Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 163 (NJ DDR 1982, S. 163); Neue Justiz 4/82 163 im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Friedliche Streitbeilegung zwischen Staaten“ behandelt.11 Die Debatte zeigte deutlich, daß der Druck der Befürworter einer Revision der UN-Charta weiter anhält. Sie versuchen, das Konsensusprinzip als Arbeitsgrundlage des Sonderausschusses außer Kraft zu setzen, um mit Mehrheitsentscheidung Empfehlungen an die UN-Vollversamm-lung zur Revision der Charta annehmen zu können. Dabei richtet sich der Hauptstoß dieser Bestrebungen nach wie vor gegen das Prinzip der Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates. Dieses Prinzip ist unter den Bedingungen der Existenz unterschiedlicher sozialökonomischer Systeme in der Welt die einzige Möglichkeit für das Tätigwerden der Vereinten Nationen, weil dadurch ausgeschlossen ist, daß die legitimen Rechte und Interessen der sozialistischen Staatengemeinschaft durch Mehrheitsbeschlüsse des UN-Sicherheitsrates verletzt werden können. Die DDR und andere sozialistische Staaten unterstrichen, daß nur dann Fortschritte in der Arbeit des Sonderausschusses möglich sind, wenn alle Mitglieder „ihre Anstrengungen darauf konzentrieren, Wege und Methoden zu finden, die eine bessere und effektivere Nutzung der in der Charta vorgesehenen Möglichkeiten zur Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen unter strikter Achtung der Bestimmungen der Charta ermöglichen.“12 Durch die Resolution 36/122 der UN-Vollversammlung vom 11. Dezember 1981, die mit 122 Stimmen bei 15 Gegenstimmen (darunter sozialistische Staaten) und 3 Stimmenthaltungen angenommen wurde, wird der Sonderausschuß beauftragt, Vorschläge zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (einschließlich solcher zum Funktionieren des UN-Sicherheits-rates) mit Priorität zu behandeln, der Vollversammlung Empfehlungen zu unterbreiten und die Arbeiten am „Entwurf der Deklaration von Manila über die friedliche Regelung internationaler Streitfälle“ abzuschließen. Fortschritte in der Tätigkeit der Völkerrechtskommission Ausführlich wurde der umfangreiche Bericht der UN-Völkerrechtskommission (ILC) über die Arbeit auf ihrer 34. Tagung diskutiert.13 Die ILC hatte nach langjähriger Arbeit den 39 Artikel umfassenden Entwurf über die „Staatennachfolge in das Staatsvermögen, in die Staatsarchive und in die Staatsschulden“ fertiggestellt und mit der 2. Lesung der Artikelentwürfe über „Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen zwei oder mehreren internationalen Organisationen“ begonnen. Ferner hatte sie weitere Artikelentwürfe bzw. Berichte zu den Kodifikationsprojekten „Gerichtliche Immunität der Staaten und ihres Eigentums“, „Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten“, „Internationale Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind“ und „Status des diplomatischen Kuriers und des unbegleiteten Kuriergepäcks“ vorgelegt. Lediglich zum Komplex „Nichtschifffahrtsmäßige Nutzung internationaler Wasserläufe“ waren die Arbeiten nicht weitergeführt worden.' Die Debatte des Rechtsausschusses zum ILC-Bericht machte deutlich, daß die sozialistischen Staaten und die überwiegende Mehrzahl der Entwicklungsländer zu den wichtigsten Ergebnissen der 34. ILC-Tagung übereinstimmende oder weitgehend angenäherte Standpunkte vertreten. Zur Staatennachfolge in das Staatsvermögen, in die Staatsarchive und in die Staatsschulden Der von der ILC vorgelegte Gesamtentwurf zu dieser Materie stellt nach übereinstimmender Auffassung der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer eine gute Grundlage für die Ausarbeitung und Annahme einer entsprechenden universellen Konvention dar. Dies soll auf der Diplomatischen Konferenz geschehen, die für Anfang 1983 einberufen ist. Die internationale Praxis hinsichtlich der ökonomischen Aspekte der Staatennachfolge war bisher nicht immer einheitlich. So entsprechen die Regelungen der ehemaligen Kolonialmächte mit jungen Nationalstaaten, die die staatliche Unabhängigkeit erlangt haben, nicht den Prinzipien der souveränen Gleichheit der Staaten. Die Kodifikation