Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 188 (NJ DDR 1982, S. 188); 188 Neue Justiz 4/82 des Verstorbenen Ansprüche auf die Leistung aus dessen Lebensversicherung geltend. Der Verstorbene hat nach der Scheidung der Ehe bis zu seinem Tod bei der Verklagten B. als Lebensgefährte gewohnt. Diese hat der Versicherungseinrichtung den Versicherungsschein und den Nachweis der letzten Beitragszahlung sowie die Sterbeurkunde vorgelegt und die Versicherungsleistung in Empfang genommen. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Verklagte B. zur Zahlung der Versicherungsleistung zu verurteilen. Auf Antrag der Klägerin ist die Staatliche Versicherung als Verklagte in das Verfahren einbezogen worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Zahlungsanspruch nur noch gegen die Staatliche Versicherung erhoben. Diese hat Abweisung der gegen sie gerichteten Klage beantragt, weil sie nach § 265 Abs. 2 Satz 4 ZGB schuldbefreiend an den Inhaber des Versicherungsscheins habe zahlen können. Das Kreisgericht hat die Staatliche Versicherung verurteilt, die Versicherungsleistung an die Klägerin zu zahlen. Dazu hat es ausgeführt, daß die Staatliche Versicherung in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 252 ZGB hätte prüfen müssen, ob der Inhaber des Versicherungsscheins auch berechtigt gewesen sei, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie habe ohne Klärung der Frage, ob Erben vorhanden sind, an eine Nichtberechtigte gezahlt. Deshalb müsse sie nunmehr an die Berechtigten, die Erben, leisten. Die Berufung der Staatlichen Versicherung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Anspruch auf die durch den Tod des Versicherten fällig werdende Leistung aus einer Lebensversicherung haben im vorliegenden Fall seine Erben (§ 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZGB). Ungeachtet dieser Anspruchsberechtigung kann die Versicherungseinrichtung nach Satz 4 dieser Bestimmung die Versicherungsleistung an den Inhaber des Versicherungsscheins zahlen, wenn kein Begünstigter benannt ist. Dieser Fall liegt hier vor, so daß die Staatliche Versicherung die Zahlung an die Verklagte B. mit schuldbefreiender Wirkung geleistet hat. Die gesetzliche Regelung gewährleistet, die beim Tod des Versicherten fällig werdende Leistung schnell und unbürokratisch auszuzahlen. Es bedarf zur Entgegennahme der Zahlung lediglich der Einreichung des Versicherungsscheins und des Nachweises der letzten Beitragszahlung sowie der Vorlage der Sterbeurkunde (§ 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung Ausgabe 1977 vom 18. Februar 1977 [GBl. I Nr. 8 S. 61]). Die Klärung der Erbfolge abzuwarten und einen Erbschein vorzulegen ist danach nicht erforderlich. Mit der vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung würde die genannte ZGB-Bestimmung praktisch unanwendbar. Diese Auffassung ist mit der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie hat keine Rechtsgrundlage, auch nicht in dem vom Kreisgericht angeführten § 252 ZGB. Diese Bestimmung enthält keine solchen Mitwirkungspflichten der Staatlichen Versicherung, aus denen die vom Kreisgericht geforderte Pflicht zur Prüfung der Anspruchsberechtigung im Gegensatz zum Anliegen des § 265 Abs. 2 Satz 4 ZGB abgeleitet werden könnte. Das Bezirksgericht hätte daher die Berufung der Staatlichen Versicherung nicht abweisen dürfen, sondern ihr stattgeben müssen. Mithin kann sich die Klägerin nur an die Verklagte B. halten. Da das Kreisgericht über die Klage gegen die Verklagte B., die zur Herausgabe der Versicherungsleistung an die Erben des verstorbenen M. verpflichtet ist, bisher noch nicht entschieden hat, war die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts und Abweisung der Klage gegen die Staatliche Versicherung an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Strafrecht §§ 196 Abs. 1 und 2, 193 Abs. 1 StGB; §§ 8 Abs. 2, 35 Abs. 1 StVO. 1. Ist bei einem am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Mobilkran