Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 189 (NJ DDR 1982, S. 189); Neue Justiz 4/82 189 Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Kreisgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung durch unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 222 Abs. 1 StPO). Soweit das Urteil den Angeklagten Sch. betrifft, ist der Rechtsauffassung des Kreisgerichts zunächst zu folgen, daß der Angeklagte als Fahrzeugführer Rechtspflichten im Straßenverkehr verletzt hat. Er hat mit dem umgerüsteten Mobilkran im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obgleich er von seinem Platz aus keine ausreichende Sicht hatte. Darin liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs war offenkundig durch eine beträchtliche Einschränkung der Sichtmöglichkeiten des Fahrzeugführers nicht gewährleistet. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für die fahrlässige Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls liegt indes nur vor, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der schuldhaft herbeigeführten Pflichtverletzung und den eingetretenen, vom Tatbestand des § 196 Abs. 1 StGB erfaßten Folgen des Verkehrsunfalls besteht. Eine dahingehende Prüfung des Tatgeschehens läßt das Urteil nicht erkennen, so daß davon auszugehen ist, daß das Kreisgericht das Vorliegen des Kausalzusammenhangs unterstellt hat, nachdem es in der rechtlichen Beurteilung zu dem im übrigen fehlerhaften Ergebnis gekommen war, daß eine den Unfall mit herbeiführende Verletzung von Rechtspflichten seitens der Fußgängerin nicht vorliegt. Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist davon auszugehen, daß die Fußgängerin die Fahrbahn betrat, als sie vom Sitz des Angeklagten aus betrachtet sich im Bereich der durch den Greifer verursachten Sichtbehinderung aufhielt. Nach den in der Stellungnahme der Verkehrspolizei enthaltenen Angaben erstreckt sich dieser entlang des Fahrbahnrandes in einer Länge von etwa 17 m, beginnend drei Meter vor dem Mobilkran (offenbar ist damit „vor dessen rechtem Vorderrad“ gemeint). In diesem Bereich hat die Geschädigte die Fahrbahn betreten. Im Ergebnis einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Rekonstruktion die in die Beweisaufnahme des Kreisgerichts jedoch nicht einbezogen wurde hat der Angeklagte die Fußgängerin erst aus einer Entfernung von zwei Metern wieder zu Gesicht bekommen. Zu diesem Zeitpunkt war es ihm nicht mehr möglich, unfallverhindernd zu reagieren. Aber selbst wenn die Sicht nicht behindert gewesen wäre, hätte der Unfall, ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer mittleren Bremsverzögerung von 2,5 m/s2, durch Bremsen nur verhindert werden können, wenn die Geschädigte in mehr als acht Meter Entfernung vom Fahrzeug des Angeklagten die Fahrbahn betreten hätte. Das bedeutet, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Benutzung des nicht verkehrssicheren Mobil-krans im Straßenverkehr und dem Tod der Fußgängerin nur dann vorliegt, wenn der Angeklagte bei nicht durch den Greifer behinderter Sicht die Gefahr eines Zusammenstoßes mit der Fußgängerin frühzeitig genug hätte erkennen können, um noch unfallverhütend anzuhalten. Läßt sich dieser Kausalzusammenhang nicht nachweisen, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, in welcher Entfernung zum Fahrzeug die Geschädigte die Fahrbahn betreten hat, ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht gegeben. Die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß das Verhalten der Fußgängerin keine Rechtspflichtverletzung begründe, ist unabhängig von der aufgezeigten Kausalitätsproblematik nicht stichhaltig. Da sie das Fahrrad mit sich führte, mit ihm also nicht fuhr, galten für sie die Bestimmungen der StVO für Fußgänger (§ 34 Abs. 7 StVO). Sie durfte die Fahrbahn auch zum Benutzen des Fahrrades erst betreten, nachdem sie sich ausreichend und allseitig davon überzeugt hatte, daß keine Gefährdung für sie selbst oder auch andere eintreten kann. Eine Gefahr für andere kann