Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 175 (NJ DDR 1982, S. 175); Neue Justiz 4/82 175 einer Entscheidung: „Kommt bei der Mitgliedschaft eines Bewerbers noch hinzu, daß ihm von seinen Vorgesetzten bzw von seinen Ausbildern ein verfassungskonformes Verhalten bescheinigt wird, vermindert sich die Bedeutung der Mitgliedschaft in der DKP zu einer für die Beteiligten lediglich unangenehmen Formalie.“26 Derartigen Tendenzen versuchte man durch eine stärkere Abstimmung der Rechtsprechung in der BRD entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck fand bereits im November 1979 eine Beratung von Richtern der mit Berufsverboten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie der Präsidenten der Landesverwaltungsgerichte und der Landesarbeitsgerichte statt Nur wenige Monate später wurde eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herbeigeführt, die im wesentlichen die besonders reaktionären Positionen der Verwaltungsgerichte reflektiert und diese auf Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst ausdehnt Danach hätten die „Arbeitgeber“ des öffentlichen Dienstes einen Beurteilungsspielraum für die Einstellung von Bewerbern, der sich auf den „persönlichen Eindruck“ und die „vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers“ stützt. Etwaige Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers seien von diesem selbst auszuräumen. Demgemäß habe nicht die Behörde dem Bewerber ein im Widerspruch zur Verfassung stehendes Verhalten nachzuweisen, sondern der Bewerber müsse den Nachweis führen, daß er jederzeit für das gegenwärtige politische System- eintritt. Der offene Bruch des Grundgesetzes wird perfekt, wenn das Bundesarbeitsgericht ausführt: „Wenn die erwähnten formalen Kriterien Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen können, darf die Einstellungsbehörde dem Bewerber auch Mitgliedschaft und Aktivitäten in solchen Organisationen Vorhalten, deren Ziele sie (nämlich die Einstellungsbehörde D. Verf.) als verfassungsfeindlich beurteilt.“27 Schließlich weitet das Bundesarbeitsgericht die ohnehin durch das Grundgesetz der BRD nicht gedeckte Treuepflicht-Konstruktion auch auf Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes aus, indem es sich auf die durch Richterrecht entwickelte „arbeitsrechtliche Treuepflicht“ stützt. Diesen Vorgang schätzen progressive Juristen in der BRD zu Recht als gesetzwidrig ein: „Mit der Annahme, daß der Angestellte im öffentlichen Dienst, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, ,seinem Arbeitgeber Loyalität’ schulde, bezieht sich der Senat auf die von der Arbeitsgerichtsbarkeit contra legem entwickelte Konstruktion einer arbeitsrechtlichen ,Treuepflicht’. Damit wird einer der gesellschaftlich relevanten Fortschritte in der historischen Entwicklung des Rechts, der mit dem Übergang von den ständischen Gewaltverhältnissen zum freien Arbeitsvertrag verbunden war, zurückgenommen.“28 Zusammenfassende Einschätzung der gegenwärtigen Berufsverbotspraktiken * 1 Das Ergebnis der Analyse aktueller Tendenzen der Berufsverbote in der BRD läßt sich folgendermaßen zusammenfassen : 1. Im Rahmen der allgemeinen politischen Rechtsentwicklung und der verstärkten Anwendung autoritärer Herrschaftsmethoden in der BRD, die das Ziel haben, die demokratischen und sozialen Rechte der Werktätigen abzubauen, den demokratischen Bürgerwillen zu unterdrük-ken und die Hochrüstungspolitik durchzusetzen, verschärfen die herrschenden Kräfte die Berufsverbotspraktiken. Dabei verlagert sich das Schwergewicht von den exekutiven Organen immer mehr auf die Gerichte. 