Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 227 (NJ DDR 1982, S. 227); Neue Justiz 5/82 227 Erfahrungen aus der Praxis Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren Für die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren ist nach § 109 Abs. 1 StPO der Staatsanwalt als Leiter des Ermittlungsverfahrens zuständig.1 Im Rahmen seiner Verantwortung für die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren (§ 87 StPO) hat er die Befugnis, zu entscheiden, ob diese Art der Einschränkung verfassungsmäßiger Grundrechte eines Bürgers durch strafprozessuale Maßnahmen zur Aufklärung einer Straftat notwendig ist Nur bei Gefahr im Verzüge hat der Leiter des Untersuchungsorgans das Recht, die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen selbst anzuordnen. Diese Ausnahme bedarf der schriftlichen Begründung aus der konkreten Sachlage heraus, die der Nachprüfung des Staatsanwalts standhalten muß. Der Begriff „Gefahr im Verzüge“, der auch in den §§ 44 Abs. 3 und 138 Abs. 1 StPO (körperliche Untersuchung und Fahndung) verwendet wird, ist im Gesetz nicht näher beschrieben. In der Literatur ist bisher dazu wenig erläutert worden.2 K. Griep/G. Papenfuß bejahen das Vorliegen einer Gefahr im Verzüge i. S. des § 109 StPO dann, „wenn durch die Einholung der Durch-suchungs- und Beschlagnahmeanordnung beim zuständigen Staatsanwalt eine Zeitverzögerung eintritt, die den Erfolg dieser strafprozessualen Maßnahme in Frage stellt“. Diese Definition des Begriffs hat sich in der Praxis bestätigt. Notwendig ist jedoch dazu eine auf praktischen Erfahrungen beruhende Ergänzung über die einzelnen Voraussetzungen, unter denen eine Zeitverzögerung den Erfolg der Maßnahme ausschließen kann. 1. Die von der Durchsuchung und Beschlagnahme Betroffenen haben Kenntnis von der bevorstehenden Maßnahme oder können diese alsbald erlangen: Es geht dabei nicht nur um positives Wissen vom Eintreffen des Untersuchungsorgans, sondern auch um die auf Grund vorliegender . Umstände mögliche Schlußfolgerung der * S. Fortsetzung von S. 226 her kann u. U. die Ladung der unmittelbar Beteiligten zum Verfahren bereits ausreichen. Da das Gesetz die Realisierung der Ansprüche aus § 327 Abs. 1 ZGB nicht besonders regelt, hat das Gericht über die geeignete Form Festlegungen im Urteil zu treffen. 15 Die Verantwortlichkeit von Betrieben für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch ihre Mitarbeiter bestimmt sich nach § 331 ZGB. Während für die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Entlastung ausgeschlossen ist, würde nach § 334 ZGB eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht auch für Betriebe möglich sein. Die Voraussetzung des § 334 ZGB kann in den Fällen der nicht rechtswidrigen Schadenszufügung (z. B. technisches Versagen von EDV-Anlagen) gegeben sein. 16 Vgl. W. John, „Zivilrechtliche Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes im ZGB-Entwurf“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 194 ff. (200 ff.); ders., „Zum rechtlichen Schutz der stimmlichen Äußerung“, NJ 1975, Heft 4, S. 114 ff. 17 Vgl. W. Anders, „Neue juristische Fragestellungen durch die Anwendung und Nutzung der EDV als Rationalisierungsmittel im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, Heft 6, S. 687 ff.; V. S. Bondarenko, „Rechtliche Aspekte der Automatisierung der Leitung eines Zweiges“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1976, Heft 9, S. 11 ff. 18 Ein Anspruch des Bürgers auf Datenkorrektur wurde bereits in die Neufassung des § 83 ZGB der Ungarischen Volksrepublik aufgenommen. 19 Vgl. z. B. Autorenkollektiv, Der Patient im Krankenhaus Erwartungen, Rechte und Pflichten, Zufriedenheit, Berlin 1979. 