Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 139 (NJ DDR 1982, S. 139); Neue Justiz 3/82 139 rung eingetreten war. Das hätte für das Kreisgericht Veranlassung sein müssen, in mündlicher Verhandlung entsprechende Feststellungen zu treffen und danach die Anwendung des § 472 Abs. 2 ZGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Abweisung der Klage durch Beschluß als offensichtlich unbegründet lagen somit nicht vor. Das Bezirksgericht hätte bei diesem Verfahrensstand die Beschwerde der Klägerin nicht als offensichtlich unbegründet abweisen dürfen, sondern das Kreisgericht veranlassen müssen, die erforderliche Prüfung nachzuholen. Aus den mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen die mit der Kassationsanregung nochmals vorgelegt wurden ergibt sich, daß die Verklagte in den Jahren 1979 und 1980 weitere Gutachten, die vom Rat des Bezirks erstattet wurden, in Überprüfungen einbezogen hat und eine nochmalige gutachterliche Äußerung des Zentralen Geologischen Instituts veranlaßte. Erst mit Schreiben vom 17. November 1980 informierte sie dann die Klägerin über ihre Auffassung, daß es bei der Ablehnung des Versicherungsanspruchs verbleibe. Weder in diesem noch in anderen Schreiben aus den Jahren 1977 bis 1980 hat sich die Verklagte auf eine Verjährung des Anspruchs berufen oder die Frage der Verjährung überhaupt nur erwähnt. Im Gegenteil wurde die Klägerin darauf orientiert, ggf. eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht für einen geltend gemachten Anspruch nach eingetretener Verjährung setzt nach § 472 Abs. 2 ZGB voraus, daß dafür schwerwiegende Gründe vorliegen, dieser Rechtsschutz im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und er dem Schuldner zuzumuten ist. Bestätigt sich in der Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ein Sachverhalt der hier dargestellten Art, so wird auch bei Beachtung der strengen Anforderungen der genannten Vorschrift Rechtsschutz zu gewähren und der Anspruch selbst zu prüfen sein. Da der Beschluß des Bezirksgerichts die §§ 28 Abs. 3, 159 Abs. 2 ZPO; § 472 Abs. 2 ZGB verletzt, war er aufzuheben. Weil das Klagevorbringen im erstinstanzlichen Verfahren bisher nicht in erforderlichem Maß geprüft wurde, war auf die Beschwerde der Klägerin auch der angefoch-tene Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 248, 251 ZGB; § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung Ausgabe 1977 vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 65). Eine Klage auf Feststellung, daß die Staatliche Versicherung aus einem Unfallversicherungsvertrag dem Grunde nach zur Zahlung einer Entschädigungssumme verpflichtet sei, ist dann unzulässig, wenn aus dem Versicherungsverhältnis bereits Zahlungen (z. B. Unfalltagegeld) geleistet worden sind und die Pflicht zu Versicherungsleistungen nicht bestritten wird. BG Erfurt, Urteil vom 9. April 1981 - 3 BZB 14/81. Der Kläger ist bei der Verklagten gegen Unfall versichert. Am 14. August 1979 erlitt er einen Unfall, den er am 4. September 1979 der Verklagten anzeigte. Die Verklagte hat Unfalltagegeld an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat vorgetragen, die Verklagte verweigere ihm die Zahlung einer Unfallentschädigung, und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn eine Unfallentschädigungssumme dem Grunde nach zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Da ein dauernder Körperschaden beim Kläger bisher nicht festgestellt worden sei, sei die Klage nicht gerechtfertigt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, daß die Verklagte zur Zahlung eines einmaligen Betrags für dauernde Gesund- heitsschäden verpflichtet sei, wenn solche Schäden ärztlich festgestellt seien. Ein solches Gutachten liege noch nicht vor, weil die Behandlung des Klägers noch nicht abgeschlossen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er vorträgt, daß die Verklagte ihm zu wenig Geld angeboten habe. Sie sei im Verzug mit der Erstbegutachtung. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und „antragsgemäß zu entscheiden“. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers abzuweisen und vorgetragen, daß sie inzwischen eine Abschlagszahlung geleistet habe. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Kläger hatte vor dem Kreisgericht trotz Belehrung die Verurteilung der Verklagten zur Zahlung einer Unfallentschädigungssumme dem Grunde nach beantragt. Mit der Berufung hat er beantragt, das kreisgerichtliche Urteil aufzuheben und „antragsgemäß zu entscheiden“. Der Kläger hat somit eine Feststellungsklage erhoben. Er will die Pflicht der Verklagten zur Zahlung einer Un-fallentschädigungssumme festgestellt haben und begehrt diese Entscheidung „dem Grunde nach“. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Klage wäre aber, daß die Verklagte ihre Pflicht zu Versicherungsleistungen bestritten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß er den Unfall der Verklagten gemeldet und von dieser Unfallgeld erhalten hat. Außerdem hat die Verklagte auf die Unfallmeldung hin dem Kläger mitgeteilt, daß nach dem zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Versicherungsvertrag Leistungen für dauernden Körperschaden vorgesehen sind. Der Kläger wurde gleichzeitig darüber belehrt, was er zu unternehmen hat, wenn nach Abschluß der ärztlichen Behandlung ein dauernder Körperschaden festgestellt wird. Mitgeteilt wurde außerdem, daß die Verklagte ggf. die ärztliche Begutachtung termingemäß einleiten wird. Es ist also keineswegs so, daß die Verklagte die nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung Ausgabe 1977 ~vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 65) zu erbringenden Versicherungsleistungen abgelehnt hätte. Sie hat solche vielmehr anerkannt. Streit besteht zwischen den Prozeßparteien offensichtlich nur im Hinblick auf die Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen und über die Höhe des zu zahlenden Abschlags. Darum geht es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Es war lediglich antragsgemäß zu prüfen, ob die Verklagte dem Grunde nach zur Leistung der Abschlagszahlung zu verpflichten war. Das konnte aber nicht geschehen, weil die Verklagte diese Pflicht nie bestritten hat. §§ 341, 345 ZGB. Zur Feststellung des Umfangs der Mitverantwortlichkeit zweier Kraftfahrzeugführer für einen beim Verkehrsunfall entstandenen Schaden (Berücksichtigung sowohl des Maßes an pflichtwidrigem, schuldhaftem Verhalten als auch der von den Fahrzeugen ausgehenden konkreten Betriebsgefahr als Unfallursache). BG Suhl, Urteil vom 5. Oktober 1981 - 3 BZB 6/81. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf der W.-Straße in Richtung N. Er betätigte den Fahrtrichtungsanzeiger links und durchfuhr bei der Einmündung der G.-Straße eine Linkskrümme. Das Blinken unterbrach er nicht, weil er in die etwa 50 Meter von der Krümme entfernte Sch.-Straße links einbiegen wollte. Der Verklagte wollte den relativ langsam fahrenden Kläger mit seinem Pkw überholen. Als der Kläger in die Sch.-Straße einbog, kam es zu einem Zusammenstoß, durch den an beiden Fahrzeugen Schaden entstand. Das Kreisgericht hat den Verklagten zum Ersatz des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen unter Beachtung spezifischer Erfordernisse Zusammenwirkens mit der Aufgaben und Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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