Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 141 (NJ DDR 1982, S. 141); Neue Justiz 3/82 141 Geständnis nicht allein dadurch, daß es widerrufen wurde, an Beweiswert verliert, beachteten jedoch nicht genügend, daß Geständnis und Widerruf des Geständnisses anhand aller sich aus den vorhandenen Beweismitteln ergebenden Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen sind (vgl. Abschn. III Ziff. 2 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 [GBl. I Nr. 14 S. 169]). Bei dieser Prüfung sind alle im konkreten Fall erforderlichen und vorhandenen Beweismittel und -möglichkeiten festzustellen, in die Beweisführung einzubeziehen und die sich daraus ergebenden Informationen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Es wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob solche Beweismittel bzw. -möglichkeiten vorhanden sind, die Informationen zum objektiven Geschehensablauf ermöglichen und dadurch Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder der anderen Aussage zulassen. Aus dem Brandursachenermittlungsbericht ergibt sich zwar, daß die Verursachung des Brandes durch Umgang mit offenem Feuer oder Licht nicht auszuschließen ist und daß der Brand in dem Bereich, in dem Couch und Sessel standen, seinen Ausgang nahm. Konkrete Feststellungen darüber, ob und unter welchen Umständen die auf der Couch liegende Wolldecke durch eine brennende Streichholzkuppe in Brand geraten konnte, ob unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Eigenschaften des Materials, aus dem die Wolldecke bestand ein sofortiges Entflammen möglich war oder ob dem ein längeres Schwelen vorausging, nach welchem Zeitraum Flammen auf der Decke zu sehen sein konnten und in welcher Zeit sich der Brand im Raum ausbreiten konnte, wurden jedoch nicht getroffen. Solche Feststellungen, die durch ein entsprechendes Gutachten zu treffen gewesen wären, hätten die Möglichkeit geschaffen zu schlußfolgern, ob die im Geständnis oder aber die in der gerichtlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Angeklagten dem objektiven Geschehensablauf entsprechen; zumindest hätten sie dafür entsprechende Hinweise gegeben. Die Instanzgerichte haben sich auch ungenügend mit den Aussagen des Angeklagten zum Zustandekommen des Geständnisses und damit im Zusammenhang des Widerrufs auseinandergesetzt. Auch insoweit wurden nicht alle vorhandenen und erforderlichen Fakten festgestellt. So wurde im bezirksgerichtlichen Urteil ausgeführt, das vom Angeklagten in seinem Geständnis dargelegte Motiv seines Handelns werde u. a. durch die Aussagen der Kaderleiterin gestützt, daß der Angeklagte sich mehrfach vergeblich um Arbeit für seine Ehefrau bemüht habe. Die weitere Aussage dieser Zeugin im Ermittlungsverfahren, daß dem Angeklagten kurz vor dem Tattag mitgeteilt wurde, seine Ehefrau könne eine Stelle als Kindergärtnerin erhalten, war jedoch weder Gegenstand der Beweisaufnahme noch wurden dazu in den Urteilen der Instanzgerichte Feststellungen getroffen. Die Darlegungen des Angeklagten in seinen Aussagen in der gerichtlichen Hauptverhandlung, daß sein Geständnis infolge bei ihm vorhandener Verwirrung und Angst zustande gekommen sei, wurden ebenfalls nicht anhand aller vorhandenen, sich aus den Beweismitteln ergebenden Informationen überprüft. So wurde völlig unbeachtet gelassen, daß sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten wesentliche Hinweise auf eine zum genannten Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Verwirrung des Angeklagten ergeben. Damit haben sich die Instanzgerichte außerstande gesetzt, eine umfassende Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens des Angeklagten und damit eine zutreffende Beweiswürdigung und eine entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sie hätten ohne Herausarbeitung und Prüfung der hier dargelegten Fakten bzw. Probleme nicht entscheiden dürfen. Aus den dargelegten Gründen waren in Übereinstim- mung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR die angefochtenen Urteile, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten beinhalten, gemäß § 321 Abs. 1 StPO aufzuheben. Die Sache war nach § 322 Abs. 3 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 212 Abs. 1, 39 Abs. 2, 61 Abs. 2 StGB. Die Gewaltanwendung oder die Bedrohung mit der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gewalt gegenüber Volkspolizeiangehörigen bzw. anderen beauftragten Bürgern, um sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit zu hindern, stellt eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin dar und erfordert in der Regel eine Freiheitsstrafe. OG, Urteil vom 8. Januar 1982 1 OSK 7/81. Mit Strafbefehl legte das Kreisgericht gegen den Beschuldigten wegen Widerstands gegen staatliche Maßnahmen und Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 212 Abs. 1, 200 Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe von 1 500 M fest. Außerdem entzog es ihm für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten die Fahrerlaubnis. Der Beschuldigte war am 31. Mai 1981 gegen 4 Uhr mit seinem Pkw, in dem sich drei weitere Insassen befanden, unter erheblichem Alkoholeinfluß (1,7 mg/g) gefahren und war der Aufforderung eines Volkspolizeiangehörigen zum Anhalten nicht nachgekommen, sondern mit gleicher Geschwindigkeit unmittelbar an diesem vorbeigefahren. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Beschuldigten die Kassation des Strafbefehls beantragt, weil dessen Erlaß auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und die festgesetzte Geldstrafe gröblich unrichtig ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls ist gemäß § 270 StPO u. a. nur dann zulässig, wenn das einem Beschuldigten angelastete Vergehen keine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert als eine Geldoder eine Haftstrafe. Das Gericht muß deshalb bei seiner Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafzumessung (§ 61 StGB) auch beurteilen, welche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich ist. Zutreffend wird mit dem Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß Verkehrskontrollen eine wichtige staatliche Maßnahme zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und zum Schutz der Bürger darstellen, die von allen Verkehrsteilnehmern respektiert werden müssen. Diese Forderung gilt auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer auf Grund der konkreten Umstände (z. B. bei hoher Fahrgeschwindigkeit oder verspäteter Wahrnehmung des Kontrollpostens) nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug noch vor der Verkehrskontrolle zum Anhalten zu bringen. Entscheidend ist, daß er nach Erkennen des Haltegebots willens ist, bis zum Standort der Verkehrskontrolle den Bremsvorgang einzuleiten, und zu bremsen beginnt. Wer Angehörige der Deutschen Volkspolizei bzw. im staatlichen Auftrag handelnde Bürger an der Durchführung dieser Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gewalt hindert, gefährdet dadurch nicht nur deren Leben und Gesundheit, sondern mißachtet auch in erheblicher Weise die Staatsautorität. Es handelt sich somit um Straftaten mit erheblicher Tatschwere, die eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin darstellen und die deshalb in der Regel den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erfordern. In der konkreten Sache werden die objektive Schädlichkeit der Straftaten und der Grad der Schuld des Verurteilten maßgeblich dadurch bestimmt, daß er nicht nur die verkehrsrechtliche Forderung des Haltegebots mißachtete, sondern zugleich Leben und Gesundheit des die Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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