Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 164 (NJ DDR 1982, S. 164); 164 Neue Justiz 4/82 druck, daß es bei den Kodifikationsvorhaben zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit vor allem darum gehen muß, die neuen Rechte des verletzten Staates, z. B. des Opfers einer Aggression, sowie die Positionen dritter Staaten im Hinblick auf die Situation, die durch die Völkerrechtsverletzung entstanden ist, zu untersuchen. Sie unterstrichen zugleich die Notwendigkeit, daß die ILC der weiteren Arbeit an diesem wichtigen Problem Vorrang einräumt. Zur völkerrechtlichen Haftung Bei der Problematik der völkerrechtlichen Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind, geht es z. B. um den (Betrieb von Industrieanlagen oder um andere rechtmäßige Aktivitäten im Gebiet eines Staates bzw. auf dem offenen Meer oder im Weltraum, die schädliche Auswirkungen (wie Umweltschäden) außerhalb des Territoriums des betreffenden Staates hervorrufen. Der Spezialberichterstatter und die meisten Staatenvertreter gingen davon aus, daß völkerrechtliche Haftung und Staatenverantwortlichkeit nicht als Gegensatz verstanden werden können oder in einem „Konkurrenzverhältnis“ zueinander stehen. Einige Delegierte bezweifelten überhaupt, daß es ein eigenständiges Konzept der völkerrechtlichen Haftung gibt. Die Vertreter der sozialistischen Staaten hoben hervor, daß eine völkerrechtliche Haftung für schädliche Folgen aus an sich rechtmäßigen Handlungen nur in solchen Fällen eintreten kann, in denen dies völkerrechtlich vereinbart wurde. Eine völkerrechtliche Haftung entsteht nur infolge der Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung. 15 Ausgehend davon, daß industrielle Tätigkeit für alle Staaten lebenswichtig ist und die damit verbundenen Risiken reduziert, aber nicht gänzlich beseitigt werden können, vertraten Mexiko und andere Staaten die Auffassung, daß Wege gefunden werden müßten, Schäden soweit wie möglich zu verhüten bzw. eingetretene Schädigungen zu kompensieren, ohne daß dadurch rechtmäßige und nützliche Aktivitäten eingestellt werden müssen. Die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, die im Interesse aller Staaten liege, dürfe nicht durch ungerechtfertigte Verbotsnormen behindert werden. Die ILC solle allgemeine Prinzipien aufstellen, die anderen Gremien als Grundlage für die Ausarbeitung von konkreten Vereinbarungen über die zivilrechtliche Haftung für spezifische industrielle Aktivitäten dienen könnten.16 Von Brasilien und anderen Staaten wurde unterstrichen, daß die Verpflichtung des Schadensverursachers zur Wiedergutmachung des Schadens nicht die Verpflichtung zur Schadensverhütung ersetzen kann. Regelungen über die völkerrechtliche Haftung müßten vor allem dazu beitragen, Schäden von vornherein zu verhüten bzw. möglichst gering zu halten. Allerdings sei das Konzept der Vermeidung eines potentiellen Verlustes oder Schadens zu breit und deshalb nicht praktikabel.17 Die Vertreter der DDR, Indiens, Iraks und anderer Staaten forderten, daß zunächst eine systematische Analyse der Staatenpraxis, insbesondere der Vertragspraxis auf diesem Gebiet, vorgenommen wird, bevor Artikelentwürfe über Haftungsregeln formuliert werden. Die Delegierten Großbritanniens und Österreichs vertraten die Auffassung, daß keine abschließenden Festlegungen über den Anwendungsbereich der künftigen Haftungsregeln getroffen werden sollten, bevor nicht weitere Fortschritte hinsichtlich der Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit gemacht werden. Zur gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums Die vom Spezialberichterstatter vorgelegten Artikelentwürfe enthalten u. a. die Pflicht der Staaten, die Immuni- tät anderer Staaten und ihres Eigentums zu achten, sowie den Grundsatz, daß gerichtliche Verfahren gegen einen anderen Staat und sein Eigentum nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden können. Diese Zustimmung