Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 140 (NJ DDR 1982, S. 140); 140 Strafrecht Neue Justiz 3/82 dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt und den Gegenantrag des Verklagten abgewiesen, weil dieser für den eingetretenen Schaden allein verantwortlich sei. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, daß beide Prozeßparteien als Halter ihrer Fahrzeuge nach den Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit für den Schaden verantwortlich seien. Im übrigen habe sich auch der Kläger pflichtwidrig und schuldhaft verhalten, so daß eine Mitverantwortlichkeit des Klägers von 40 Prozent und des Verklagten von 60 Prozent angemessen sei. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: ' Der Senat hat im Ergebnis der nochmaligen Ortsbesichtigung und der Vernehmung der Zeugin G. festgestellt, daß beide Prozeßparteien Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verletzt haben und deshalb nach §§ 330, 341 ZGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Der Kläger hätte sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen nochmals vom nachfolgenden Verkehr überzeugen müssen, zumal er sich nicht soweit wie möglich nach links in den Verkehr eingeordnet hatte. Dabei hätte er das Herannahen des Verklagten bemerken müssen. Damit hat er gegen § 15 Abs. 1, 6 und 7 StVO verstoßen. Da er jedoch die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung schon lange vorher angezeigt hatte und an dieser unübersichtlichen Stelle seine besondere Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr richten mußte, sind diese Pflichtverletzungen im Verhältnis zu denen, die der Verklagte begangen hat, gering. Für den Verklagten bestand ein Überholverbot nach § 17 Abs. 4 Buchst, c StVO, weil der Kläger die Änderung seine'r Fahrtrichtung an der Überholseite angezeigt hatte. Aber selbst dann, wenn der Verklagte dieses Blinken nicht beachtet haben sollte, hätte er an dieser Stelle nicht überholen dürfen. Die hier etwa 7 Meter breite W.-Straße steigt nach der Linkskurve stark an, von links mündet die Sch.-Straße ein, und der Gegenverkehr kann nicht genügend eingesehen werden. Es handelt sich somit um eine unübersichtliche bzw. aus anderen Gründen gefährliche Stelle i. S. des § 17 Abs. 4 Buchst, a StVO. Wenn sich der Verklagte unter diesen Umständen dazu entschloß, seine relativ hohe Geschwindigkeit von etwa 40 km/h beizubehalten und den Kläger zu überholen, so wiegt diese Pflichtverletzung wesentlich schwerer als die des Klägers. Neben dem pflichtwidrigen, schuldhaften, für den Schaden ursächlichen und damit zur Schadenersatzpflicht führenden Verhalten beider Prozeßparteien sind worauf mit der Berufung zutreffend hingewiesen wurde beide auch nach § 345 ZGB mitverantwortlich, weil der Schaden beim Betrieb der Kraftfahrzeuge entstanden ist, deren Halter sie sind. Hiervon wären sie nur befreit, wenn der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 343 Abs. 2 ZGB zurückzuführen wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Die beiderseitige erweiterte Verantwortlichkeit der Prozeßparteien bemißt sich nach der von den beiden Fahrzeugen zur Zeit des Unfalls ausgehenden konkreten Betriebsgefahr, d. h. nach den Gefahrenfaktoren, die bei der Verursachung des Unfalls mitgewirkt haben. Die größere Betriebsgefahr ging eindeutig vom Fahrzeug des Verklagten aus, weil dieser wesentlich schneller fuhr als der Kläger und er deshalb, nachdem er die Gefahr erkannt hatte, nicht mehr rechtzeitig so reagieren konnte, daß der Unfall vermieden wurde. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Prozeßparteien an dem ihnen entstandenen Schaden nach § 341 ZGB zu beteiligen sind, war daher davon auszugehen, daß als Unfallursache beim Verklagten nicht nur ein wesentlich höheres Maß an pflichtwidrigem und schuldhaftem Verhalten vorliegt, sondern daß von seinem Fahrzeug eine größere konkrete Betriebsgefahr ausging. