Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 226 (NJ DDR 1982, S. 226); 226 Neue Justiz 5/82 tionsmittel. verfügt. Zivilrechtliche Ansprüche können dagegen im Vorfeld strafrechtlich relevanter Tatbestände zur Lösung von Konflikten dienen, die aus der Mißachtung von Persönlichkeitsrechten entstehen. Bei strafrechtlich relevanten Handlungen kann zivilrechtlich u. U. durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor Einleitung oder Abwicklung eines Strafverfahrens reagiert werden. 3. Persönlichkeitsrechtliche Probleme im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse, z. B. der Pflegschaft oder des medizinischen Betreuungsverhältnisses, sind ebenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln zu lösen. Dabei geht es in der Regel um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts von Bürgern, die auf Grund spezifischer persönlicher Umstände (Alter, Invalidität, Krankheit) in einem Betreuungs- oder Fürsorgeverhältnis stehen. So bilden z. B. innerhalb des medizinischen Betreuungsverhältnisses die in der Rahmen-Krankenhausordnung normierten Pflichten des Krankenhauspersonals auf Information und Aufklärung des Patienten, auf Beachtung seiner Entscheidungsbefugnis über Diagnose und Therapiemaßnahmen, auf Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und Beachtung des Bedürfnisses nach Bewegungsfreiheit und Kommunikation eine Einheit mit entsprechenden Persönlichkeitsrechten, die im Konfliktfall auch gerichtlich zu schützen sind. Die Bedeutung des Umfangs, der Grenzen und der Sicherung dieser Rechte wurde u. E. in der Vergangenheit zu Unrecht gegenüber den Problemen der materiellen Verantwortlichkeit im Gesundheitswesen unterbewertet. Wenn neuere Untersuchungen zum medizinischen Betreuungsverhältnis die Beachtung sozialer Bedürfnisse und der Persönlichkeit des Patienten überhaupt als wesentliche Voraussetzungen einer erfolgreichen Behandlung werten1 dann weist dies nachdrücklich auf die Funktion des Rechts zur Sicherung der Persönlichkeitsrechte im medizinischen Betreuungsverhältnis hin. 4. § 327 Abs. 1 ZGB zählt auch die Urheberrechte sowie andere gleichartig geschützte Rechte aus schöpferischer Tätigkeit zu den Persönlichkeitsrechten. Die vermögensrechtliche Komponente wird dabei entsprechend § 23 Abs. 1 ZGB dem persönlichen Eigentum zugeordnet. Es stellt sich auch für dieses Gebiet die Frage, inwieweit damit ein übergreifender zivilrechtlicher Schutz der schöpferischen Tätigkeit geschaffen worden ist, der die bestehenden Regelungen ergänzt. Dieses Problem sollte u. E. insbesondere in folgenden Richtungen weiter erörtert werden: Schutz wissenschaftlich-technischer Leistungen, die nicht oder noch nicht durch Patent oder Urheberschein gesichert sind (z. B. wissenschaftliche Teillösungen, Vorstadien von Erfindungen, Nebeneffekte von Erfindungen), vor rechtswidriger Verwendung oder Aneignung.* 17 * * 20 Ein derartiger Schutz kann gemäß § 327 Abs. 2 ZGB auch Betrieben zustehen. Sicherung der Namensnennung und der moralischen Anerkennung sowie Schutz gegen rechtswidrige Verwendung und Aneignung bei Neuerervorschlägen. Allgemeiner Schutz der Ehre und des Ansehens von Neuerern und Erfindern. 5. § 327 Abs. 2 ZGB ermöglicht eine entsprechende Anwendung der persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche auch für Betriebe. Damit ist generell das Problem kollektiver Persönlichkeitsrechte im Zivilrecht berührt. Unseres Erachtens sollte sich die entsprechende Anwendung der Ansprüche aus § 327 Abs. 1 ZGB auch auf Organisationen beziehen, die nicht unter § 11 ZGB erfaßt sind, also insbesondere auf nicht rechtsfähige Bürgergemeinschaften. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß die Qualität einer „kollektiven Persönlichkeit“ nicht primär von deren juristischer Selbständigkeit abhängt, sondern sich aus der im Zusammenwirken entstehenden sozialen Gemeinschaft und ihren gesellschaftlichen Leistungen ergibt. Insofern sind durchaus auch Gemeinschaften von Bürgern und Arbeitskollektive als Träger kollektiver Persönlichkeitsrechte aufzufassen. Für die praktische Anwendung des § 327 Abs. 2 ZGB liegen insbesondere der Schutz des kollektiven Ansehens und der gesellschaftlichen Wertschätzung, der Schutz von Räumlichkeiten, Grundstücken, Sachen und Dokumenten von Organisationen und Gemeinschaften von Bürgern sowie der Schutz der Kommunikation von Betrieben und Organisationen nahe. 6. Abschließend soll noch auf die Notwendigkeit eines persönlichkeitsrechtlichen Schutzes nach dem Tode hingewiesen werden. Das ZGB enthält dazu keine ausdrück- liche Regelung. Ein postmortaler Schutz der Persönlichkeit ist jedoch ein gesellschaftlich gerechtfertigtes Anliegen und steht auch mit den urheberrechtlichen Regelungen (§§ 33, 34 URG) in Übereinstimmung. Ansprüche aus § 327 Abs. 1 ZGB können demnach von Familienangehörigen, u. U. von anderen Bürgern und auch von Betrieben erhoben werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Als Anwendungsbereiche ergeben sich insbesondere der Schutz des Ansehens Verstorbener, die Sicherung von besonderen Beziehungen der Angehörigen zum Verstorbenen (Totensorgerecht) und der Schutz von Persönlichkeitsrechten, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten mit Wirkung auf sein Ableben ausgeübt hat (z. B. Verbot der Organentnahme).21 * 23 Für die Dauer des Schutzes sollte die Regelung des § 90 URG (10 Jahre nach dem Tode) analog gelten. 