Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 190 (NJ DDR 1982, S. 190); 190 Neue Justiz 4/82 § 196 Abs. 1 und 2 StGB; § 1 StVO. 1. Zur Verneinung der Mitverursachung eines Verkehrs-unfalls trotz ungenügender Sicherung eines abgestellten Fahrzeugs. 2. Zu den Anforderungen an den Fahrzeugführer, die vor ihm liegende Fahrstrecke aufmerksam zu beobachten. OG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 3 OSK 20/81. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Den Protest gegen das Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angestrebt wurde, wies das Bezirksgericht als unbegründet zurück. Den Urteilen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 23. zum 24. April 1981 befuhr der Angeklagte mit einem Lastzug die Autobahn. Die Sichtverhältnisse waren gut. Wegen häufigen Gegenverkehrs hatte er das Abblendlicht eingeschaltet. In der Fahrtrichtung des Angeklagten hielten verkehrsbedingt kurz hintereinander zwei Lkws mit jeweils einem Anhängefahrzeug. Der Hänger des hinteren Lkw-Zugs stand mit der linken Seitenwand 1,8 m links von der Außenabgrenzung auf der rechten Fahrspur und mit der rechten Seitenwand 0,6 m rechts von der Begrenzung auf dem Randstreifen. An beiden Zügen waren die Beleuchtungs- und auch die Warnblinkanlagen in Betrieb. Ein Autobahndreibock war nicht aufgestellt. Die Fahrer der beiden Lkws hatten soeben ein Ersatzrad montiert, als sich der Angeklagte den haltenden Lastzügen mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h näherte. Da sich dieser mit dem über der Frontscheibe in Kopfhöhe angebrachten Radio beschäftigte, war er abgelenkt und nahm die haltenden Fahrzeuge erst in höchstens 30 m Entfernung wahr; einen Zusammenstoß mit dem letzten Anhängefahrzeug durch Bremsen bzw. Ausweichen konnte er daher nicht mehr verhindern. Durch den Anprall wurde einer der Fahrer der haltenden Lastzüge aus der Fahrerkabine auf die Fahrbahn geschleudert, wobei er unter den Hänger geriet. Dadurch erlitt er eine offene Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks, eine schwere offene Unterschenkeltrümmerfraktur links, die zur Unterschenkelamputation führte, eine Schädeldach- und eine Schädelbasisfraktur sowie eine Beckenringfraktur. Ferner entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 150 000 M. Gegen die Urteile des Kreis- und Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Er rügt insbesondere die Bestätigung des im kreisgerichtlichen Urteil enthaltenen Strafausspruchs, der der Tatschwere nicht ausreichend gerecht werde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Während der Protest gegen das Urteil des Kreisgerichts darauf beschränkt war, daß eine der Tatschwere nach zu niedrige Strafe ausgesprochen worden sei und das Bezirksgericht an diese Beschränkung des Rechtsmittels zuungunsten des Angeklagten gebunden war, enthält der Kassationsantrag keinerlei Beschränkungen. Die Nachprüfung beider Entscheidungen war daher unter den in § 291 StPO angeführten Gesichtspunkten vorzunehmen. Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung fehlerhaft keine Feststellungen darüber getroffen, daß unterlassen worden war, einen Autobahndreibock als Warneinrichtung aufzustellen. Das Bezirksgericht hat insoweit eine Ergänzung des Sachverhalts vorgenommen und in dieser Unterlassung eine rechtserhebliche Pflichtverletzung erblickt. Die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind aber unvollständig und im Ergebnis fehlerhaft. Eine Pflichtverletzung im Straßenverkehr kann nur dann rechtliche Bedeutung gewinnen, wenn ihre Unfallursächlichkeit, zumindest aber ihre Mitursächlichkeit, festgestellt wird. Diese Feststellung läßt sich in vorliegender Sache nicht treffen. Aus dem vom Verkehrsunfallsachbearbeiter gefertigten Protokoll ist ersichtlich, daß wie eine Rekonstruktion ergab die Warnblinklichter aus einer Entfernung von mindestens 350 m deutlich erkennbar wa- ren. Wenn der Angeklagte wie er aussagte und was auch durch das Unfallgeschehen sowie die gesicherten Spuren bestätigt wird