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Verantwortlichkeit des Klägers mit 25 Prozent und die des Verklagten mit 75 Prozent zu bemessen. §§ 185 Abs. 1,186, 188 StGB; § 222 StPO. 1. Die Prüfung des objektiven Geschehensablaufs erfordert, alle Beweismittel festzustellen und der Beweisführung zugrunde zu legen, die darüber Aufschluß geben können. Bei Brandstiftung bzw. fahrlässiger Brandverursachung sind das vor allem Feststellungen zur Brandursache, zur Brandausbruchstelle, zu den Eigenschaften des angebrannten Materials, zum zeitlichen Ablauf und zur Intensität der Brandentwicklung entsprechend den objektiven Gegebenheiten. 2. Zur Beweiserhebung beim Widerruf von Geständnissen. OG, Urteil vom 17. Dezember 1981 2 OSK 26/81. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen schwerer Brandstiftung (Verbrechen gemäß §§ 185 Abs. 1, 186 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Schadenersatzzahlung. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht die Schadenersatzverurteilung ab, im übrigen wies es die Berufung als unbegründet zurück. Beide Gerichte gingen im w;esentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte, der im Krankenpflegeheim W. als Pfleger arbeitete, hatte am 7. Mai 1980 Nachtwache. Als er sich während einer Arbeitspause im sog. Tagesraum der Station A V aufhielt, dachte er an seine Ehefrau, die nach der Geburt eines Kindes auch wieder im Pflegeheim arbeiten wollte. Dies war aber nicht möglich, weil alle Planstellen besetzt waren. Beim Anzünden einer Zigarette brach ein Streichholz ab und fiel mit der Zündmasse auf eine Wolldecke, die auf der Couch lag. Als der Angeklagte aufstand, um wieder zu den Patienten zu gehen, bemerkte er kleine Flammen auf der Wolldecke. In diesem Augenblick kam ihm der Gedanke, daß „die Bude abbrennen solle“, weil seine Frau trotz Bemühungen noch keine Arbeit im Pflegeheim erhalten hatte. Deshalb entfernte er sich aus dem Raum. Etwa 15 Minuten später bemerkte der Angeklagte Rauch. Er begab sich zurück zum Tagesraum und sah im Bereich der Couch eine größere Brandentwicklung. Nunmehr verständigte er eine diensthabende Schwester von dem Brand und begann danach, die 32 Patienten der Station A V zu evakuieren. Nachdem die Evakuierung beendet war, stellte der Angeklagte beim Zählen der Patienten fest, daß entgegen seiner ursprünglichen Meinung noch ein bettlägeriger Patient fehlte. Dieser wurde mit Hilfe der inzwischen eingetroffenen Feuerwehr aus dem Schlafraum evakuiert. Kein Patient erlitt Gesundheitsschäden. Durch das Handeln des Angeklagten entstand ein Sachschaden von etwa 28 000 M. Gegen die Entscheidungen der Instanzgerichte richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Sachaufklärung gerügt und Aufhebung der genannten Entscheidungen beantragt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz (§ 222 StPO) durch ungenügende Sachaufklärung und teilweise unvollständige Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte in mehreren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sein Verhalten im wesentlichen so geschildert, wie es in den Urteilen der Instanzgerichte wiedergegeben wurde. Er widerrief jedoch diese als Geständnis anzusehenden Aussagen insofern, als er nunmehr in den Hauptverhandlungen beider Instanzen erklärte, er habe den Ausbruch des Brandes nicht bemerkt, weil er von einem Patienten abgelenkt worden sei. Er habe auch keineswegs die Absicht gehabt, etwas abbrennen zu lassen, sondern erst später die Rauchentwicklung festgestellt und dann sofort die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet. Für die Instanzgerichte ergab sich daraus die Verpflichtung zu prüfen, welche Aussage des Angeklagten der Wahrheit entspricht. Sie gingen zwar richtig davon aus, daß ein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 140 (NJ DDR 1982, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 140 (NJ DDR 1982, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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