Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 14 (NJ DDR 1982, S. 14); 14 Neue Justiz 1/82 listischen Gesetzlichkeit entgegenbringen, es ist zugleich auch Ausdruck ihres gewachsenen Rechtsbewußtseins. Diesen Umstand müssen die Leiter nutzen, um alle Maßnahmen zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit auch der Rechtskontrolle einschließlich der Auswertung der Ergebnisse mit höchster Effektivität durchzuführen. Auch die Einbeziehung der Schöffenkollektive und der Mitglieder der Konfliktkommissionen kann die Wirksamkeit der betrieblichen Rechtskontrolle erhöhen. Von großer Bedeutung ist auch die Zusammenarbeit der Leiter und der Organe der betrieblichen Rechtskontrolle mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihren Organen. In Verwirklichung ihrer verfassungsmäßigen Rechte üben die Gewerkschaften durch ihre Leitungen und andere Organe die gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts aus, und eindeutig sind ihre Rechte bei der Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen festgelegt (§ 291 AGB). Die Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihre Organe organisieren die Massenkontrolle über die Wahrung der Gesetzlichkeit und kontrollieren selbst die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften (§ 22 AGB). Sie verfolgen damit wenn auch unter unterschiedlichem Aspekt das gleiche Ziel wie die betriebliche Rechtskontrolle: gegenüber Erscheinungen der Mißachtung von Rechtsvorschriften, der Sorglosigkeit, Gleichgültigkeit und liberalen Einstellung gegenüber rechtlichen Pflichten im Interesse jedes einzelnen Werktätigen liegende gesellschaftliche Interessen durchzusetzen. Die Möglichkeiten, die Sich aus dieser Zusammenarbeit für die betriebliche Rechtskontrolle ergeben, sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Zusammenarbeit mit staatlichen Kontrollorganen Für die betriebliche Rechtskontrolle ist die Zusammenarbeit mit den Organen der staatlichen Rechtskontrolle von großer Bedeutung. In der Regel geht zwar die Initiative von den zuletzt genannten Organen aus; so bezieht das ASMW den TKO-Leiter des Kombinats bzw. Betriebes in Kontrollen ein, die betrieblichen Sicherheitsorgane erhalten bestimmte Kontrollaufträge von den staatlichen Organen, der Hauptbuchhalter wird durch die Staatliche Finanzrevision einbezogen. Doch können auch Informationen und Hinweise an die Organe der staatlichen Rechtskontrolle dazu beitragen, festgestellte Gesetzesverletzungen anderer Wirtschaftseinheiten zu korrigieren und damit Störungsfaktoren im Reproduktionsprozeß zu beseitigen. In der Praxis wurden mit dem Einschalten der staatlichen Preiskontrolle bei ungesetzlichen Preisforderungen und des ASMW bei schwerwiegenden Qualitätsverletzungen der Zulieferer gute Erfahrungen gemacht, ebenso mit Informationen an die ABI.25 Die Zusammenarbeit mit den Organen der staatlichen Rechtskontrolle schließt auch die Zusammenarbeit mit den Justiz- und Sicherheitsorganen ein. Sie darf sich keineswegs nur auf solche Kontrollmaßnahmen beschränken, die von diesen Organen veranlaßt worden sind. Vielmehr müssen die Kombinate und Betriebe die Zusammenarbeit mit diesen Organen suchen, um deren Erfahrungen für die betriebliche Rechtskontrolle nutzbar zu machen. Auch die Justiz- und Sicherheitsorgane sollten Wege finden, um ihre Erfahrungen verstärkt den Kombinaten und Betrieben zu vermitteln. Auswertung betrieblicher Rechtskontrollen Die entscheidende Frage jeder Rechtskontrolle ist die nach den Schlußfolgerungen und Maßnahmen, die aus den festgestellten Gesetzesverletzungen abzuleiten sind. Hier kann nach unseren Erfahrungen die Arbeit noch effektiver gestaltet werden. In der Regel wird die konkrete Rechtsverletzung zwar korrigiert, soweit das noch möglich ist. Auch- von erzieherischen Maßnahmen gegenüber Rechtsverletzern wird zunehmend Gebrauch gemacht bis hin zur Geltendmachung der disziplinarischen oder materiellen Verantwortlichkeit. Das Hauptziel muß jedoch darin bestehen, weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dazu sind entsprechend der Bedeutung der festgestellten Gesetzesverstöße differenziert die notwendigen Maßnahmen festzulegen und konsequent zu verwirklichen.2® Das erfordert, daß sich die betriebliche Rechtskontrolle nicht auf die Feststellung von Rechtsverletzungen beschränken darf, sondern deren Ursachen und begünstigende Bedingungen aufdecken und analysieren muß. Erst das ermöglicht die richtige Entscheidung, in welcher Weise und mit welchen Mitteln reagiert werden muß (z. B. leitungsseitige Veränderungen oder Festlegungen, Maßnahmen der Rechtserziehung, Auseinandersetzungen im Kollektiv, Einbeziehung gesellschaftlicher Organisationen in die Auswertung, Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel). Grundbedingung ist dabei, daß jeder Leiter von einer festen ideologischen Position ausgeht, daß allen Rechtsverletzungen mit Unduldsamkeit und Konsequenz entgegengetreten wird. Nur wenn die betriebliche Rechtskontrolle als Leitungsaufgabe angesehen und verwirklicht wird, kann der Forderung des X. Parteitages der SED entsprochen werden, Recht und Gesetzlichkeit weiter zu festigen. 