Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 143 (NJ DDR 1982, S. 143); Neue Justiz 3/82 143 legte Berufung führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen darüber, daß die vom Kreisgericht ausgesprochene Verurteilung auf Bewährung nicht zu beanstanden ist.) Was die Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung in Form einer Verpflichtung zur Berichterstattung vor dem Kreisgericht betrifft, ist hier das Wesen einer Berichterstattung nach § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB vom Kreisgericht verkannt worden. Diese Berichterstattung ist darauf gerichtet, daß der Angeklagte über die Erfüllung seiner Bewährungspflichten berichtet. Das Kreisgericht hat demgegenüber den Inhalt der Berichterstattung auf eine bloße Information des Angeklagten über eine eventuelle Änderung seines Arbeitsrechtsverhältnisses reduziert. Das ist aber unzulässig. Im übrigen war die Anwendung des § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB angesichts der ansonsten pflichtbewußten und einsatzbereiten Persönlichkeit des Angeklagten ohnehin nicht geboten. Auch mit der ausgesprochenen Verpflichtung, wonach sich der Angeklagte vor Aushändigung der Fahrerlaubnis einer fachärztlichen Untersuchung durch den Verkehrsmedizinischen Dienst in E. unterziehen soll, verkennt das Kreisgericht das Wesen dieser Bestimmung. Bei der vom Kreisgericht ausgesprochenen Verpflichtung handelt es sich um eine Untersuchung zur Feststellung der Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der 3. DB zur StVZO Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 10. August 1973 (GBl. I Nr. 42 S. 440) i. d. F. der 5. DB zur StVZO vom 9. Juni 1978 (GBl. I Nr. 18 S. 224). Der Ausspruch einer solchen Verpflichtung liegt aber nicht in der Kompetenz des Gerichts, und sie entspricht insbesondere nicht dem Inhalt des § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB. Die Untersuchung zur Tauglichkeitsfeststellung ist nicht identisch mit einer fahrärztlichen Behandlung, die zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist. Bei der fachärztlichen Behandlung i. S. des § 33 Abs. 4 Ziff. 6 handelt es sich vielmehr um eine Heilbehandlung, d. h. um eine Behandlung krankhafter Zustände, die in der Persönlichkeit des Täters liegen, die die Straftat wesentlich begünstigt haben und deren Beseitigung zur Vorbeugung weiterer Rechtsverletzungen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Ausspruch einer solchen fachärztlichen Behandlung nicht gegeben. (wird ausgeführt) Buchumschau Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik Kommentar zum Strafgesetzbuch Herausgeber: Ministerium der Justiz und Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 3., überarbeitete Auflage Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 682 Seiten; EVP (DDR): 24 M Mit dem Erscheinen der 3., überarbeiteten Auflage des Kommentars zum StGB, zum' Einführungsgesetz StGB/ StPO und zur VerfehlungsVO liegt jetzt ein neues komplexes Erläuterungswerk vor. Die letzte Auflage des StGB-Kommentars war 1970 erschienen. Der neue Kommentar berücksichtigt die Weiterentwicklung des Strafrechts der DDR in den 70er Jahren, insbesondere die weitere Herausbildung seiner sozialistischen Wesenszüge. Eine Reihe von Tatbeständen und Strafandrohungen wurden durch die drei Änderungsgesetze von 1974, 1977 und 1979 so präzisiert, daß die Differenzierung und Individualisierung bei der Anwendung und Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besser durchgesetzt werden konnte. Zu beachten war auch, daß die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität vielseitiger und wirksamer wurde. Die dabei gewonnenen praktischen Erfahrungen waren eine wichtige Grundlage für den Kommentar und haben seine Aussagen wesentlich fundiert. Schließlich kann sich der Kommentar auf eine umfangreiche Rechtsprechung stützen und vermittelt daher ein anschauliches Bild von der Realität des sozialistischen Strafrechts in der DDR. Durch eine exakte Kommentierung der Strafbestimmungen wird er zur weiteren Festigung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit in der Strafrechtsprechung beitragen. Er ist deshalb für Praktiker wie für Wissenschaftler und Studierende von hohem Nutzen. Insbesondere der Praktiker in den Justiz- und Strafverfolgungsorganen wird gern zu diesem Werk greifen, um sich im Prozeß der täglichen Arbeit Hilfe und Orientierung für die von ihm zu bearbeitenden Verfahren zu holen. Die Herausgabe des Kommentars entsprach einem dringenden Bedürfnis besonders der in den Rechtspflegeorganen tätigen Juristen und Schöffen, der Angehörigen der Untersuchungsorgane, der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte und der Rechtsanwälte. Mit der Darstellung von Anforderungen und Grundrichtungen einer wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, wie das insbesondere bei der Erläuterung des Artikels 3 sowie der §§ 32 und 46 StGB erfolgt, wird auch den verantwortlichen Leitern staatlicher Organe und Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und den Leitungen gesellschaftlicher Organisationen ein Anleitungsmaterial für eine noch effektivere Wahrnehmung ihrer aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Verantwortung gegeben. Damit werden zugleich bessere Voraussetzungen für die weitere Aktivierung der Rechtserläuterung und Rechtserziehung, zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur immer bewußteren Einhaltung des sozialistischen Rechts geschaffen. Das entspricht den Orientierungen des X. Parteitages der SED. Der hohe Nutzen des Kommentars für Praktiker, Wissenschaftler und Studierende wird wesentlich dadurch bestimmt, daß die Beschlüsse und Orientierungen der SED zur wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität verarbeitet wurden; sachkundig und übersichtlich gegliedert die Straftatbestände unter Verwendung der zu den jeweiligen Problemkreisen vorhandenen Rechtsprechung, insbesondere des Obersten Gerichts, erläutert werden und auf die bei der Anwendung des Strafrechts aufgetretenen Fragen eingegangen wird; Hilfe und Anleitung für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten gegeben wird; neben der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte auch die Anleitungsmaterialien (Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts) zur Anwendung des Strafrechts verarbeitet wurden; die Beziehungen zu anderen Gesetzen und rechtlichen Regelungen (wie z. B. zum ZGB, AGB, FGB, zum Gift-, Suchtmittel-, Zoll- und Devisengesetz, zur StVO, StVZO, zur VerfehlungsVO, zur GefährdetenVO, zur JugendhilfeVO) herausgearbeitet werden; die Abgrenzung zwischen Straftat und Nichtstraftat (darunter auch zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) deutlich gemacht wird; die neuen Erkenntnisse der Strafrechtswissenschaft bei weitgehender Wahrung des Kommentarcharakters in Abgrenzung zu den Lehrbüchern für das sozialistische Strafrecht verarbeitet werden. Der Kommentar ist keine formale Beschreibung und Interpretation von Strafrechtsnormen. Er geht von dem rechtspolitischen Anliegen der jeweiligen strafrechtlichen Regelung aus. Die Autoren legen Wert auf die Darstellung der inneren Logik des Strafrechts und machen vielfache Zusammenhänge und Wechselbeziehungen zwischen den Strafbestimmungen deutlich. Kennzeichnend ist die klare parteiliche Haltung zum zuverlässigen Schutz der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Die marxistisch-leninistischen Auffassungen zur Aufgabe des sozialistischen Strafrechts beim Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Völker, der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie der Freiheit und Menschenwürde der Bürger werden zu den einzelnen Tatbeständen überzeugend herausgearbeitet.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 143 (NJ DDR 1982, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 143 (NJ DDR 1982, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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