2. Die verschärfte Berufsverbotspraxis ist durch folgende Hauptmerkmale gekennzeichnet: die Gesinnungsüberprüfung und das nachfolgende Berufsverbotsverfahren erstrecken sich nicht nur auf Beamtenbewerber, sondern auch auf bereits im Beamten- Bei anderen gelesen österreichische Rechtsanwälte protestieren gegen Mißstände in der gerichtlichen Praxis Die Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsan-waltskammertages hat bei ihrer ordentlichen Tagung am 25. und 26. September 1981 in Salzburg einstimmig nachstehende Entschließung beschlossen: Durch Umfrage mußte der österreichische Rechtsanwaltskammertag feststellen, daß die Errungenschaften des Strafrechtsänderungsgesetzes 1970 durch die Gerichtspraxis, die mangels Rechtsmittelzuges vom Höchstgericht fast nicht beeinflußt werden konnte, großteils zunichte gemacht worden sind. Die Zahl der Unfersuchungshäftlinge in Österreich ist nach wie vor die höchste in Europa. Die persönliche Freiheit wird von den Gerichten nicht ausreichend und nicht verfassungskonform gewährleistet. Die Haftprüfungsverhandlung ist in den meisten Fällen zu einer Formalverhandlung geworden, die das gesteckte Ziel nicht erreichen kann. Den Verteidigern wird weder volle Akteneinsicht noch Rücksprache mit den Häftlingen unter vier Augen eingeräumt. Der Bericht des Untersuchungsrichters in der Haftprüfungsverhandlung ist meist derart inhaltsleer, daß der Verteidiger sachgemäß in der Haftprüfungsverhandlung so gut wie nichts Vorbringen kann. Obwohl infolge der internationalen Rechtshilfe die Fluchtmöglichkeit ins Ausland äußerst beschränkt ist, wird der Haftgrund der Fluchtgefahr zur Verlängerung der Untersuchungshaft in Beschlüssen der Ratskammer immer wieder mit extensivster Auslegung des Gesetzes herangezogen. Obwohl die Bestimmungen über die Kaution gleichheitsfeindlich sind, werden immer noch in zahlreichen Fällen für die Aufhebung der Haft hohe Kautionen vorgeschrieben. Die der Verfassung und der Menschenrechtskonvention widersprechende Präventivhaft, wegen „Wiederholungsgefahr" wird gegen Wortlaut und Geist der novellierten Strafprozeßordnung in ausgedehntem Maße verhängt und aufrecht erhalten (Aus: österreichisches Anwaltsblatt [Wien) 1981, Heft 11, S. 435) Verhältnis Stehende sowie auf Arbeiter und Angestellte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind; für ein Berufsverbot genügt die bloße Mitgliedschaft des Betreffenden in einer Organisation, die von den Behörden trotz gegenteiliger Beweise als „verfassungsfeindlich“ diskriminiert wird; als „vorwerfbarer Tatbestand“ für ein Berufsverbot genügen aktives Eintreten für den Frieden, gewerkschaftliche Aktivität, der Kampf für die Verteidigung demokratischer und sozialer Rechte sowie die Geltendmachung demokratischen Bürgerwillens. 3. Der Hauptstoß wird nach wie vor gegen die DKP geführt, der von vornherein „Verfassungsfeindlichkeit“ unterstellt wird. Bekundeten die herrschenden Kräfte in der Vergangenheit noch verbal, daß die Berufsverbote gegen „rechte wie linke Radikale“29 gerichtet seien, so werden jetzt durchgehend und im Widerspruch zum demokratischen Völkerrecht wie zum Verfassungsrecht der BRD die NPD und andere neofaschistische Organisationen als verfassungskonform bezeichnet.30 4. Verfassungsmäßig garantierte Rechte, z. B. das Recht, bei Wahlen zu kandidieren, werden Mitgliedern der DKP, falls sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, verwehrt. Damit werden Berufsverbote praktisch zielgerichtet benutzt, um den erfolgreicher gewordenen parlamentarischen Kampf der DKP vor allem im Kommunalbereich abzublocken. Angesichts der Versuche reaktionärer Kräfte, den „kalten Krieg“ wiederzubeleben, betrachtet die demokratische Öffentlichkeit die Berufsverbotspraxis in der BRD als einen besonders gefährlichen Faktor. Sie fordert deshalb u. a. die Aufhebung aller bisher ausgesprochenen Berufsverbote und eingeleiteten Verfahren, die Einstellung bzw. Wiedereinstellung aller von einem Berufsverbot Betroffe-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 175 (NJ DDR 1982, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 175 (NJ DDR 1982, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist ein schriftlicher Haftbefehl des Richters. Bei der Aufnahme in die Untersudnhaftanstalt sind der Verhaftete und seine von ihm mitgefüfif ten gegenstände zu durchsuchen.

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