1 11 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 49 ff.; derselbe, Aus dem Bericht des Politbüros an die 3. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1981, S. 24. 2 Vgl. insbesondere W. Frischmuth/K. Hildebrandt, „Festigung der Einheit von Plan und Vertrag - Bestandteil der Leitungstätigkeit“, Wirtschaftsrecht 1979, Heft 1, S. 1 f.; W. Biermann, „Leitung und Recht, im Kombinat VEB Carl Zeiss Jena“, Wirtschaftsrecht 1980, Heft 4, S. 181 f.; E. Müller/L. Zimmermann, „Mit dem sozialistischen Recht leiten“, NJ 1981, Heft 3, S. 101 f. 3 Vgl. J. Dötsch/H. Oertel/L. Penig, Die Rolle des Rechts bei der Sicherung der Staatsdisziplin in der Volkswirtschaft, Berlin 1976; U.-J. Heuer, „Überlegungen zur Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts“, Staat und Recht 1976, Heft 4, S. 370; K. Heuer, „Aufgaben und Formen der staatlichen Rechtskontrolle“, Wirtschaftsrecht 1978, Heft 4, S. 187 ff.; Autorenkollektiv unter Leitung von U.-J. Heuer, Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts Analysen, Probleme, Positionen, Berlin 1979, S. 285; Autorenkollektiv unter Leitung von U.-J. Heuer, Mit dem Recht leiten aktuelle Fragen der Durchsetzung des sozialistischen Rechts in Kombinaten und Betrieben, Schriften zur sozialistischen Wirtschaftsführung, Berlin 1981, S. 28 bis 30, S. 243, 291, 321. 4 Vgl. K. Sorgenicht/T. Riemann, „Der sozialistische Staat stark durch die bewußte Aktivität seiner Bürger“, Einheit 1981, Heft 2, S. 139 f. 5 Vgl. Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, a. a. O. 6 Vgl. E. HoneCker, a. a. O., S. 118. 7 K. Heuer, a. a. O.; U.-J. Heuer, „X. Parteitag und Wirtschaftswissenschaft“, Wirtschaftsrecht 1981, Heft 3, S. 127 ff. (130). 8 Vgl. Mit dem Recht leiten, a. a. O., S. 28. 9 Vgl. Mit dem Recht leiten, a. a. O., S. 29. 10 Vgl. Mit dem Recht leiten, a. a. O., S. 291. 11 Vgl. insb. Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, a. a. O., S. 287 f. 12 Vgl. S. Bergmann/W. Häring, „Zum Stand und zu den weiteren Aufgaben der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft“, Wirtschaftsrecht 1978, Heft 4, S. 184 ff. (186); Mit dem Recht leiten, a. a. O., S. 321. 13 Vgl. Ziff. I 2. des Beschlusses über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I Nr. 32 S. 313). 14 Vgl. hierzu auch K. Hildebrandt/U. Kensy, „Ordnungen - wichtige Leitungsmittel bei der Rechtsverwirklichung in den Kombinaten“, NJ 1981, Heft 1, S. 9 ff.; E. Müller/L. Zimmermann, „Mit dem sozialistischen Recht leiten“, NJ 1981, Heft 3, S. 101 ff. 15 Dabei liegen diesen Gestaltungsbefugnissen u. E. durchaus rechtliche Pflichten zugrunde, wie sie in Ziff. I 2. und 1 3. des Rechtsarbeitsbeschlusses sowie in § 8 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) für die Leiter der Kombinate und Betriebe zur wirksamen Anwendung des Rechts festgelegt sind. 16 So z. B. in: Mit dem Recht leiten, a. a. O., S. 245; Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, S. 287 ff.; K. Heuer, a. a. O. 17 Für den Bereich des Arbeitsrechts ist in § 291 AGB die Pflicht der Betriebsleiter, im Rahmen ihrer Leitungstätigkeit die Einhaltung des Arbeitsrechts zu kontrollieren, ausdrücklich festgelegt. Das gilt insbesondere auch für die Kontrolle und ordnungsgemäße Durchführung von Belehrungen im Gesundheits-, Arbelts- und Brandschutz (§16ASVO). 18 Der Staatliche TKO-Leiter im Kombinat und in den Betrieben ist Mitarbeiter des ASMW, dem er fachlich und disziplinarisch untersteht (vgl. § 10 der VO über die Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse in den Kombinaten und Betrieben QualitätssicherungsVO - vom 18. Dezember 1969 [GBl. II 1970 Nr. 15 S. 118); § 6 der 1. DB zur QualitätssicherungsVO vom 15. Januar 1970 [GBl. II Nr. 15 S. 122]). Der Hauptbuchhalter wird gleichzeitig im Auftrag der Regierung tätig (vgl. § 5 der VO über die gesellschaftliche Verantwortung, die Vollmachten des Hauptbuchhalters der volkseigenen Kombinate und volkseigenen Be- Fortsetzung auf S. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 14 (NJ DDR 1982, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 14 (NJ DDR 1982, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Er handelt in Übereinstimmung mit dem aufsichtsführ enden Staatsanwalt und realisiert die dafür erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nicht übereinstimmen, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben.

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