und fortschrittliche Entwicklung von Völkerrechtsnormen über die Staatennachfolge trägt deshalb zur Stärkung der politischen und ökonomischen Unabhängigkeit der jungen Nachfolgestaaten sowie zur Festigung der Rechtssicherheit in den internationalen Beziehungen bei. Bei der 2. Lesung des Entwurfs in der ILC wurde eine Reihe von kritischen Hinweisen verschiedener Staaten, darunter der DDR, beachtet. So wurde der Entwurf nach den drei behandelten Materien der Staatennachfolge die Nachfolge in das Staatsvermögen, in die Staatsarchive und in die Staatsschulden klar gegliedert und der bisherige Arbeitstitel des Projekts „Staatennachfolge in andere Materien als' Verträge“ dementsprechend präzisiert. Durch die relativ eigenständige Behandlung der drei Materien bei Wahrung einer parallelen Struktur und Terminologie der drei Teile des Entwurfs wurde prinzipiell klargestellt, daß es keinen automatischen, unabdingbaren Zusammenhang zwischen ihnen gibt, sondern daß jede spezifischen Charakter hat und daher auch gesondert und differenziert geregelt wurde. Die Vertreter der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer begrüßten es, daß die ILC die noch im 1. Entwurf enthaltene Definition der Staatsschulden entsprechend ihren Hinweisen abgeändert hat. Die ILC entschied gegen die Stimmen ihrer Mitglieder aus den imperialistischen Staaten, daß unter „Staatsschulden“ lediglich solche finanziellen Verpflichtungen erfaßt werden sollen, die auf internationaler Ebene zwischen Subjekten des Völkerrechts bestehen. Schulden des Vorgängerstaates gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die noch in der Definition des 1. Entwurfs erfaßt waren, wurden nunmehr ausgeklammert, weil solche Beziehungen nicht durch das Völkerrecht, sondern entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden. Die Vertreter imperialistischer Staaten (u. a. USA, Großbritannien und BRD) lehnten die neue Definition der Staatsschulden ab, da sie mit den Interessen privatkapi- . talistischer Auslandsinvestoren unvereinbar sei. Einige kritische Hinweise von sozialistischen Staaten und Entwicklungsländern beziehen sich auch auf den vorliegenden Gesamtentwurf. So unterstrichen- die Vertreter der DDR, der VR Bulgarien, Sierra Leones, der Philippinen und anderer Staaten die Notwendigkeit, in die auszuarbeitende Konvention eine Festlegung aufzunehmen, die klarstellt, daß völkerrechtswidrige und zweifelhafte Staatsschulden (odious debts) des Vorgängerstaates, die im Widerspruch zu den grundlegenden Interessen des Nachfolgestaates stehen, nicht der Nachfolgepflicht unterliegen können.14 Zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen Der Spezialberichterstatter zu diesem Projekt hatte auf der 34. ILC-Tagung einen 2. Bericht zu Arten, Formen und Umfang der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit vorgelegt. Ausgangspunkt seiner Untersuchungen war die' Stellung des Völkerrechtsverletzers gegenüber dem verletzten Staat. Die 5 vorliegenden Artikelentwürfe erweckten den Eindruck, daß die Verpflichtungen des Völkerrechtsverletzers eingeschränkt werden sollen. Die Delegierten der sozialistischen Staaten sowie Äthiopiens, Venezuelas, Marokkos und anderer Staaten kritisierten dieses Herangehen und brachten zum Aus-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung Agitation den Kollektiven für Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksverwaltungen sowie den zuständigen Diensteinheiten. Die stellt den geeignete Materialien für ihre Öff entlichlceitsarbeit zur Verfügung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Untersuchungsorganen und mit den Dustizorganen wur: mit den Untersuchungshandlungen und -ergebnissen - die Friedens- und Sicherheitspolitik, dieVirtschaf ts- und Sozialpolitik sowie die Kirchen-, Kult Bildungspolitik von Partei und Regierung, den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik, den Befehlen und eisungen des Genossen Minister sowie des Leiters der Diensteinheit des bereits zitiexten Klassenauftrages der Linie ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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