20 Dieser Gedanke ergibt sich aus der Rechtsprechung in Patentsachen, die davon ausgeht, daß sich der Patentschutz auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche begrenzt. Vgl. OG, Urteil vom 23. Mai 1967 -2 UZP 5/66 - (der neuerer 1970, Heft 5, S. 125); G. Hildebrandt, „Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Patentsachen“, NJ 1972, Heft 5, S. 159; G. Becker, „Fragen der Erfinderrechtsprechung“, NJ 1979, Heft 1, S. 15 ff. 21 Vgl. VO über die Durchführung von Organtransplantationen vom 4. Juli 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597). Betroffenen, daß das Untersuchungsorgan eintreffen kann. Wird z. B. ein Täter auf frischer Tat gestellt und konnte sein Mittäter, den er namentlich benennt und in dessen Wohnung Diebesgut aufbewahrt ist, fliehen, dann ist der Versuch des Beiseiteschaffens dieses Diebesgutes wahrscheinlich, weil der entflohene Mittäter mit Maßnahmen des Untersuchungsorgans zur Sicherung der Beweise rechnen wird. Auch wenn Angehörige eines Beschuldigten eine Information über dessen Festnahme an einem anderen Ort erlangen konnten, besteht die Gefahr, daß sie Beweismittel vernichten. Bei Feststellung solcher oder ähnlicher Fakten über die Kenntnis der Betroffenen ist „Gefahr im Verzüge“ zu bejahen, wenn der Zeitaufwand, der für das Einholen der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme erforderlich ist, den Betroffenen objektiv die Möglichkeit schaffen würde, Gegenstände und Aufzeichnungen zu beseitigen, die nach § 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO der Beschlagnahme unterliegen. Dieser Zeitaufwand ist zu beurteilen nach der Dauer des wahrscheinlichen Weges der Information zu den Betroffenen und der Betroffenen zu den Beweismitteln im Verhältnis zu dem Weg des Untersuchungsorgans zum Staatsanwalt und vom Staatsanwalt zu den Beweismitteln. Haben die Betroffenen von der bevorstehenden Maßnahme Kenntnis, besteht Gefahr im Verzüge bereits dann, wenn ihr Weg die Zeit zu den Beweismitteln offensichtlich kürzer ist als der Weg des Untersuchungsorgans zum Staatsanwalt und von diesem zu den Beweismitteln. 2. Das Antreffen einer Person auf frischer Tat und deren Verfolgung: „Gefahr im Verzüge“ ist hier nur dann begründet, wenn die Handlung dieser Person einen Straftatverdacht und damit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 98 Abs. 1 StPO rechtfertigt Entweicht der Verfolgte z. B. in ein Grundstück oder ein Gebäude, dann könnte er sich in der Zeit des Einholens der Anordnung des Staatsanwalts zur Durchsuchung dieser Orte dem Zugriff des Untersuchungsorgans entziehen. Hier muß die Durchsuchung durch den Leiter des Untersuchungsorgans angeordnet werden. Die gleichen Grundsätze gelten im Falle der Verfolgung eines aus staatlichem Gewahrsam (im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB) Entwichenen. 3. Sicherung frischer Spuren einer Straftat: Der Zeitablauf kann zur Vernichtung von Spuren führen, weil bestimmte Örtlichkeiten gereinigt werden, Gerüche verfliegen, Flüssigkeiten eintrocknen usw. Sind solche Spuren nicht am Ereignisort, sondern in anderen Grundstücken, Gebäuden oder Wohnungen im Interesse der Aufklärung der Straftat zu sichern, kann der Zeitaufwand zum Einholen der Anordnung der Durchsuchung beim Staatsanwalt der Erhaltung der Spuren bis zur Sicherung entgegenwirken. Ist diese Annahme begründet, hat der Leiter des Untersuchungsorgans die Entscheidungsbefugnis über diese einzuleitenden Maßnahmen. 4. Postbeschlagnahme: Eine den Erfolg der Maßnahme ausschließende und damit die Gefahr im Verzüge begründende Zeitverzögerung liegt z. B. vor, wenn eine bestimmte, für die Aufklärung der Straftat benötigte Postsendung bereits im Postgewahrsam ist und die für das Einholen der Beschlagnahmeanordnung des Staatsanwalts notwendige Zeit die Gelegenheit für die Beförderung oder Zustellung der Sendung schaffen würde. Das kann bei einer telegrafischen Nachricht der Fall sein oder bei einer Sendung, die sich in einem Briefkasten befindet, dessen Leerung kurz bevorsteht. Andererseits besteht keine Gefahr im Verzüge, wenn z. B. feststeht, daß die vom Beschuldigten zur Post gebrachte Sendung erst am nächsten Tag aus der Dorfpoststelle abgeholt wird. Der Beurteilung, ob Gefahr im Verzüge besteht, ist der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes und die Durchführung wirkungsvoller aktiver Maßnahmen stellt besonders an jene Inoffiziellen Mitarbeiter hohe Anforderungen, die ständig oder zeitweilig im Operationsgebiet tätig werden.

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