muß nach Ansicht des Spezialberichterstatters nicht in jedem Fall ausdrücklich erklärt werden; sie soll sich auch als notwendige Folgerung aus dem Verhalten des Staates in einem anhängigen Gerichtsverfahren ergeben können. So soll die Zustimmung dann angenommen werden, wenn der Staat am „Verfahren teilnimmt oder einen Schritt im Verfahren unternimmt“. Hier bleibt z. B. offen, ob das Erscheinen eines Staatenvertreters als Zeuge auch vom Begriff der „Teilnahme des Staates am Verfahren“ erfaßt wird. Deshalb ist es notwendig, die Begriffe „Teilnahme am Verfahren“ bzw. „Unternehmen von Schritten im Verfahren“ präzise zu definieren, weil die Feststellung der möglichen Zustimmung eines Staates zu einem gegen ihn gerichteten Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates weitgehende rechtliche Wirkungen haben kann. Die Delegierten der DDR und anderer Staaten vertraten den Standpunkt, daß an das Verhalten des Staates, aus dem eine Zustimmung zur Ausübung der Jurisdiktion des Gerichts eines anderen Staates abgeleitet werden soll, strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre es besser, die Vermutung der Zustimmung zum Gerichtsverfahren auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Staat selbst ein Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates eingeleitet hat.18 In der Debatte wandten sich die Vertreter der sozialistischen Staaten sowie von Entwicklungsländern gegen die Auffassung der USA, Großbritanniens, der BRD und anderer kapitalistischer Staaten, daß ein Staat nur für seine „öffentlichen“ Aktivitäten, nicht aber für seine wirtschaftlichen und Handelsaktivitäten Immunität beanspruchen könne. Der Vertreter Mexikos wies zu Recht darauf hin, daß bei der Entscheidung, was zu den „öffentlichen“ Funktionen eines Staates zu rechnen ist, vom jeweiligen innerstaatlichen Recht dieses Staates auszugehen ist. Ein Staat, der eine bestimmte Aktivität zu einem Regierungsmonopol erklärt, tue dies im Interesse der Gesellschaft; folglich müsse diese Aktivität mit ali den Rechten geschützt werden, die einen Staat gegenüber einem anderen Staat schützen, einschließlich der Immunität.19 Zum Status des diplomatischen Kuriers Breite Zustimmung fanden die Arbeitsergebnisse der ILC zum Status des diplomatischen Kuriers und der unbe-gleiteten Diplomatenpost. Mit den vom Spezialberichterstatter vorgelegten ersten Artikelentwürfen wird eine Vereinheitlichung und Ergänzung der gegenwärtig noch in verschiedenen Konventionen darunter in den Wiener Konventionen über diplomatische Beziehungen von 1961 und über konsularische Beziehungen von 1963 verstreuten Regeln über alle Arten offizieller staatlicher Kuriere angestrebt. Sowohl in der Staatenpraxis als auch in den einschlägigen Konventionsnormen existiert bereits eine allgemeine Rechtsgrundlage für die umfassende und einheitliche Behandlung aller Typen von Kurieren und Gepäck, die von den Staaten für die offizielle Kommunikation mit ihren Missionen im Ausland wo immer sie sich befinden und gleich, welcher Bestimmung sie sind genutzt wird. Da alle Staaten an einem besseren Schutz und an der Erleichterung ihrer offiziellen Verbindungen mit ihren Auslandsvertretungen interessiert sind, wurde eine baldmögliche Fertigstellung des Gesamtentwurfs einer völkerrechtlichen Vereinbarung über den Status des diplomatischen Kuriers und des unbegleiteten Kuriergepäcks gefordert.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 164 (NJ DDR 1982, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 164 (NJ DDR 1982, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu schaffen auszubauen und ihre eigenständige Entscheidung herbeizuführen, feste Bindungen der Kandidaten an Staatssicherheit zu entwickeln. die Überprüfung der Kandidaten unter den spezifischen Bedingungen der Werbungssituation fortzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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