Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 142 (NJ DDR 1982, S. 142); 142 Neue Justiz 3/82 kehrskontrolle durchführenden Volkspolizisten erheblich gefährdete, indem er mit unverminderter Geschwindigkeit auf diesen zufuhr. Die dem Volkspolizeiangehörigen drohende Gefahr war angesichts der hohen Geschwindigkeit, mit der der Beschuldigte fuhr, erheblich, weil dem Volkspolizisten nur eine sehr kurze Zeitspanne zum Reagieren verblieb. Wenn es diesem nicht gelungen wäre, rechtzeitig die Fahrbahn zu verlassen, wäre es angesichts der hohen, in geschlossenen Ortschaften generell nicht zulässigen Geschwindigkeit mit Sicherheit zu einem Unfall mit schweren Folgen gekommen. Der Beschuldigte war nach dem Ermittlungsergebnis durchaus in der Lage, sowohl mit dem Bremsvorgang zu beginnen als auch die Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen. Er bremste jedoch nicht, weil er sich der Verantwortung für sein vorangegangenes verkehrswidriges Verhalten entziehen wollte. Hinzu kommt, daß er durch das Fahren unter Alkohol und mit überhöhter Geschwindigkeit auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Bürger, insbesondere der weiteren drei Fahrzeuginsassen, herbeigeführt hat. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin erfordert auch unter Berücksichtigung des bisher gesellschaftsgemäßen Verhaltens des Beschuldigten den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, die nicht unter einem Jahr und zwei Monate liegen darf, sowie den Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von etwa drei Jahren. Da die Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls nicht Vorlagen, war dieser in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR aufzuheben und die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. § 3 StGB; § 271 Abs. 2 StPO. Wird in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl festgestellt, daß eine Straftat nicht vorliegt (§ 3 StGB), ist auf Freispruch zu erkennen. Eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ist bei dieser Sachlage nicht zulässig. OG, Urteil vom 22. Oktober 1981 3 OSK 21/81. Der Angeklagte war mit Frau S. längere Zeit befreundet und hielt sich von 1979 bis April 1981 überwiegend bei ihr auf. Er besaß mit ihrer Zustimmung einen Wohnungsschlüssel. Zur Einrichtung der Wohnung wurden gemeinsame Anschaffungen gemacht. Außerdem brachte er Gegenstände seines persönlichen Eigentums in die Wohnung. Im Mai 1981 endete das freundschaftliche Verhältnis. Entsprechend der Aufforderung von Frau S. entfernte der Angeklagte Ende Mai ihm gehörende Gegenstände aus ihrer Wohnung. Am 4. Juni 1981 begab sich der Angeklagte gegen 17 Uhr in diese Wohnung, um wie von beiden vereinbart weitere ihm gehörende Gegenstände abzuholen. Frau S. öffnete zwar die Tür, verweigerte ihm aber den Zutritt. Er drückte die Tür auf und drängte Frau S. beiseite. Mit Hilfe ihrer 15jährigen Schwester gelang es dieser, den Angeklagten aus der Wohnung zu drängen. Auf Grund dieses Sachverhalts erließ das Kreisgericht gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs (Vergehen gemäß § 134 Abs. 1 und 2 StGB) einen Strafbefehl. Auf den Einspruch des Angeklagten hin hob das Kreisgericht den Strafbefehl auf und gab die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Ausgangspunkt der auf § 271 Abs. 2 StPO gestützten Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ist die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten zwar dem Wortlaut nach den Tatbestand des gewalt- sam begangenen Hausfriedensbruchs (Vergehen gemäß § 134 Abs. 1 und 2 StGB) erfüllt, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Frau S. und die Schuld des Angeklagten unbedeutend sind (§ 3 Abs. 1 StGB), so daß eine Straftat nicht vorliegt. Das Kreisgericht hat indes übersehen, daß diese Rechtsauffassung nur dann zur Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt nach § 271 Abs. 2 StPO führt, solange ein Strafbefehl vom Kreisgericht noch nicht erlassen worden ist. Diese Voraussetzung der Rückgabe ist im Gesetz eindeutig formuliert, indem die Rückgabe als Alternative zum Erlaß des Strafbefehls beschrieben wird. Der Strafbefehl war in dieser Sache jedoch bereits erlassen worden. Nachdem der Angeklagte Einspruch gegen ihn eingelegt hatte, war gemäß § 274 Abs. 1 StPO zutreffend die Hauptverhandlung angeordnet worden, auf die nunmehr die §§ 199 ff. StPO Anwendung finden. Diese sehen jedoch eine Zurückverweisung der Sache an den Staatsanwalt, wie sie nach § 271 Abs. 2 StPO in den Vorschriften über den gerichtlichen Strafbefehl enthalten ist, nicht vor. Ausgehend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StGB hätte das Kreisgericht den Angeklagten deshalb freisprechen müssen. Das Kreisgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und mit dem Beweisergebnis übereinstimmend festgestellt. Auch seiner rechtlichen Beurteilung in dem Sinne, daß die Handlung des Angeklagten gemäß § 3 Abs. 1 StGB keine Straftat darstellt, ist zuzustimmen. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, daß zwischen dem Angeklagten und der Frau S. über einen längeren Zeitraum eine enge freundschaftliche Bindung bestand, die auch in einem zeitweiligen Zusammenleben ihren Ausdruck fand. Dem entsprach, daß der Angeklagte ständigen Zutritt zur Wohnung hatte und gemeinschaftliche Anschaffungen zur Ausstattung der Wohnung gemacht wurden. Die Ereignisse am Tattage müssen im Zusammenhang mit der Lösung der zuvor zueinander bestehenden starken Bindung gewertet werden. Hinzu kommt, daß der Angeklagte seine Sachen vereinbarungsgemäß abholen wollte. Schließlich war die von ihm angewendete Gewalt, nämlich das Beiseitedrücken der Frau S. und der Widerstand gegen seine Entfernung aus der Wohnung, den er leistete, um seine Sachen mitnehmen zu können, in seinen Auswirkungen sehr gering. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Freispruch des Angeklagten und damit zugleich für die vom Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR beantragte Selbstentscheidung des Senats gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO vor. § 33 Abs. 4 Ziff. 6 und 7 StGB. 1. Die Verpflichtung des auf Bewährung Verurteilten zur Berichterstattung über die Erfüllung seiner Bewährungspflichten gegenüber dem Gericht darf nicht auf eine bloße Information über die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses reduziert werden. 2. Die ärztliche Untersuchung und Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung der Führer von Kraftfahrzeugen nach der 3. DB zur StVZO vom 10. August 1973 ist nicht identisch mit einer fachärztlichen Behandlung i. S. des § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB. BG Suhl, Urteil vom 23. Dezember 1980 2 BSB 258/80. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung und verpflichtete ihn gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB, innerhalb der Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten dem Gericht jede Änderung seines Arbeitsrechtsverhältnisses zu berichten. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr und sechs Monate und verpflichtete ihn gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB weiter, sich vor Aushändigung der Fahrerlaubnis einer ärztlichen Untersuchung durch den Verkehrsmedizinischen Dienst in E. zu unterziehen. Die vom Verklagten gegen diese Entscheidung einge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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