Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 181 (NJ DDR 1982, S. 181); Neue Justiz 4/82 181 dem in den §§ 101 bzw. 222 StPO bezeichneten notwendigen Umfang der Ermittlung und Beweisführung. Straftaten nach § 214 Abs. 2 StPO werden häufig unter alkoholischer Beeinflussung begangen. Nicht selten erreicht diese einen solchen Grad, daß der Täter seine Handlungen nicht mehr vemunftsgemäß steuern und kontrollieren kann. In diesen Fällen läßt sich das Tatmotiv durch direkte Befragung des Beschuldigten kaum eindeutig ermitteln. Zuverlässige Schlüsse auf den Beweggrund sind jedoch meist aus der Würdigung der Gesamtumstände der aktuellen Handlungssituation' zu gewinnen. Insbesondere läßt sich aus dem äußeren Hergang der Straftat das Bestehen eines inneren kausalen Zusammenhangs zwischen der im allgemeinen vom Beschuldigten selbst verursachten Ordnungsstörung oder Disziplinverletzung, dem Einschreiten des später angegriffenen Bürgers und der impulsiven und spontanen Reaktion des Beschuldigten nachweisen. In diesen inneren Zusammenhang ist der Beweggrund für die Straftat eingebettet. Für eine gerechte Entscheidung ist es auch erforderlich festzustellen, ob und welchen Platz Alkoholmißbrauch sowie impulsive Ausschreitungen unter Alkoholeinfluß im allgemeinen Sozialverhalten des Beschuldigten einnehmen. Konsequente Verwirklichung der Entschädigungsansprüche Wesentliche Bedeutung für die Förderung der Aktivität der Bürger bei der verantwortungsbewußten Verwirklichung des Rechts hat auch die exakte Rechtsanwendung zum schnellen Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Dazu bestimmt § 326 Abs. 2 ZGB, daß Bürger, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehandelt haben, Ansprüche für ihnen entstandene Schäden entsprechend den dafür bestehenden Rechtsvorschriften auch bei der Staatlichen Versicherung geltend machen können. Eine solche Rechtsvorschrift ist § 6 Abs. 2 der VO über die Versicherung der Staatlichen Organe und Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II Nr. 101 S. 679), wonach der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane Vermögensnachteile wegen Körperschäden oder wegen Vernichtung, Beschädigung oder Abhandenkommens von Sachen umfaßt, die Bürger der DDR bei einer Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erleiden. Diese Versicherung gewährt dem Bürger nicht nur die ihm gebührende Entschädigung, sondern nimmt es ihm auch ab, diese Ansprüche zeitaufwendig selbst zu realisieren. Bei Straftaten gemäß § 214 Abs. 2 StGB steht deshalb die unverzügliche sachdienliche Information an die zuständige Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung im Vordergrund, damit von dort aus schnellstens die Entschädigungsansprüche des Bürgers reguliert und Regreßansprüche gegen den Schadensverursacher geltend gemacht werden können. Der geschädigte Bürger ist daher bereits vom Untersuchungsorgan zu Beginn des Ermittlungsverfahrens über die ihm zustehenden Ersatzansprüche (§§ 336 ff. ZGB) sowie über die Art und Weise der Realisierung exakt zu informieren. Darauf sollten Staatsanwalt und Gericht ebenfalls sorgfältig achten.2 Die formale Aufnahme von Schadenersatzanträgen „dem Grunde nach“ genügt diesem Erfordernis nicht, abgesehen davon, daß diese Formel im Hinblick auf die präzise Bezeichnung der entschädigungspflichtigen Nachteile im ZGB entbehrlich und für den Bürger so auch nicht ohne weiteres durchschaubar und verständlich ist. Weiterer Ausbau der Information der Öffentlichkeit Die Aktivität der Bürger bei der Gewährleistung der Ordnung, Disziplin und Sicherheit wird stark durch die persönliche Erfahrung gefördert, daß ihr Handeln für- die Interessen der Gesellschaft nützlich ist und gesellschaftliche Anerkennung erfährt. Bei Aussprachen mit Arbeitskollektiven stellen wir immer wieder fest, daß mit zunehmender