Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 185 (NJ DDR 1982, S. 185); Neue Justiz 4/82 185 die angeordnete Beweiserhebung auch dann zu veranlassen, wenn der Verklagte den geforderten Auslagenvorschuß innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt hat. Von einer' einmal angeordneten Beweisaufnahme darf grundsätzlich nur dann abgesehen werden, wenn sich bis zu ihrer Durchführung keine weiteren Zweifel an der Vaterschaft bzw. Nichtvaterschaft ergeben. 2. Die Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses für ein Blutgruppengutachten ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten festzulegen. Befindet er sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation, kann eine angemessene Ratenzahlung in Betracht kommen. BG Cottbus, Urteil des Präsidiums vom 16. Oktober 1981 00 BFK 12/81. Die Prozeßparteien sind seit Juni 1979 geschieden. Die Klägerin hat am 15. August 1980 das Kind Anke geboren. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist und ihn zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist seiner Verpflichtung, von Amts wegen alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen (§ 56 Abs. 3 FGB), nicht genügend nachgekommen. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, auch in den Fällen, in denen die Klägerin behauptet, in der gesetzlichen Empfängniszeit lediglich mit dem Verklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben, bei bestehenden Zweifeln Gutachten einzuholen (vgl. Abschn. AIII, Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 177; NJ 1967, Heft 8, S. 237] i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Bei-lage 1/76 zu Heft 3]). Solche Zweifel muß das Kreisgericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1981 auch gehabt haben, da es die Einholung eines Blutgruppengutachtens angeordnet hat. Es war auch richtig, daß das Kreisgericht in diesem Zusammenhang dem Verklagten gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einzahlung des für die Begutachtung erforderlichen Vorschusses aufgegeben und ihm dafür eine Frist gesetzt hat. Innerhalb dieser Frist hat der Verklagte den Vorschuß nicht gezahlt, aber mit Schreiben vom 21. Mai 1981 um Fristverlängerung und Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht. Uber diesen Antrag hat das Kreisgericht nicht entschieden, sondern im Ergebnis der zwecks Beweisaufnahme auf den 21. Mai 1981 anberaumten Verhandlung auf die Beiziehung des Blutgruppengutachtens verzichtet. Hierfür bestanden keine Voraussetzungen. Ordnet das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 54 ZPO eine Beweiserhebung an, dann sind die entsprechenden Beweise zu erheben. Von einer einmal angeordneten Beweisaufnahme darf grundsätzlich nur dann abgesehen werden, wenn sich bis zu ihrer Durchführung der Sachvortrag oder die Behauptungen der Prozeßparteien geändert haben. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren könnte das bei strittigen geschlechtlichen Beziehungen innerhalb der Empfängniszeit nur dann der Fall sein, wenn vom Verklagten im Verlauf des Verfahrens Geschlechtsverkehr mit der Klägerin in der Empfängniszeit eingeräumt wird und sich keine weiteren Zweifel an seiner Vaterschaft ergeben, oder wenn eindeutig ist, daß er nicht der Vater sein kann. Das war im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall. Der Verklagte hat sowohl vor dem Referat Jugendhilfe als auch in den mündlichen Verhandlungen am 6. und 30. März 1981 geschlechtliche Beziehungen zur Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit (18. Oktober 1979 bis 16. Fpbruar 1980) bestritten und auch in der letzten Verhandlung keine andere Erklärung dazu abgegeben. Mit dem trotzdem erfolgten Verzicht auf die bereits angeordnete Beweiserhebung hat das Kreisgericht gegen seine Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gemäß § 56 Abs. 3 FGB i. V. m. §2 Abs. 2 ZPO verstoßen. Seine Entscheidung mußte daher aufgehoben werden.* Da die angeordnete Beweisaufnahme noch durchzuführen ist, war die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr vor erneuter Anberaumung eines Termins die Erstattung des Blutgruppengutachtens veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang wird das Kreisgericht noch auf folgendes hingewiesen: Wird einer Prozeßpartei aufgegeben, einen Auslagen vor schuß gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzuzahlen, sind die Höhe des Vorschusses und die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Zahlung Verpflichteten zu beachten. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts ist der Verklagte weiteren acht Kindern unterhaltsverpflichtet. Er erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 800 M. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß seine wirtschaftliche Situation angespannt ist. Dem Verklagten durfte deshalb die Zahlung des relativ hohen Auslagenvorschusses für das Blutgruppengutachten nicht wie geschehen innerhalb einer Frist von einem Monat aufgegeben werden. Ihm hätte eine längere Frist und ggf. angemessene Ratenzahlung bewilligt werden müssen. Unabhängig von der Zahlung des gesamten Betrags oder von der Ratenzahlung ist aber die Gutachtenerstattung sofort zu veranlassen Die Nichtzahlung geforderter Auslagenvorschüsse durch den Verklagten darf den Fortgang eines Verfahrens nicht beeinträchtigen (vgl. auch Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 513). Eine andere Verfahrensweise würde dem Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis entgegenstehen und es praktisch in die Hand des Verklagten legen, durch Nicht- oder nicht pünktliche Zahlung von Auslagenvorschüssen die Verfahrensentscheidung zu verzögern. Selbst bei einer Verweigerung der Vorschußzahlungen für Auslagen darf von der Beweiserhebung nicht abgesehen werden, weil sonst gegen das Prinzip der gerichtlichen Tätigkeit, durch die erforderlichen Beweiserhebungen den Sachverhalt umfassend aufzuklären, verstoßen würde. Zivilrecht * 1 § 52 Abs. 3 Satz 2 ZGB. 1. Zur rechtlichen Beurteilung des Einflusses paranoider Ideen auf die Handlungsfähigkeit eines Bürgers in der Beziehung zu einem bestimmten anderen Bürger. 2. An die Feststellung der Handlungsunfähigkeit eines Bürgers bei Vertragsabschluß sind die gleichen hohen Anforderungen zu stellen wie bei Errichtung eines Testaments. OG, Urteil vom 12. Januar 1982 2 OZK 43/81. Die Verklagte ist seit 1971 Mieterin in dem der Klägerin gehörenden Grundstück. Die Klägerin hat am 19. Januar 1980 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der die Verklagte berechtigt ist, ab 1. März 1980 eine auf dem Grundstück vorhandene Garage zu nutzen. Das tut die Verklagte. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, die Garage zu räumen und ihr zu übergeben. Dazu hat sie ausgeführt: Die Garage sei immer vermietet gewesen. Der letzte Vertrag sei am 31. März 1980 abgelaufen. Während ihres Krankenhausaufenthalts im Februar 1980 habe die Verklagte die Garage eigenmächtig in Besitz genommen. Sie selbst habe zwar am 19. Januar 1980 einen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 185 (NJ DDR 1982, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 185 (NJ DDR 1982, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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