Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 225 (NJ DDR 1982, S. 225); Neue Justiz 5/83 225 wurde; hierzu zählen insbesondere erforderliche Aufwendungen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und seiner Folgen. Nach unserem ZGB ist die Verhängung materieller Sanktionen (Geldbuße), die über den Schadenersatz hin-ausgehen, nicht möglich.® Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen sind aber weitergehende erzieherische Einwirkungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Sanktionen bzw. Maßnahmen der gesellschaftlichen Gerichte realisierbar. Ebenso wie die anderen Störungsabwehransprüche des ZGB setzt auch § 327 ZGB im Unterschied zu den entsprechenden strafrechtlichen Tatbeständen ein Verschulden des Verletzers von Persönlichkeitsrechten nicht voraus. Das ist insbesondere für den Schutz der persönlichen Dokumentation (z. B. bei unberechtigter, aber nicht schuldhafter Besitzerlangung und Verwendung von Personenbildnissen, Dokumenten, Tonträgern u. a.) von Bedeutung. Unter Umständen kann dadurch auch eine Eigentums- oder Besitzverletzung verursacht werden. Dann stehen dem Eigentümer oder dem sonstigen Besitzberechtigten die Ansprüche aus § 33 ZGB zugleich mit den Ansprüchen aus § 327 ZGB zu. Darüber hinaus kann jeder dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Bürger (etwa der Absender von Briefen, der Abgebildete usw.) unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen gemäß § 327 ZGB i. V. m. §§ 86 ff. des Gesetzes über das Urheberrecht (URG) die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen. Ansprüche gegen Verletzungen der Ehre und des Ansehens setzen die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung voraus. Dabei ist zunächst zwischen Werturteilen und Kritiken einerseits sowie Tatsachenbehauptungen andererseits zu unterscheiden. Werturteile und Kritiken stellen innerhalb der verfassungsmäßig zulässigen Grenzen eine Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit (Art. 27 der Verfassung) dar. Da die Grenze zwischen Recht auf Meinungsfreiheit und deren Mißbrauch innerhalb der Rechtsordnung einheitlich sein muß, ist das in § 137 StGB festgelegte objektive Kriterium der groben Mißachtung der persönlichen Würde auch für die zivilrechtliche Beurteilung maßgebend. Ebenso wie bei Werturteilen bilden auch bei Tatsachenbehauptungen die objektiven Maßstäbe des Straf-und Zivilrechts eine Einheit. Deshalb ist bei Tatsachenbehauptungen deren Wahrheit bzw. Unwahrheit für die Berechtigung geltend gemachter Ansprüche ausschlaggebend. Das Beweisrisiko (Risiko der Beweislosigkeit) trägt dabei derjenige, der eine Tatsache behauptet. Darüber hinaus ist zu beachten, daß auch durch eine nicht wahrheitswidrige Verbreitung von Tatsachen aus dem persönlichen Bereich u. U. Ehre und Ansehen eines Bürgers verletzt werden können. Deshalb kann auch eine Verbreitung von Tatsachen rechtswidrig sein. Im Unterschied zum Widerrufsanspruch gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und ungerechtfertigte Werturteile kann der rechtswidrigen Tatsachenverbreitung vorrangig mit dem Anspruch auf Unterlassung und ggf. auf öffentliche Richtigstellung begegnet werden. Die öffentliche Richtigstellung bei der Verbreitung von Tatsachen aus dem persönlichen Bereich kann u. a. dann erforderlich sein, wenn diese Tatsachen einseitig bzw. aus dem Zusammenhang gelöst verbreitet werden (z. B. wenn von einem Bürger behauptet wird, er sei einer Straftat verdächtig, ohne gleichzeitig oder später mitzuteilen, daß seine Unschuld erwiesen worden ist). Nur ausnahmsweise dürfte der Feststellungsanspruch gemäß § 327 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zur Anwendung kommen. Er kommt praktisch dann in Betracht, wenn die Interessen des Verletzten nicht auf andere Weise gewahrt werden können (z. B. bei anonymen Verleumdungen). Gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) geht es hier um die gerichtliche Feststellung von Tatsachen und deren öffentliche Bekanntgabe.14 Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht werden (§ 327 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), richten sich nach den Voraussetzungen der §§ 330 ff. ZGB. Sie schließen daher im Gegensatz zu den Abwehransprüchen die Entlastungsmöglichkeiten der §§ 333, 334 ZGB ein.