die Warnblinkanlage erst aus einer Entfernung von etwa 30 m wahrnahm, weil er nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn blickte, sondern seine Aufmerksamkeit statt dessen dem in Kopfhöhe befindlichen Radio zuwandte, bedeutet das, daß er eine längere Strecke „blind“ gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h legte der von ihm geführte Lastzug 22,2 m pro Sekunde zurück. Daraus resultiert, daß er sich während der Dauer von etwa 15 Sekunden nicht von der vorliegenden Verkehrssituation überzeugte. Das läßt wiederum nur den Schluß zu, daß er einen am Fahrbahnrand stehenden, relativ niedrigen und nur mit Rückstrahlern ausgerüsteten Autobahndreibock mit Sicherheit nicht bemerkt hätte. Das Nich tauf stellen des Dreibocks konnte folglich keinerlei Einfluß auf das Zustandekommen des Unfalls haben. Unfallursächlich war allein die Verletzung von Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr durch den Angeklagten, insbesondere seine Unaufmerksamkeit. Für die Feststellung einer Mitverursachung des schweren Verkehrsunfalls durch den Geschädigten im Urteil des Bezirksgerichts war daher kein Raum. In dem Verhalten des Angeklagten drückt sich ein erheblicher Verschuldensgrad aus. Daran ändert nichts, daß er sich der Verletzung seiner Pflicht zur aufmerksamen, verantwortungsbewußten und vorsichtigen Teilnahme am Straßenverkehr in den Sekunden seines Handelns nicht bewußt war (§ 8 Abs. 2 StGB). Seinen Pflichten nachzukommen, standen weder subjektive noch objektive Hemmnisse im Wege. Wenn er es dennoch versäumte, sich seiner Pflichten bewußt zu werden, offenbart dies ein erhebliches Maß an verantwortungsloser Gleichgültigkeit. Der sich darin ausdrückende Verschuldensgrad und die von ihm herbeigeführten außerordentlich schweren Gesundheitsschäden eines Menschen rechtfertigen deshalb nicht die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe. Anknüpfend an die vom Obersten Gericht entwickelten Grundsätze der Strafzumessung in Straßenverkehrssachen, wie sie bereits im Urteil vom 3. Juli 1973 - 3 Zst 11/73 - (NJ 1973, Heft 17, S. 517) zum Ausdruck gebracht wurden, ist eine Freiheitsstrafe von neun Monaten Dauer eine notwendige, aber auch ausreichende Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit. §§ 35 Abs. 2, 54 Abs. 3 StGB; § 359 StPO. Bei Entscheidungen (Beschlüssen) des Gerichts über den Antrag auf Erlaß des Restes der Bewährungszeit und auf Verkürzung der Dauer oder Aufhebung des Entzugs der Fahrerlaubnis sind nicht alle Antragsberechtigten zugleich auch beschwerdeberechtigt. Gegen eine solche Entscheidung kann nur der Staatsanwalt Beschwerde einlegen. BG Rostock, Beschluß vom 30. September 1981 2 BSR 81/81. Das Kreisgericht verurteilte H. am 22. Februar 1980 wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Vergehen gemäß §§ 200 Abs. 1, 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 63, 64 Abs. 1 StGB) auf Bewährung und legte eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest. Als Zusatzstrafe wurde ihm gemäß § 54 StGB die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Jahren entzogen. ' Der Verteidiger des Verurteilten beantragte am 10. Juli 1981 beim Kreisgericht, die Bewährungszeit und die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis zu verkürzen. Diesem Antrag wurde eine Beurteilung des Verurteilten durch das Kollektiv beigefügt, aus der eine selbständige Antragstellung des Kollektivs in gleicher Weise für den Verurteilten hervorgeht. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit der schriftlichen Stellungnahme des Staatsanwalts die gestellten Anträge durch Beschluß abgelehnt. Der Verteidiger des Verurteilten hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde mußte als unzulässig abgewiesen werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen wird vor allem aus ihrem Verhältnis zur Gefahrenabwehr bestimmt. Allen den im genannten Personen ist gemeinsam, daß sie grundsätzlich zur Gefahrenabwehr beitragen können.

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