Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 203 (NJ DDR 1982, S. 203); Neue Justiz 5/82 203 nungsverschiedenheiten mit dem Betrieb zunächst ohne Anrufung des Gerichts im gegenseitigen Einvernehmen zu klären. Führen solche Bemühungen nicht zum Erfolg, kann der Werktätige immer noch Einspruch bei Gericht ein-legen. Läßt er allerdings die 3-Monate-Frist ungenutzt verstreichen, kann er eine Korrektur des Inhalts der Beurteilung mit Hilfe des Gerichts grundsätzlich nicht mehr erstreben. Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist keine Formsache, sie dient vielmehr der Gewährleistung der Rechtssicherheit. Macht der Werktätige von seinem Einspruchsrecht nach § 69 AGB Gebrauch, so muß sein Antrag erkennen lassen, auf welchen Teil der Beurteilung er sich bezieht. Erforderlichenfalls sind diejenigen Beweismittel zu benennen, mit deren Hilfe die Richtigkeit der vom Werktätigen erhobenen Einwände bewiesen werden soll. Es genügt also nicht, sich mit der globalen Behauptung an das Gericht zu wenden, mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden zu sein. Die genaue Begründung des Einspruchs ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen wird dadurch der Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abgesteckt, denn was vom Werktätigen nicht angefochten wird, unterliegt auch nicht der gerichtlichen Überprüfung. Zum anderen sind die Gerichte nicht befugt, über die vom Werktätigen gestellten Anträge hinaus diesem etwas zuzusprechen. Auch hier greift das im arbeitsrechtlichen Verfahren geltende Antragsprinzip Platz (vgl. z. B. § 77 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen des durch den Antrag des Werktätigen begrenzten Umfangs des Streitfalls nimmt das gesellschaftliche oder staatliche Gericht unterVerwertung der erforderlichen Beweismittel eine sachliche Überprüfung vor. Es vergleicht den angefochtenen Inhalt der Beurteilung mit dem Sachverhalt, wie er sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung darstellt, und zieht daraus die notwendigen Schlüsse für seine Entscheidung. Bei der Überprüfung ist auch mit zu berücksichtigen, ob die Beurteilung nach einer Beratung im Arbeitskollektiv unter Einbeziehung des Werktätigen angefertigt wurde (§ 68 Abs. 2 AGB) und ob die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung ihre Auffassung zur Beurteilung darlegen konnte (§ 68 Abs. 3 AGB). Versäumnisse des Betriebes in dieser Hinsicht müssen zwar nicht unbedingt zur Unwirksamkeit der Beurteilung führen, weil diese Regelungen nicht als Wirksamkeitsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Ihre Nichtbeachtung stellt jedoch stets eine Gesetzesverletzung dar, auf die die Gerichte z. B. durch Gerichtskritik zu reagieren haben.3 Kommt es im Ergebnis der Beratung vor der Konfliktkommission oder der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen zu keiner Einigung bzw. zu keiner Rücknahme des Einspruchs, müssen die Gerichte entscheiden. Je nach der Sachlage sind folgende Entscheidungen möglich: Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, wenn sich erweist, daß die Beurteilung den gegebenen Tatsachen entspricht und in ihren Aussagen den Anforderungen des § 68 Abs. 1 AGB gerecht wird. Dem Einspruch wird ganz oder teilweise stattgegeben, wenn die Einwände gegen den Inhalt der Beurteilung begründet sind. In diesem Fall wird entweder der entsprechende Teil der Beurteilung ersatzlos gestrichen oder der Betrieb verpflichtet ggf. unter Beibehaltung der nicht beanstandeten Teile die Beurteilung neu zu fassen. Deshalb muß das Gericht genau darlegen, worauf sich die Änderung beziehen und welchen Inhalt sie haben muß. Der Betrieb muß dann die ihm obliegende Verpflichtung erfüllen. Es ist aber auch denkbar, daß die Konfliktkommission oder das Gericht selbst eine inhaltliche Korrektur der Beurteilung vornimmt. In einer Reihe von Fällen hat sich gezeigt, daß es trotz genauer Darlegungen der Konfliktkommission oder des Gerichts, wie die Beurteilung zu ändern ist, erneut zu Streitfällen kam. So hielten Betriebe die ihnen übertragene Verpflichtung nicht ein, oder der betreffende Werktätige hatte die Verpflichtung des Betriebes anders verstanden als der Betrieb selbst Aus diesem Grund ist es in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Konfliktkommissionen und der Gerichte auf diesem Gebiet durchaus richtig, wenn die Konfliktkommission oder das Gericht bei