Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 215 (NJ DDR 1982, S. 215); Neue Justiz 5/82 215 lehnen, wenn der Sachverhalt nicht einfach, durch Befragen des Antragstellers, des Antragsgegners und anderer Bürger nicht zu klären oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist (§ 52 Abs. 1 KKO, § 21 Abs. 1 SchKO) oder wenn die Wertgrenze von etwa 1 000 M überschritten wird. Diese Entscheidung ist in den Beschluß der KK bzw. SchK aufzunehmen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß er sich zur Durchsetzung seines Anspruchs an das Kreisgericht wenden kann (§ 52 Abs. 4 KKO, § 21 Abs. 5 SchKO). Entscheidung bei einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag des Antragstellers Die Neuregelung gibt den KK und SchK das Recht, über einfache zivilrechtliche Streitigkeiten (§ 50 Abs. 1 KKO, § 17 Abs. 1 SchKO) auf alleinigen Antrag des Antragstellers zu entscheiden nicht wie bisher nur auf gemeinsamen Antrag (§ 51 Abs. 3 KKO, § 18 Abs. 3 SchKO). Diese Erweiterung der Entscheidungsbefugnis ist Ausdruck des hohen Ansehens und Vertrauens, das die KK und SchK bei den Bürgern genießen. Der bewährten Praxis folgend, orientieren § 51 Abs. 2 KKO und § 18 Abs. 2 SchKO nach wie vor darauf, den Rechtsstreit durch die Bestätigung einer Einigung von Antragsteller und Antragsgegner zu beenden. Können diese jedoch keine Einigung erzielen oder ist deren Bestätigung abzulehnen, weil sie den Grundsätzen des sozialistischen Rechts widerspricht, entscheidet das gesellschaftliche Gericht auf gemeinsamen Antrag von Antragsteller und. Antragsgegner oder auf alleinigen Antrag des Antragstellers. Das setzt voraus, daß der Sachverhalt einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist. Diese Regelung entspricht den Erfahrungen aus der Tätigkeit der KK und SchK, daß eine nicht geringe Anzahl von einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten in den Beratungen nicht geklärt werden konnte, weil keine Einigung zustande kam und kein gemeinsamer Antrag auf Entscheidung gestellt wurde. Sie trägt dazu bei, Streitigkeiten ohne großen Zeitaufwand und mit hoher Wirksamkeit beizulegen. Verantwortlichkeit von Schülern über 14 Jahre und Lehrlingen wegen Verletzung der Schulpflicht Jugendliche kommen ihrer Schulpflicht gewissenhaft nach. Wo das vereinzelt nicht der Fall ist, wird zur stärkeren Einflußnahme auf jene Schüler über 14 Jahre und Lehrlinge, die hartnäckig die Schulpflicht verletzen, deren selbständige Verantwortlichkeit für dieses Verhalten vorgesehen (§45 Abs. 2 KKO, §43 Abs. 2 SchKO). Diese Neuregelung stimmt mit § 37 der Schulordnung vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S. 433) überein. Sie ergänzt sinnvoll die bewährte, in § 47 Abs. 5 KKO und § 45 Abs. 5 SchKO beibehaltene Möglichkeit der gesellschaftlichen Gerichte, Jugendliche, die ihre Schulpflicht verletzen, über ihre Pflichten zu belehren. Die KK werden vor allem auf Lehrlinge einwirken, damit sie ihrem Recht und ihrer Pflicht zur beruflichen Ausbildung und Vervollkommnung ihrer Allgemeinbildung nachkommen. Das Arbeitsgesetzbuch legt die Pflicht der Lehrlinge fest, regelmäßig am theoretischen Unterricht und an der berufspraktischen Ausbildung teilzunehmen (§ 133 Abs. 1 AGB). Die Beratung des gesellschaftlichen Gerichts ist deshalb darauf gerichtet, dem jungen Menschen die Bedeutung des Schulbesuchs und des Lernens für seine Entwicklung und für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung vor Augen zu führen. Zeigt sich, daß dieser Zweck durch die Beratung erreicht wurde, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden (§ 48 Abs. 1 KKO, § 46 Abs. 1 SchKO). Dies ist im Beschluß festzuhalten. In den übrigen Fällen können die gesellschaftlichen Gerichte die in der KKO und SchKO vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen festlegen (§ 48 Abs. 2 KKO, § 46 Abs. 2 SchKO). Diese Maßnahmen sind darauf gerichtet, dem Jugendlichen die Bedeutung der Bildung und Erziehung bewußt zu machen und ihn anzuhalten, daß er selbständig die sich aus der Schulpflicht oder aus dem Lehrverhältnis ergebenden Anforderungen erfüllt. Die Regelung, daß sich Jugendliche wegen hartnäckiger Schulpflichtverletzung vor demselben gesellschaftlichen Gericht zu verantworten haben wie ihre Erziehungsberechtigten bzw. vor dem gesellschaftlichen Gericht, in dessen Tätigkeitsbereich sie wohnen, arbeiten oder ausgebildet werden, erhöht die erzieherische Wirkung der Beratung (§ 16 Abs. 4 GGG). Die gewerkschaftliche Mitwirkung in der Beratung Die Satzung des FDGB sichert jedem Gewerkschaftsmitglied das Recht zu, kostenlose gewerkschaftliche Rechtshilfe in arbeitsrechtlichen Fragen zu erhalten (Ziff. 4 Buchst, a). Die bewährten Erfahrungen gewerkschaftlicher Prozeßvertretung oder Mitwirkung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten liegen der Neuregelung in § 21 Abs. 1 KKO zugrunde, auch bereits in der Beratung der KK eine umfassende Interessenvertretung zu sichern. Uber die bisherigen gewerkschaftlichen Aufgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer KK-Beratung hinaus kann sich der Werktätige als Antragsteller oder Antragsgegner künftig bei der Beratung eines Arbeitsstreitfalls an einen Gewerkschaftsfunktionär seines Betriebes mit der Bitte wenden, ihn in der bevorstehenden Beratung zu unterstützen. Das kann der Vertrauensmann, ein Mitglied der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, könnte aber auch beispielsweise trotz Vorhandenseins einer AGL ein BGL-Mitglied sein. Beratung der Schiedskommission wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin durch ein Mitglied einer Produktionsgenossenschaft Immer stärker setzt sich bei den Mitgliedern der Produktionsgenossenschaften die Erkenntnis durch, daß die volle und effektive Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens eine objektive Notwendigkeit ist. Die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit gewinnt als produktivitätsfördernder Faktor zur Steigerung der Leistungskraft der Volkswirtschaft zunehmend an Bedeutung. Die Mitglieder wirken verstärkt auf diejenigen ein, die durch Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin die Leistungen im Arbeitskollektiv beeinträchtigen. Künftig hat auch die SchK analog dem bewährten Recht der KK, auf Antrag des Betriebsleiters ein erzieherisches Verfahren wegen Verletzung von Arbeitspflichten durchzuführen (§ 255 Abs. 3 AGB, §§ 22 bis 24 KKO) das Recht, über Anträge auf Durchführung einer Beratung wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin durch Mitglieder von Produktionsgenossenschaften zu beraten und zu entscheiden (§§ 19, 20 SchKO). Der Antrag auf Durchführung einer Beratung wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin durch ein Mitglied einer Produktionsgenossenschaft ist vom Vorstand der Produktionsgenossenschaft zu stellen. Der Vorstand entscheidet, ob er entsprechend dem jeweils geltenden Musterstatut ein Disziplinarverfahren durchführt oder einen Antrag bei der SchK stellt. Der Antrag ist an diejenige SchK zu richten, in deren Tätigkeitsbereich das Mitglied wohnt oder arbeitet. In der Regel wird das eine SchK in der Gemeinde oder Stadt sein. Besteht allerdings in der Produktionsgenossenschaft selbst eine SchK, dann ist diese für die Beratung zuständig.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 215 (NJ DDR 1982, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 215 (NJ DDR 1982, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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