z. B. entstehen, indem ein an ihr vorbeifahrender Fahrzeugführer genötigt wird, plötzlich auszuweichen, und auf diese Weise den Gegenverkehr oder ihn überholenden Verkehr gefährdet (§ 35 Abs. 1 StVO). Betritt die Fußgängerin in dem bereits dargelegten Bereich die Fahrbahn und begibt sie sich sogleich in die Fahrspur des von seiner Größe, Masse und Überbreite als schwerfälliges Fahrzeug zu kennzeichnenden Mobilkrans, gefährdet sie zumindest sich selbst, auch wenn sich ihr das Fahrzeug lediglich mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h nähert. Der Fahrzeugführer hat unvermittelt in wenigen Sekunden auf dieses Verhalten zu reagieren, wobei er den übrigen Verkehr und die Eigenart des Fahrzeugs in seine Reaktion richtig einzuordnen hat. Bereits eine geringe Unaufmerksamkeit oder eine situationsbedingte starke Zuwendung zu einem anderen Ereignis kann dann entscheidend dafür sein, daß er nicht mehr unfallverhütend tätig werden kann. Die Ansicht des Kreisgerichts, sie habe damit rechnen können, daß sich der übrige Verkehr auf ihr Verhalten einrichtet, trifft deshalb nicht zu. Im übrigen läßt die Feststellung, daß sich die Geschädigte dem Mobilkran nicht zugewandt hatte, als sie der Angeklagte in zwei Meter Entfernung erblickte, nicht ausschließen, daß sie die Fahrbahn unaufmerksam betreten und den sich ihr nähernden Mobilkran überhaupt nicht wahrgenommen hatte. Zumindest mußte das Kreisgericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit ausgehen, wenn es schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als gegeben ansah. Zuzustimmen ist dem Urteil des Kreisgerichts, soweit gegen den Angeklagten K. der Vorwurf erhoben wird, Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gemäß § 193 Abs. 1 StGB verletzt zu haben. Mit der von der Bedienungsanweisung des Herstellerbetriebes abweichenden Befestigung des Greifers verursachte der Angeklagte K. während des Straßentransports infolge der Sichteinschränkung des Fahrzeugführers eine unmittelbare Gefahr für das Leben und eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit insbesondere solcher Personen, die sich als Verkehrsteilnehmer in der Nähe des Mobilkrans aufhielten und zu denen der Fahrzeugführer wegen der Sichteinschränkung keinen Blickkontakt hersteilen oder aufrechterhalten konnte. Ob das strafbare Verhalten des Angeklagten aber auch den Tatbestand des Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt, nämlich durch das Verhalten den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht zu haben, ergibt sich aus der Beantwortung der eingangs gestellten Frage nach dem Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung der Pflicht des Angeklagten, als leitender Mitarbeiter die Arbeitssicherheit einzuhalten und damit die Verkehrssicherheit des Mobilkrans zu gewährleisten, und dem Tod der Fußgängerin. Gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, daß dieser Kausalzusammenhang nicht vorliegt, wird der Angeklagte K. allerdings nicht freizusprechen sein. Zweifellos hat er durch seine fahrlässige Pflichtverletzung eine unmittelbare Gefahr für das Leben bzw. eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen zugelassen, so daß der Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Jedoch ist dann die Tatschwere weit geringer, weil ihr die in Abs. 2 beschriebenen und auch eingetretenen schwerwiegenden Folgen nicht zugerechnet werden dürfen. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände, einschließlich der Zielstellung des Angeklagten bei der Prüfung und Realisierung des Vorschlags zur neuartigen Befestigung des Greifers am Mobilkran, ist dann der Ausspruch eines öffentlichen Tadels gerechtfertigt. Übereinstimmend mit der Rechtsauffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war daher das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 189 (NJ DDR 1982, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 189 (NJ DDR 1982, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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