Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 210 (NJ DDR 1982, S. 210); 210 Neue Justiz 5/82 Ka usalitätsprüfung im Strafrecht Prof. Dr. sc. JOHN LEKSCHAS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin RUDI BECKERT und Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Seit Jahren werden Probleme der Kausalität in der Strafrechtswissenschaft und -praxis diskutiert, vertieft und auch kritisch angesprochen. Nicht immer hat es zu einzelnen Fragen einheitliche Auffassungen gegeben. Schon 1968 sprachen H. Hörz/W. Griebe /A. Lutzke von dem ständigen Bemühen, die Kausalität neu zu durchdenken und die neuesten Erkenntnisse der marxistischen Philosophie für die Strafrechtspflege nutzbar zu machen.1 Eine beachtliche Zahl von Veröffentlichungen gab es, und zwar sowohl gerichtliche Entscheidungen als auch wissenschaftliche Beiträge von Philosophen und Juristen.2 Hieran knüpfen wir an, ohne uns das Ziel zu stellen, den Wissensstand auf dem Gebiet der Kausalität eingehend zu analysieren. Einige Entscheidungen machen den gegenwärtigen Stand der Rechtsanwendung deutlich; sie zeigen die Fortschritte unserer Erkenntnisse, verschweigen aber auch nicht die noch zu lösenden Fragen. Grundsätze der Kausalitätsprüfung Die Rechtsprechung muß von den Erkenntnissen der marxistischen Philosophie über das Wesen der Kausalität als einer objektiven Realität ausgehen. Zum Inhalt und Wesen der Kausalität hat F. Engels dargelegt: „Das erste, was uns bei der Betrachtung der sich bewegenden Materie auffällt, ist der Zusammenhang der Einzelbewegungen einzelner Körper unter sich, ihr Bedingtsein durch einander.“ Um Kausalität und Kausalitätsverhältnis zu verstehen, ist von der Wechselwirkung der sich bewegenden Materie auszugehen und die Kausalität als Form des Zusammenwirkens der verschiedenen Erscheinungen zu betrachten. „Um die einzelnen Erscheinungen zu verstehn, müssen wir sie aus dem allgemeinen Zusammenhang reißen, sie isoliert betrachten, und da erscheinen die wechselnden Bewegungen, die eine als Ursache, die andre als Wirkung.“3 Für die Strafrechtsprechung kommt es darauf an, tief in die Dialektik des konkreten Geschehens einer Straftat einzudringen. Dabei genügt es nicht, die jeweilige Straftat nur als einen isoliert ablaufenden Akt zu untersuchen. So notwendig die Anwendung der Methode einer „künstlichen Isolierung“ auch ist, von der Engels spricht, so bedeutsam ist es für eine Untersuchung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs, daß eben dies eine „künstliche Trennung“ des allgemeinen Zusammenhangs darstellt. Sie soll helfen, einzelne Fragen zu klären. Bei der Prüfung und Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit muß man davon ausgehen, daß diese nicht nur in allgemeinen gesellschaftlichen und rechtlichen Ver- hältnissen steht, sondern sich in bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten bis zu konkreten, situationsbezogenen Rechten und Pflichten ausdifferenziert. Im Strafrecht geht es auf der Ebene der Prüfung und Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit (bei den sog. Erfolgsdelikten) um die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung ganz bestimmter, in einem Tatbestand genannter schädlicher Folgen durch ein ebenso bestimmtes tatbestandsmäßig beschriebenes Verhalten. In diesem Sinne erklärte das Oberste Gericht, „daß das Strafrecht keine naturwissenschaftlichen Prozesse, aber auch nicht schlechthin eine menschliche Verhaltensweise, sondern die in Strafrechtsnormen erfaßten Tatbestände zum Gegenstand hat“.4 Methodik der Kausalitätsprüfung Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem bestimmten strafrechtlich normierten Verhalten und bestimmten in Straftatbeständen