Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 208 (NJ DDR 1982, S. 208); 208 Neue Justiz 5/82 und ausreichend informieren und ihm notwendige Unterlagen übergeben oder zur Einsicht überlassen muß. Generell ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Darlegungen des Auftraggebers zu überprüfen. Er muß sich darauf verlassen können, daß ihm der Auftraggeber keine falschen oder bewußt entstellten Informationen übermittelt. Bei erkennbaren unwahren Informationen hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, daß er diese Informationen nicht verwenden kann. Wurde der Bürger beim Gespräch vor Abschluß des Vertrags noch nicht oder nicht ausreichend über die Probleme seiner Rechtsverfolgung beraten, so ist dies im bereits dargelegten Umfang jetzt nachzuholen (§ 15 Abs. I MSt RAK, § 199 Abs. 1 ZGB). Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufträge erfordert es, alle Möglichkeiten für eine außergerichtliche Beilegung des Rechtskonflikts zu nutzen. Das schließt z. B. auch ein, daß der Rechtsanwalt der Bitte seines Auftraggebers nachkommen sollte, bei Ehekonflikten mit beiden Eheleuten ein eheerhaltendes Gespräch oder in einer Zivilsache mit dem anderen Beteiligten im Beisein des Auftraggebers eine vermittelnde Aussprache zu führen. Im Kreis Torgau werden z. B. Teilungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nach Beendigung der Ehe überwiegend durch außergerichtliche Verhandlungen der Auftraggeber im Beisein ihrer Rechtsanwälte vorgenommen. Der Vorteil außergerichtlicher Einigungen liegt nicht nur in der Zeit- und Kostenersparnis für die Auftraggeber. Durch diese Mitwirkung der Bürger an der Verwirklichung des sozialistischen Rechts werden am ehesten Konflikte und Spannungen zwischen ihnen .abgebaut, was durch eine gerichtliche Entscheidung nicht immer möglich ist. So kann dazu beigetragen werden, sozialistische Beziehungen im Zusammenleben der Bürger zu fördern. Zur Qualität der schriftlichen Darlegungen des Rechtsanwalts In allen Stadien der anwaltlichen Tätigkeit sind schriftliche Darlegungen (z. B. außergerichtliche Schriftsätze, Klageschriften, Klageerwiderungen) erforderlich. Von ihrer Qualität hängt maßgeblich ab, ob der Auftrag des Bürgers gut und zügig bearbeitet wird. So sollten in jedem Fall Inhalt und Umfang des Auftrags schriftlich festgehalten werden. Dies ist auch deshalb wichtig, weil der Auftraggeber in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen eine Dispositionsbefugnis hat, die ggf. der Auftragsnotiz entnommen werden kann. Die Qualität der schriftlichen Darstellungen ist daran zu messen, wie es gelingt, den rechtserheblichen Sachverhalt, die erforderlichen Beweise und die zutreffende rechtliche Würdigung so konzentriert und verständlich darzulegen, daß sich der Anspruch des Bürgers schlüssig daraus ergibt. Lassen schriftliche Äußerungen erkennen, daß der Sachverhalt noch einer weiteren Aufhellung bedarf, ist der sachliche und rechtliche Gehalt dieser Schriftsätze wenig überzeugend. Um zu vermeiden, daß Bürger behaupten können, der im Schriftsatz dargelegte Sachverhalt sei nicht mit ihrer Information identisch, sollten Schriftsätze grundsätzlich im Beisein des Auftraggebers diktiert werden. Wenn der Auftraggeber danach sein Einverständnis mit dem Inhalt des Schriftsatzes erklärt und diese Erklärung schriftlich festgehalten wird, kann dies zugleich als Auftragsnotiz angesehen werden. Werden rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht im Beisein des Auftraggebers diktiert, kann es im Ausnahmefall notwendig sein, daß der Schriftsatz vor der Weiterleitung dem Auftraggeber zur Billigung übersandt wird. Die Qualitätsanforderungen an anwaltliche Schreiben beziehen sich auch auf den sprachlichen Ausdruck. Die an die Abfassung psychiatrischer Gutachten gestellten Anforderungen (Übersichtlichkeit, Verständlichkeit, Exakt- heit und konzentrierte Darlegung)6 gelten ohne Einschränkung auch für die Fertigung anwaltlicher Schriftsätze. Mitunter bestehen Auftraggeber darauf, daß auch solche Sachverhalte in Schriftsätze aufgenommen werden, die nicht rechtserheblich sind. In solchen Fällen ist der Auftraggeber davon zu überzeugen, daß für einen anwaltlichen Schriftsatz nur der rechtserhebliche Sachverhalt beachtlich ist. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Kann ein Rechtskonflikt nicht außergerichtlich beigelegt werden, dann besteht der Auftraggeber in der Regel darauf, daß sein Anliegen vom Gericht geklärt wird. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Anwalt seinen Auftraggeber nochmals wenn nicht sogar erstmals auf die bereits eingangs erwähnten Probleme bei der Rechtsverfolgung hin-weisen. Hin und wieder werden auch Aufträge erteilt, deren Rechtsverfolgung aus anwaltlicher Sicht von vornherein aussichtslos erscheint. Besteht der Auftraggeber auf einem gerichtlichen Verfahren und der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dann ist es m. E. angebracht und zulässig, den Auftraggeber um eine schriftliche Erklärung zu ersuchen, in der er bestätigt, daß er den Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung erhalten hat. Im Schriftverkehr muß der Rechtsanwalt die bereits bekannten Einwände der anderen Prozeßpartei bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten beachten. Es ist allen Bestrebungen entgegenzutreten, Sachverhalte, Beweisangebote und rechtliche Würdigungen mit dem Ziel der Überraschung der anderen Prozeßpartei bis zur mündlichen Verhandlung zurückzuhalten. Solche Manipulationen sind mit den Prinzipien einer verantwortungsbewußten Rechtsausübung und der zügigen Prozeßführung nicht zu vereinbaren. Aufgaben in der mündlichen Verhandlung In der mündlichen Verhandlung steht der Rechtsanwalt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Darauf muß er sich entsprechend einstellen. Seinem mündlichen Vortrag kommt dabei besondere Bedeutung zu, denn auch er bestimmt die Verhandlungskultur wesentlich mit Frühere schriftliche Darlegungen brauchen im Eingangsvortrag nicht wiederholt zu werden. Ein Eingangsvortrag wird dann notwendig, wenn die bisherigen schriftlichen Ausführungen wegen des Zeitablaufs aktualisiert oder erläutert werden müssen. Fragen des Gerichts, die auch vom Prozeßbevollmächtigten beantwortet werden können, sollten zuerst an diesen gerichtet werden. In der mündlichen Verhandlung können Gesichtspunkte auftreten, die zu einer Ergänzung oder Korrektur der schriftlich dargelegten Sach- und Rechtslage führen. In solchen Fällen hat der Rechtsanwalt im Schlußvortrag seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Aber auch dann, wenn in der mündlichen Verhandlung die vorher schriftlich dargelegte Sach- und Rechtslage bestätigt wird, sollte zur Abrundung des Verfahrens nicht auf den Schlußvor-trag des Rechtsanwalts verzichtet werden. Hat in einem Verfahren eine Beweisaufnahme stattgefunden, ist den Prozeßparteien und somit auch den beteiligten Rechtsanwälten ohnehin gemäß § 64 ZPO Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und ggf. zur Änderung ihrer Anträge zu geben. Aufgaben des Rechtsanwalts in Strafsachen Zur Mitwirkung des Rechtsanwalts als Strafverteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung hat bereits vor längerer Zeit G. Pein7 wertvolle Hinweise gegeben, deren unveränderte Aktualität hier unterstrichen werden soll. Im folgenden soll nur auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 208 (NJ DDR 1982, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 208 (NJ DDR 1982, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

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