die Sicht des Fahrzeugführers auf den rechten Fahrbahnrand durch den vorschriftswidrig befestigten Greifer eingeschränkt und betritt ein Fußgänger in diesem vom Fahrzeugführer nicht eingesehenen Abschnitt unaufmerksam die Fahrbahn, so daß er vom Mobilkran überrollt wird, liegt ein kausaler Zusammenhang zwischen der Benutzung des nicht verkehrssicheren Mobil-krans und der Unfallfolge nur dann vor, wenn der Fahrzeugführer bei nicht behinderter Sicht die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Fußgänger rechtzeitig genug hätte erkennen können, um noch unfallverhütend anzuhalten. 2. Zu den Pflichten eines Fußgängers nach § 35 Abs. 1 StVO beim Betreten der Fahrbahn. 3. Zu den Pflichten eines Verantwortlichen für die Arbeitssicherheit bei der Prüfung und Realisierung eines Vorschlags zur neuartigen Befestigung des Greifers an einem Mobilkran. OG, Urteil vom 19. November 1981 3 OSK 22/81. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten Sch. wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) und den Angeklagten K. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte Sch. ist im Kreis-Straßen-Unterhal-tungsbetrieb Fahrer eines Mobilkrans. Am 19. März 1980 befuhr er zur Mittagszeit mit dem Mobilkran die Hauptstraße in E. mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h. Wegen der Überbreite des Mobilkrans fuhr der Angeklagte möglichst weit rechts. In der Hauptstraße sah er rechts vor sich auf dem Gehweg eine Fußgängerin nahe der Fahrbahn mit einem Fahrrad in gleicher Richtung gehen. Gleich darauf versperrte dem Angeklagten Sch. der Greifer des Mobilkrans die Sicht auf die Fußgängerin. Er sah sie erst wieder, als sie sich bereits unmittelbar vor dem rechten Vorderrad seines Fahrzeugs auf der Fahrbahn befand, wobei sie ihm den Rücken zukehrte. Bevor es dem Angeklagten gelang anzuhalten, wurde die Fußgängerin vom Mobilkran überrollt. Sie erlitt schwere innere Verletzungen, die zu ihrem Tode führten. Der Angeklagte K. ist als Leiter der Technik im gleichen Kreis-Straßen-Unterhaltungsbetrieb laut Funktionsplan u. a. für die Einhaltung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie für den betrieblichen Gesundheits-, Ar-beits- und Brandschutz zuständig. Er hat dafür zu sorgen, daß die Betriebstechnik die geforderte Arbeitssicherheit aufweist und soweit sie für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist auch die Erfordernisse der Verkehrssicherheit erfüllt. Ferner ist er verantwortlich für die Einsatzbereitschaft und Nutzung der vorhandenen Grundmittel im Bereich Technik. Gegenüber Mitarbeitern seines Verantwortungsbereichs ist er weisungsberechtigt. In der Bedienungsanweisung für den Mobilkran ist vom Herstellerbetrieb verbindlich vorgeschrieben, daß der Greifer des Krans bei Straßentransport (Eigenfahrt) am Unterwagen zu befestigen ist. Am Unfallfahrzeug war der Greifer jedoch abweichend von der Vorschrift am Knickarm an einer nachgerüsteten und höher gelegenen Anhängervorrichtung befestigt. Diese Befestigungsart entsprach einem Vorschlag, den der Angeklagte K. ohne vorherige Konsultation des Herstellerbetriebes bestätigt und dessen Realisierung er angewiesen hatte. Die neuartige Befestigung des Greifers hatte zwar eine Reihe technischer Vorzüge, schränkte jedoch die Sichtmöglichkeiten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr erheblich ein. Diese Sichtbehinderung hatte zur Folge, daß der Fahrzeugführer nicht wahrnahm, wann und wie die Fußgängerin die Fahrbahn betrat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 188 (NJ DDR 1982, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 188 (NJ DDR 1982, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit der sowie in Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen; das vorsätzliche Verletzen ordnungsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Eingabe. Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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