erfaßten Folgen ist unter Beachtung der Tatsache, daß es sich hier um einen sozialen, rechtlich normierten, in der objektiven Realität sich vollziehenden Vorgang mit objektiv feststellbaren Folgen handelt, einerseits der objektiv reale (naturwissenschaftlichtechnische, ökonomische, politische oder psychologische) Zusammenhang zwischen dem objektiven menschlichen Verhalten und den bestimmten objektiven Folgen zu prüfen und nach den Regeln der Wissenschaftserkenntnis auf dem jeweiligen Gebiet exakt festzustellen, andererseits zu untersuchen, ob das eingetretene Ereignis, das unter Verletzung bestehender Pflichten zustande kam, vom Straftatbestand erfaßt ist. Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt also nur dann ein, wenn ein strafrechtlich relevantes Ereignis im Ergebnis pflichtwidrigen Verhaltens eingetreten ist. Der Bezug zum Rechtssystem und zu den Rechtsverhältnissen ist mithin sowohl für das Ereignis als auch für das Verhalten konkret situationsgebunden herzustellen. Wegen dieser Gebundenheit an das Rechtssystem kann es bei der Kausalitätsprüfung als einer Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nie genügen, lediglich zu konstatieren, daß zwischen einem objektiv realen Verhalten und einem objektiv realen Ereignis ein naturgesetzlicher Zusammenhang besteht. Vielmehr ist das Gesamtgeschehen auch unter dem Aspekt der bestehenden Rechtsverhältnisse zu prüfen. Strafrechtlich relevantes Geschehen kann jedoch nur dann vorliegen, wenn ein objektiv realer Kausalzusammenhang besteht. Denn strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nach den Prinzipien des sozialistischen Strafrechts an Fortsetzung von S. 209 Heft 5, S. 223. Vgl. ferner H. Breitbartty) „Kollegien der Rechtsanwälte dem Sozialismus gemäße Form rechtsanwaltlicher Tätigkeit“, NJ 1981, Heft 3, S. 124 ff. 3 Aus dem Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses, NJ 1981, Heft 5, S. 223. 4 Vgl. insb. G. Pein, „Die Verteidigung in der Hauptverhandlung erster Instanz“, NJ 1970, Heft 2, S. 50 ff.; ders., „Zur Tätigkeit des Verteidigers im sozialistischen Strafverfahren“, NJ 1972, Heft 17, S. 508 ff.; S. Splittgerber, „Möglichkeiten des Rechtsanwalts zur Unterstützung einer rationellen Verfahrensdurchführung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1977, Heft 6, S. 173 ff.; H. Miehe, „Aufgaben des Rechtsanwalts zur Entwicklung und Festigung des sozialistischen ReChts-bewußtseins der Bürger“, NJ 1977, Heft 9, S. 258 ff. 5 Zur rechtlichen Charakterisierung der anwaltlichen Tätigkeit vgl. die Beiträge von A. Persike, NJ 1974, Heft 23, S. 706 fl.; J. Göhring, NJ 1978, Heft 7, S. 300 fl.; H. Luther/F. Wolfl, NJ 1979, Heft 7, S. 308 1; G. Baatz, NJ 1980, Heft 1, S. 38 1; K. Horn, NJ 1980, Heft 1, S. 39 f. 6 Vgl. dazu G. Jahn/F. Späte/R. Trautmann, „Psychiatrische Gutachten schneller, kürzer und in guter Qualität“, NJ 1979, Heft 12, S. 550 ff. 7 Vgl. außer den beiden in Fußnote 4 genannten Beiträgen noch G. Pein, „Der Beitrag des Verteidigers zur Erforschung der objektiven Wahrheit“, NJ 1963, Heft 1, S. 18 ff. Ferner H. Hin-derer/V. Möbus/U. Wallstabe, „Über die Aufgaben der Strafverteidigung“, NJ 1968, Heft 12, S. 361 ff.; F. Mühlberger, „Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung“, NJ 1973, Heft 21, S. 634 ff.; M. S. StrogowitsCh, „Die Ethik der gerichtlichen Verteidigung in Strafsachen“, NJ 1977, Heft 7, S. 208 ff. 8 Vgl. hierzu G. Pein, „Gedanken zum Plädoyer des Verteidigers“, NJ 1963, Heft 10, S. 302. 9 Vgl. dazu W. Herzog, „Verhinderung des Verteidigers und Erteilung von Untervollmacht“, NJ 1972, Heft 20, S. 616 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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