs ist, kann neben der Person des Beschuldigten also auch der Pkw ohne Anordnung des Staatsanwalts und ohne richterliche Bestätigung durchsucht werden. Anders ist aber die Sachlage, wenn sich nach einer Verhaftung oder vorläufigen Festnahme 'die Notwendigkeit ergibt, den in der Garage äbgestellten oder vor dem Wohngrundstück parkenden Pkw des Beschuldigten zu durchsuchen. Die außerhalb des Geschehens der Verhaftung oder vorläufigen Festnahme liegende Durchsuchung von Gegenständen, die dem Beschuldigten gehören, darf nur nach Anordnung gemäß § 109 Abs. 1 StPO erfolgen. Die Durchsuchung eines Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen und der von diesem mitgeführten Gegenstände erfolgt mit dem Ziel, Beweismaterial zur Erhärtung des Straftatverdachts aufzufinden. Wird bei der Durchsuchung Beweismaterial gefunden, dann liegen die Voraussetzungen der Beschlagnahme dieser Gegenstände und Aufzeichnungen nach § 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO vor. Für den Vollzug der Beschlagnahme ist nunmehr die Anordnung durch den Staatsanwalt nach § 109 Abs. 1 StPO erforderlich. Mit § 109 Abs. 2 StPO ist ausdrücklich nur die Durchsuchung eines Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen vom Erfordernis der staatsanwaltschaftlichen Anordnung ausgenommen. Die Beschlagnahme selbst ist von dieser Norm nicht erfaßt. Daraus folgt, daß das Untersuchungsorgan in jedem Fall des Auffindens von Beweismaterial beim Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen die Anordnung des Staatsanwalts zur sachbezogenen Beschlagnahme einholen muß. Die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme durch den Leiter des Untersuchungsorgans scheidet hier aus, weil keine Gefahr im Verzüge besteht, denn das Untersuchungsorgan ist schon im Besitz der Sachen. Alle Anordnungen der Durchsuchung und Beschlagnahme bedürfen der Schriftform. Das Untersuchungsorgan ist verpflichtet, dem von der Maßnahme Betroffenen die Verfügung des Staatsanwalts oder des Leiters des Untersuchungsorgans vorzuweisen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die schriftliche Anordnung muß bei Beginn der Maßnahme vorliegen. Die Ausnahme, die eine mündliche Entscheidung und deren nachträgliche schriftliche Fixierung zuläßt (§ 110 Abs. 1 Satz 3 StPO) betrifft die Fälle, in denen verdächtige Personen auf frischer Tat ergriffen werden oder in denen Spuren und Beweise verlorengehen können. Mit der Gefahr im Verzüge kann diese Ausnahme nicht generell gleichgesetzt werden, weil diese Entscheidung auch vom Staatsanwalt getroffen werden kann, wenn sie sich z. B. aus der Situation an einem Ereignisort, an dem er sich befindet, notwendig macht. JOACHIM TROCH, Staatsanwalt heim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig 1 Vgl. Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Berlin 1977, S. 272 ff. 2 Vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, S. 163 (Anm. 2 zu § 109 StPO); K. Griep/G. Papenfuß, Die Durchsuchung und die Beschlagnahme, Kleine Fachbuchreihe Kriminalistik, Heft 8, Berlin 1968, S. 28 f.; P. Bertrams/W. Beyer, Die Durchsuchung und die Beschlagnahme, Fachbuchreihe K, Heft 8, Berlin 1979, S. 34; Handbuch für den Staatsanwalt, Berlin 1977, S. 60. Zur Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Unser sozialistisches Arbeitsrecht hat sich als wichtiges Leitungsinstrument zur Verwirklichung der wachsenden Führungsrolle der Arbeiterklasse bei der weiteren Entwicklung der Produktivkräfte und der Vervollkommnung der Produktionsverhältnisse bewährt. Die Qualifizierung der Leitungstätigkeit, insbesondere zur steten Vervollkommnung der Wirtschafts- und Leitungsorganisation in den Kombinaten und Betrieben im Führungsbereich des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig, ist eng mit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit des Arbeitsrechts verbunden. Hierdurch werden bedeutende Reserven für eine höhere Effektivität der Arbeit erschlossen. Seit Inkrafttreten des AGB im Januar 1978 wurden deshalb vielseitige Leitungsmaßnahmen in der Rechtsarbeit und Rechtspropaganda zur Rechtsverwirklichung und damit zur konsequenten Anwendung und Durchsetzung der arbeitsr'echtlichen Regelungen realisiert. So ging es vor allem um die Erweiterung der Rechtskenntnisse der leitenden und mittleren Kader. Als ein Teilgebiet, dem im Hinblick auf den Schutz der ökonomischen Errungenschaften spezielle Bedeutung zukommt, betrachten wir die Anwendung der Rechtsvorschriften zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. Die gewissenhafte Erfüllung der Arbeitspflichten, ausgehend von den mit Leitern und den anderen Werktätigen vereinbarten Arbeitsaufgaben, ist eine wichtige Voraussetzung für den Schutz des sozialistischen Eigentums und für die kontinuierliche Erfüllung der sich aus den jeweiligen Volkswirtschaftsplänen ergebenden Aufgabenstellungen. Das erfordert von jedem Werktätigen die freiwillige Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin und aller damit verbundenen Rechtsnormen. Eine besonders hohe Verantwortung bei der erzieherischen Einflußnahme auf die Kollektive und jeden Werktätigen zur Förderung des Rechtsbewußtseins und der Durchsetzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin obliegt den Leitern aller Leitungsebenen. Diese Erfordernisse staatlicher Leitungstätigkeit sind deshalb stets fester Bestandteil der rechtserzieherischen und -propagandistischen Arbeit unseres Wirtschaftsrates. Ihrer Verwirklichung kommt im Zusammenhang mit der Auswertung der Beschlüsse des X. Parteitages der SED und der 3. Tagung des Zentralkomitees der SED erhöhte Bedeutung zu. Von seiten der Leiter und in der Rechtsarbeit wird prinzipiell Einfluß darauf genommen, daß Sie Festlegung der Verantwortung auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Regelungen begründet wird und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verantwortlichkeit entsprechend dem 13. Kapitel des AGB geltend gemacht wird. Im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsrates des Bezirks wird davon ausgegangen, daß die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit nur dann angewendet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (schuldhaft ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle der Leiter widerspiegeln und in einer konstruktiven Arbeit mit den an den Vorgängen zum Ausdruck kommen. Ich muß noch auf ein weiteres Problem aufmerksam machen.

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