Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 18 (NJ DDR 1982, S. 18); 18 Neue Justiz 1/82 Die einstweilige Anordnung über den Unterhalt KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Durch die §§ 18 bis 18 der ZPO vom 19. Juni 1975 wurden drei verschiedene, bis dahin teilweise rechtlich unterschiedlich ausgestaltete Kategorien von einstweiligen Regelungen über den Unterhalt zusammengefaßt und vereinheitlicht. Für Unterhaltsansprüche, die während eines Gerichtsverfahrens fällig wurden, galten die §§ 9, 25 Abs. 1 der FVerfO; für einstweilige Regelungen über Unterhaltszahlungen vor Erhebung einer Klage die §§ 935 ff. insbesondere §940 ZPO (alt) über die einstweilige Verfügung und für die Sicherung der späteren Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen die §§ 916 ff. ZPO (alt) über den Arrest. Für einstweilige Anordnungen, die während eines Verfahrens erlassen werden sollen, hatte diese Vereinheitlichung u. a. zur Folge, daß auch bei ihnen nunmehr geprüft werden muß, ob ihr Erlaß dringend erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 ZPO).l Für einstweilige Anordnungen zur Sicherung der späteren Vollstreckung und für einstweilige Anordnungen außerhalb eines Verfahrens ist diese Forderung dagegen nichts Neues, denn für diese Anordnungen wurde auch schon früher das Bestehen eines Arrest- bzw. Verfügungsgrundes gefordert (vgl. §§ 917, 935, 940 ZPO [alt]).2 Bei der Prüfung der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung über Unterhalt muß wie bei jeder anderen einstweiligen Anordnung auch die Verbindung zu den sonstigen Umständen des anhängigen oder einzuleitenden Rechtsstreits hergestellt werden. So ist es von Bedeutung, ob der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor Einreichung einer Klage, innerhalb eines Verfahrens oder nach Erlaß eines noch nicht rechtskräftigen Urteils gestellt wird. Zu beachten ist auch, ob es um die Sicherung noch nicht rechtskräftig zuerkannten rückständigen Unterhalts bzw. die Sicherung noch nicht fälliger künftiger Unterhaltsansprüche (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) geht oder um die Regelung des laufenden Unterhalts während des Verfahrens (§ 16 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Zu berücksichtigen ist ferner, aus welcher materiellrechtlichen Bestimmung der Unterhaltsanspruch hergeleitet wird und von welcher Prozeßart die einzuleitende oder laufende Hauptsache ist. Schließlich ist auch beachtlich, ob der Antrag bei dem für die Klage zuständigen Gericht oder bei einem Gericht gestellt wird, in dessen Bereich Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (§ 16 Abs. 3 ZPO). Die vorstehenden Gesichtspunkte sind auch von Bedeutung, wenn es um die Übernahme weiterer Positionen zur einstweiligen Anordnung über den Unterhalt geht, die vor Inkrafttreten der ZPO erarbeitet wurden. So trifft z. B. die frühere Auffassung, es sei unzulässig, „die Hinterlegung der Unterhaltsbeiträge anzuordnen“3, in dieser Allgemeinheit nicht mehr zu. Wird beispielsweise mit einer Klage die Feststellung der bestrittenen Vaterschaft eines Ausländers und dessen Verurteilung zur Unterhaltszahlung beantragt, kann es durchaus gerechtfertigt sein, zur Sicherung der eventuellen Unterhaltsansprüche bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes die Beschlagnahme bestimmter inländischer Vermögenswerte des Antragsgegners gemäß § 17 Abs. 1 ZPO anzuordnen, wenn dieser beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren, in dem ausländische Unterhaltsentscheidungen nicht vollstreckt werden. Selbstverständlich muß für den Fall des Erlasses einer solchen Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 ZPO festgelegt werden, daß der Antragsgegner die Vollstreckung der Beschlagnahme durch entsprechende Sicherheitsleistung abwenden kann. Umgekehrt ist auch der Fall denkbar, daß der Vollzug der einstweiligen Anordnung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der fällig werdenden Differenzbeträge durch den unterhaltsverpflichteten Antragsteller abhängig gemacht wird. Das ist z. B. möglich, wenn ein Unterhaltsverpflichteter, bei dem bisher immer nur mit großen Schwierigkeiten vollstreckt werden konnte, auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung klagt und im Umfang des Klager antrags die vorläufige Einstellung der Vollstreckung beantragt. Wird eine einstweilige Anordnung vor Einreichung einer Klage oder bei einem für die Entscheidung über die Klage nicht zuständigen Gericht beantragt, müssen sowohl der Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Grund und Höhe als auch, die Dringlichkeit der Anordnung glaubhaft gemacht werden (§ 16 Abs. 2 ZPO). Die auf jede Art von einstweiligen Anordnungen über Unterhalt bezogene Aussage des Lehrbuchs Zivilprozeßrecht (a. a. O., S. 195), daß sich „bereits aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens die Grundlage für die verlangte Regelung (ergibt), so daß es darüber hinaus keiner weitergehenden Nachforschungen bedarf“, trifft deshalb in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht mehr zu. Vielmehr wird der Umfang der besonderen Glaubhaftmachung von Fakten für die einstweilige Anordnung unterschiedlich sein und wesentlich davon bestimmt, ob und zu welchen Fragen in der Hauptsache bereits eine Sachaufklärung insbesondere durch Beweisaufnahme erfolgt ist. Zieht man die Unterschiede in Betracht, die sich aus dem Anordnungsanspruch, dem Gegenstand des Verfahrens und dem Stand der Hauptsache sowie dem Ziel der einstweiligen Regelung ergeben, so lassen sich die einstweiligen Anordnungen über den Unterhalt in vier Hauptgruppen einteilen. Regelung von Unterhaltsbeziehungen für die Dauer eines Ehescheidungsverfahrens Diese Gruppe unterscheidet sich grundsätzlich von den anderen. Eine einstweilige Anordnung kann nicht vor Einreichung der Ehescheidungsklage beantragt bzw. erlassen werden, sondern nur innerhalb des laufenden Verfahrens und nur durch das Gericht der Hauptsache. Eine außerhalb eines Verfahrens erlassene einstweilige Anordnung über Unterhalt für einen Ehegatten oder die Kinder während bestehender Ehe müßte gemäß § 17 Abs. 3 ZPO eine Frist zur Einreichung einer Klage setzen.4 Dabei könnte aber dem Antragsteller niemals aufgegeben werden, innerhalb der gesetzten Frist Ehescheidungsklage zu erheben. Vielmehr müßte sich die Frist auf die Erhebung einer Unterhaltsklage beziehen. Damit wird deutlich, daß Anordnungsanspruch und Gegenstand der Hauptsache im Unterschied zu allen anderen einstweiligen Anordnungen hier nicht identisch sind. Der Anordnungsanspruch betrifft Unterhaltsansprüche bei bestehender Ehe bzw. Familienaufwand und basiert auf den §§17 bis 19 FGB (u. U. auch auf §12 Abs. 3 FGB). Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens ist dagegen wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind nicht immer ein Unterhaltsanspruch. Kommt es für den Fall der Ehescheidung gleichzeitig zu Entscheidungen über den Unterhalt, so betreffen sie Unterhaltsansprüche nach der Scheidung entsprechend den §§ 25, 29 ff. FGB. Sie beziehen sich auch auf einen anderen Zeitraum. Während die einst-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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