der erforderlichen Neufassung der beanstandeten Teile der Beurteilung selbst festlegt, wie der Text der Beurteilung im Ergebnis der Überprüfung zu lauten hat Dieses Vorgehen ist von Vorteil, weil beide Verfahrensbeteiligten der Betrieb wie der Werktätige den Ausgang des Verfahrens kennen und u. U. erneut auftretende Streitfälle vermieden werden. Jedenfalls besteht auf diese Weise keine Ungewißheit über die Änderung der Beurteilung, also über den Ausgang des Verfahrens. Eine Benachteiligung der Verfahrensbeteiligten tritt bei dieser Arbeitsweise insofern nicht ein, als die Möglichkeit besteht, im Falle nicht vorhandenen Einverständnisses mit dem von der Konfliktkommission oder dem Gericht erzielten Ergebnis von einem zulässigen Rechtsmittel Gebrauch zu machen. 1 Vgl. z. B. W. Rudelt, „Die Beurteilung des Werktätigen“, NJ 1978, Heit 9, S. 386 i.; H. Böhme, „Einheit von Kadergespräch und Beurteilung“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 8, S. 379 ££.; J. Michas, „Auf Leistungseinschätzungen besteht kein Rechtsanspruch“, Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 4, S. 181 ff.; W. Büttner, „Beurteilung von Werktätigen und gewerkschaftliche Interessenvertretung“, NJ 1982, Heft 1, S. 15 fl. 2 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1978, Heft 7, S. 307. 3 Vgl. z. B. KrG Mühlhausen, Beschluß vom 28. April 1978 - A 5-8/78 - (NJ 1978, Heft 10, S. 458). Fortsetzung von S. 200 21 Dabei sehe ich hier davon ab, daß seit einiger Zelt Innerhalb der Entwicklungsländer die Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder unterschieden wird. 22 Schriften und Informationen des DDR-Komltees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 fl. 23 Vgl. H. Klenner, Studien über die Grundrechte, Berlin 1964, S. 123 fl.; R. Arzlnger, Das SelbstbestlmmungsreCht lm allgemeinen Völkerrecht der Gegenwart, Berlin 1966, S. 205 fl.; Autorenkollektiv unter Leitung von E. Poppe, Grundrechte des Bürgers ln der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1980, S. 35 fl. Im Staatsverlag der DDR erschien kürzlich Hilde Benjamin: Aus Reden und Aufsätzen 301 Seiten; EVP (DDR): 10 M Diese Auswahl der Reden und Aufsätze würdigt den bedeutenden Beitrag von Prof. Dr. sc. Dr. h. c. Hilde Benjamin zum Aufbau der sozialistischen Rechtsordnung und Rechtspflege sowie zur Entwicklung der sozialistischen Staats- und Rechtswissenschaft. Der erste Teil des Sammelbandes ist dem Kampf der Arbeiterklasse für eine neue Rechtsordnung und demokratische Justiz gewidmet. Aufsätze aus den Jahren 1948 bis 1979 behandeln u. a. die stete Sorge der Partei der Arbeiterklasse für die Entwicklung der Justizkader, die Rolle der Volksrichter beim Neuaufbau einer antifaschistisch-demokratischen Justiz, den Übergang zur Wahl der Richter und die Tätigkeit des Obersten Gerichts In den ersten Jahren nach seiner Bildung. Der zweite Teil trägt die Überschrift Sozialistische Rechtsordnung und Gesetzlichkeit". Hier widerspiegelt sich das Wirken Hilde Benjamins auf dem Gebiet der Gesetzgebung, insbesondere zum Familienrecht und Strafrecht. Wir finden u. a. Ihre Vorschläge zum neuen deutschen Famiiien-recht" aus dem Jahre 1949 und die Arbeit Die Kontinuität In der Entwicklung des Familienrechts der DDR". Weitere Aufsätze sind den Prinzipien des Strafprozesses und Fragen der Strafverteidigung und des Verteidigers gewidmet. Im dritten Teil des Buches geht es um die Gerichtsverfassung und die Leitung der Justizorgane Themen, mit denen sich Hilde Benjamin seinerzeit als Vizepräsident des Obersten Gerichts und Minister der Justiz beschäftigt hat. Der Aufsatz Zur Leitung der Rechtsprechung in der DDR aus historischer Sicht" faßt ihre langjährigen Erfahrungen zusammen und verallgemeinert sie.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 203 (NJ DDR 1982, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 203 (NJ DDR 1982, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Haftpflichtversicherung reguliert. Entschädigungsansprüche bei rechtswidrigem Verhalten der Angehörigen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit bei Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes. Bei Schädigungen durch rechtswidriges Verhalten durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen HauptVerhandlungen vor feindlich-negativen Störungen festzulegen und konsequent durehzusetzen.

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