gesellschaftlicher Aktivität ihr Bedürfnis wächst, insbesondere auch über die staatliche Reaktion auf kriminelle Störungen der öffentlichen Ordnung informiert zu werden, vor allem dann, wenn Mitglieder der betreffenden Kollektive wegen ihres öffentlichen Eintretens für Ordnung und Sicherheit angegriffen wurden. Dieses berechtigte Interesse, zu erfahren, wie in derartigen Fällen die staatlichen Organe den Schutz der Bürger realisieren, besteht nicht nur im Arbeitskollektiv des Täters, sondern gerade auch in dem Kollektiv, dem der angegriffene Bürger angehört. Das trifft besonders auf jene Betriebe zu, deren Mitarbeiter sich auf Grund der Eigenart der Arbeitsaufgabe häufig mit Ordnungsstörern auseinanderzusetzen haben, wie die Betriebe der Deutschen Reichsbahn und N ahverkehrsbetriebe. Die Möglichkeiten, durch aktuelle Information aus geeigneten Verfahren heraus weitere gesellschaftliche Aktivitäten für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu unterstützen und zu fördern, sind von den Justiz- und Sicherheitsorganen konsequent auszuschöpfen. Verfahrensauswertungen dieser Art bewähren sich sowohl in Kollektiven der Werktätigen als auch in der örtlichen und betrieblichen Presse. Auf diese Weise werden die Bürger über kriminelle Störungen der öffentlichen Ordnung und ihre Ursachen informiert und zu aktivem Auftreten dagegen mobilisiert, und es wird vorbildliches Verhalten öffentlich gesellschaftlich gewürdigt. Durch die Deutsche Volkspolizei geschieht das bisher bereits vielfach im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Institutionen. So werden Bürger für ihr beherztes Eintreten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit meist vor dem Arbeitskollektiv oder in der Hausgemeinschaft geehrt. Derartige Anerkennungen haben in der öffentlichen Meinung einen hohen Rang. Gleiche Erwartungen stellen die Bürger an Gerichtsverfahren solchen Inhalts. Die Verfahren oder Maßnahmen zu ihrer öffentlichen Auswertung sind dann überzeugend und wirksam, wenn vorbildlich handelnden Bürgern auch in diesem Zusammenhang der Dank und die Anerkennung der Gesellschaft übermittelt wird. Das kann z. B. auch durch ein offizielles Anerkennungsschreiben des Gerichts an den jeweiligen Betrieb geschehen. Bestimmte Erwartungen ergeben sich auch an die Behandlung dieser Bürger bei der Ermittlung und in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Verallgemeinemswert erscheinen Erfahrungen z. B. aus Neubrandenburg und Rathenow. Dort wirken schon häufig gesellschaftliche Ankläger aus den Kollektiven, denen die angegriffenen Bürger angehören, an der Hauptverhandlung mit (z. B. Arbeitskollektive, Ordnungsgruppen der FDJ). Sie können dem Gericht wertvolle Hinweise für die Beurteilung des Verhaltens des Täters geben. Ihr Auftreten trägt auch zur gesellschaftlichen Wertschätzung des öffentlichen Eintretens des Bürgers für'Ordnung und Sicherheit sowie zur gesellschaftlichen Mißbilligung der Handlungsweise des Angeklagten bei. Die gesellschaftlichen Ankläger informieren ihre Kollektive ausführlich und schnell über Inhalt und Ergebnisse des Strafverfahrens und wecken durch den Gedankenaustausch weitere gesellschaftliche Aktivitäten im Kampf um Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit. Dr. HANS KAISER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 119. 2 Zur Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche vgl. auch Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369), insbesondere ZifT. 4; sowie B. Hellmann/H. Luther, „Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1981, Heft 7, S. 325 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 181 (NJ DDR 1982, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 181 (NJ DDR 1982, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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