1 Vgl. beispielsweise Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1, 27, 30, 32, 35, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974; Art. 39, 52, 54, 55, 56, 57 der Verfassung der UdSSR vom 7. Oktober 1977; Art. 28, 30, 31, 32 der Verfassung der CSSR vom 6. Juli 1971. Vgl. ferner E. Poppe, „Die politischen und persönlichen Rechte und Freiheiten im System der sozialistischen Grundrechte“ , Staat und Recht 1979, Heft 9, S. 806 ff.; Autorenkollektiv unter Leitung von E. Poppe, Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1980, S. 154 ff., sowie H. Klenner, „Menschenrechte Klassenrechte“, NJ 1978, Heft 7, S. 287, der inbesondere die Einheit zwischen individueller Selbstverwirklichung und massenhafter Persönlichkeitsentwicklung als wesentliche Funktionsinhalte sozialistischer Grundrechte hervorhebt. 2 Vgl. Zivilrecht der DDR, Lehrmaterial für das Fernstudium, Heft 1, Berlin 1973, S. 138. 3 Vgl. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 31. Juli 1979 - 107 BZB 149/79 - (NJ 1980, Heft 2, S. 90) mit Anmerkung von G. Hejhal. 4 Zur Schweigepflicht des Rechtsanwalts vgl. auch § 5 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1). 5 Die Pflicht des Auftragnehmers zur sicheren Aufbewahrung ihm übergebener Sachen (§ 200 Abs. 2 ZGB) schließt auch die Pflicht ein, persönliche Unterlagen nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers Dritten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. 6 Vgl. § 46 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen i. d. F. vom 24. Juni 1971 (GBl. I Nr. 3 S. 49) sowie die VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post (Post-Dienst-VO) vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222). 7 Vgl. § 9 Abs. 2 des Statuts der Sparkassen der DDR vom 23. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 703); § 15 der AO über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 17. Mai 1968 (GBl. II Nr. 60 S. 348); § 29 der AO über den Postscheck- und Postspargirodienst Postscheckordnung vom 17. Mai 1968 (GBl. II Nr. 60 S. 343) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 17. November 1975 (GBl. I Nr. 47 S. 762). Eine Einschränkung sieht insoweit § 95 Abs. 4 ZPO vor, wonach bei Unklarheit über Vollstrek-kungsmöglichkeiten der Richter von Geld- und Kreditinstituten Auskünfte über Konten des Schuldners verlangen kann. 8 Vgl. neben den entsprechenden Bestimmungen der Rahmen-Krankenhausordnung vom 14. November 1979 (GBl.-Sdr. Nr. 1032) auch § 136 StGB sowie § 5 der AO über die Approbation als Arzt - Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30). 9 Zur Funktion der zivilrechtlichen SChutznormen in der sozialistischen Rechtsordnung vgl. M. Posch, „Allgemeine zivilrechtliche Schutznormen, Verhaltenspflichten und Rechtfertigungsgründe“, NJ 1976, Heft 19, S. 384 ff. 10 Für die neuere Literatur vgl. insbesondere G. Riege, Der Bürger im sozialistischen Staat, Berlin 1973, S. 52 f., sowie Autorenkollektiv unter Leitung von E. Poppe , Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, a. a. O., S. 40 ff. 11 So sind politische Mitwirkungsrechte in der Regel an die Staatsbürgerschaft und eine definierte Altersstufe gebunden (vgl. Art. 22 der Verfassung und die entsprechenden Regelungen über das Wahlrecht sowie die Verteidlgungs- und Wehrpflichtgesetzgebung). Der Rechtsschutz der Persönlichkeit ist dagegen von solchen Voraussetzungen nicht abhängig. Politische Rechte können ganz oder teilweise aberkannt (§ 58 StGB, §5 Wahlgesetz), Persönlichkeitsrechte hingegen lediglich aus besonderen Gründen beschränkt werden (Art 30 Abs. 2 der Verfassung). Die spezifische Stellung und Funktion der Grundrechtskategorien lassen zivilrechtlich durchsetzbare Ansprüche zudem nur im Bereich des Schutzes der persönlichen Integrität und Freiheit zu. 12 Der Schutz von Leben und Gesundheit wird neben den Abwehransprüchen durch die Schadenersatzansprüche der allgemeinen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß §§ 330 ff. ZGB gewährleistet. Durch die Verweisung des § 327 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ergibt sich jedoch ein organischer Zusammenhang zwischen Schutzansprüchen und materieller Verantwortlichkeit. 13 Anders z. B. die Regelungen in § 84 ZGB der Ungarischen Volksrepublik i. d. F. vom 1. März 1978 und Art. 7 ZGB der RSFSR vom 10. Juni 1964. Die materiellen Sanktionen dienen nicht primär der persönlichen Genugtuung des Verletzten im Sinne der Befriedigung individueller Emotionen, sondern verwirklichen einen gesellschaftlichen Erziehungszweck. Daher werden sie nur bei schwerwiegenden Verletzungen eingesetzt, und die Buße ist an die Staatskasse zu zahlen. Es besteht daher keine Vergleichbarkeit mit den bürgerlichen Konzeptionen einer „Privatstrafe“ oder einer „geldlichen Genugtuung“. 14 Die Form der Öffentlichkeit hat sich dabei nach der Art und Weise sowie dem Umfang der Verletzung zu bestimmen. Da- Fortsetzung auf S. 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 226 (NJ DDR 1982, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 226 (NJ DDR 1982, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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