® Als materielle Nachteile i. S. des § 336 Abs. 1 ZGB, die durch Persönlichkeitsrechtsverletzungen entstehen können, kommen insbesondere entgangene Einkünfte, Folgen psychischer oder physischer Gesundheitsschäden sowie Aufwendungen des Verletzten zur Minderung oder Beseitigung der Folgen des Eingriffs in Frage. Erweiterung des Persönlichkeitsschutzes durch § 327 ZGB Die Neuregelung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wirft zwangsläufig die Frage nach ihren Anwendungsbereichen auf. Das gilt um so mehr, als § 327 Abs. 1 ZGB keine kasuistische Beschränkung des Schutzes enthält, sondern nur beispielhaft auf einige „traditionelle“ Persönlichkeitsrechte (Ehre, Ansehen, Namen usw.) hinweist. Die Regelung ist daher geeignet, auch in weiteren Bereichen gesellschaftlicher Beziehungen zur Wahrung der Interessen des Bürgers auf Schutz seiner persönlichen Integrität und Freiheit beizutragen. Die folgenden Vorschläge sollen einige Anregungen für derartige Überlegungen in Theorie und Praxis geben. 1. Im Rahmen des Integritätsschutzes ist neben den Ansprüchen bei Verletzung von Ehre, Ansehen und Namen auf die Erweiterung des Schutzes der persönlichen Dokumentation und Identität hinzuweisen. Das betrifft z. B. den Schutz der stimmlichen Äußerung, der bisher weder durch das URG (§§ 86 bis 90) noch durch das allgemeine Zivil-recht gewährleistet würde; hierauf ist in der Literatur bereits hingewiesen worden.® Grundsätzlich ist dabei analog zum Bildnis- und Aufzeichnungsschutz des URG die Speicherung der stimmlichen Äußerung und die weitere Verwendung bzw. Veröffentlichung nur mit Einwilligung zulässig. Gegen eine rechtswidrige Aufzeichnung kann gemäß § 327 Abs. 1 ZGB ein Anspruch auf Beseitigung (Löschung) bzw. auf Herausgabe des Speichermaterials erhoben werden. Ob und inwieweit in einem solchen Fall der Herausgabepflichtige Wertersatz verlangen kann, ist analog zu § 33 Abs. 2 ZGB i. V. m. §§ 356, 357 ZGB zu beurteilen. Wegen der Allgemeinheit des § 327 Abs. 1 ZGB sind Einzelfragen (z. B. Ausnahmen vom Einwilligungsprinzip, Dauer des Schutzes) durch die Rechtspraxis analog zu den Bestimmungen der §§ 86 bis 90 URG zu entscheiden; de lege ferenda sollten sie u. E. in das URG selbst aufgenommen werden. Wachsende Bedeutung gewinnt der Rechtsschutz persönlicher Daten im Verhältnis des Bürgers zu Partnern zivilrechtlicher Beziehungen (Kreditinstitute, Versicherungen). Im Zusammenhang mit dem steigenden Einsatz von EDV-Anlagen wird von einigen Autoren berechtigt auf die damit verbundenen Fehlerquellen bei der Speicherung und Weitergabe von Daten hingewiesen.17 Dies spricht dafür, eine komplexe Regelung zur Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten vorzubereiten, die auch den Rechtsschutz garantieren müßte. In der Zwischenzeit wäre auch zur Gewinnung von Erkenntnissen für die künftige Regelung der Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des geltenden Zivilrechts, insbesondere bei Fehlleistungen von EDV-Anlagen (aus technischem oder menschlichem Versagen), zu gewährleisten. Während für daraus entstehende Schäden die Anwendung der erweiterten Verantwortlichkeit auf der Basis des erhöhten Risikos derartiger Anlagen (§§ 343 ff. ZGB) angezeigt ist, sollte über § 327 Abs. 1 ZGB eine Forderung des Bürgers auf Korrektur der fehlerhaften Daten als konkrete Ausgestaltung des Beseitigungsanspruchs erhoben und u. U. gerichtlich durchgesetzt werden.® Unter dem Schutz des § 327 Abs. 1 ZGB steht auch der persönliche Wohn- und Lebensbereich jedes Bürgers. Im einzelnen sind davon die Wohnung und andere Räumlichkeiten, Behältnisse, die der Aufbewahrung persönlicher Sachen dienen (z. B. Schränke, Schreibtische), sowie persönliche Sachen selbst (Kleidungsstücke, Taschen, Koffer usw.) erfaßt. Persönlichkeitsrechtlicher Schutz besteht auch gegenüber unbefugten Eingriffen in die persönlichen Lebensumstände, wie das Abhören und Aufzeichnen persönlicher Gespräche, Fotografieren, Beobachten und Sammeln persönlicher Daten. Gegen unzulässige Handlungen dieser Art gewährleistet § 327 Abs. 1 ZGB (u. U. neben § 328 ZGB) den Anspruch auf Unterlassung und (oder) Herausgabe bzw. Vernichtung des erlangten Materials. 2. Im Bereich des Aktivitäts- und Freiheitsschutzes ist die Bedeutung des § 327 Abs. 1 ZGB weniger im Schutz gegen akute Angriffe auf die persönliche Freiheit zu sehen, da insoweit das Strafrecht über wirkungsvollere Reak-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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