Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 137 (NJ DDR 1982, S. 137); Neue Justiz 3/82 137 fahrens beantragt, die Beschuldigten zum Schadenersatz in Höhe von 186 078 M zu verurteilen. In der Hauptverhandlung haben die Kläger ausdrücklich erklärt, daß sich der Schadenersatzantrag nur gegen die Verklagte richtet. Das Kreisgericht verurteilte den Jugendlichen L. wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums und den Jugendlichen F. wegen mehrfacher Hehlerei. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wurden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 StGB nur die Handlungen berücksichtigt, die jeder Jugendliche nach Vollendung seines 14. Lebensjahres begangen hatte. Durch die gleiche Entscheidung wurde die Verklagte wegen mehrfacher Hehlerei in Tateinheit mit Verletzung von Erziehungspflichten verurteilt. Sie wurde außerdem verpflichtet, an die Kläger Schadenersatz in Höhe von 81 231,83 M als Alleinschuldnerin und in Höhe von 104 846,17 M als Gesamtschuldnerin zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Kreisgericht aus, die Verklagte habe durch die von ihr begangenen Straftaten den Schaden mit verursacht. Daher sei sie gemäß §§ 330 ff. ZGB zur Ersatzleistung verpflichtet. Soweit sie in der Zeit, als L. und ihr Sohn F. noch nicht strafrechtlich verantwortlich waren, Münzen im Wert von 81 231,83 M entgegengenommen und veräußert habe, sei sie als Alleinschuldnerin zur Ersatzleistung verpflichtet. Nach der Strafmündigkeit der Jugendlichen habe sie neben L. Schaden in Höhe von 58 686,97 M zu vertreten; soweit sie mit ihrem Sohn F. Hehlerei an Münzen im Werte von 46 159,20 M begangen habe, sei sie in diesem Umfang, also insgesamt für 104 846,17 M, als Gesamtschuldnerin zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit über den Schadenersatzantrag der Kläger entschieden worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Wie das Kreisgericht zutreffend erkannt hat, sind mehrere Schädiger, die für einen eingetretenen Schaden gemeinschaftlich oder nebeneinander verantwortlich sind, dem Geschädigten gemäß §§ 330 ff., 342 ZGB als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet. Eine solche gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit für einen durch Wegnahme fremden Eigentums und nachfolgender Veräußerung gestohlener Gegenstände entstandenen Schaden besteht für den Dieb und den Hehler (vgl. OG, Urteil vom 27. Oktober 1981 - 2 OZK 29/81 -). Auch hiervon ist das Kreisgericht zutreffend ausgegangen. Es war aber der fehlerhaften Auffassung, daß die rechtswidrige Wegnahme fremden Eigentums nur dann zur Schadenersatzpflicht führt, wenn der Täter dafür auch bestraft werden kann. Nur so ist es zu erklären, daß das Kreisgericht mit dem Hinweis darauf, daß die Strafmündigkeit von L. und F. erst während des Tatzeitraums eingetreten ist, die Verklagte teilweise als Alleinschuldnerin und teilweise als Gesamtschuldnerin verurteilt hat. Abgesehen davon, daß in diesem Verfahren über die Schadenersatzpflicht von L. und F. nicht zu entscheiden war, weil die Geschädigten gegen sie keinen Schadenersatzantrag gestellt hatten, ist darauf hinzuweisen, daß auch Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb nicht srafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, gemäß § 348 Abs. 2 ZGB für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich sind, wenn sie zur Zeit der Vornahme der schädigenden Handlung das 6. Lebensjahr vollendet hatten und auf Grund des Entwicklungsstandes ihrer Persönlichkeit fähig waren, sich pflichtgemäß zu verhalten. Es ist daher naheliegend, daß L. und F. auch für den Schaden mitverantwortlich sind, den sie durch die vor ihrem 14. Lebensjahr begangenen rechtswidrigen Handlungen verursacht haben. Anhaltspunkte dafür, daß beide entwicklungsbedingt nicht in der Lage gewesen sind, sich pflichtgemäß zu verhalten, sind jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens nicht erkennbar geworden. Im übrigen beruht die Unterteilung der Schadenersatzverurteilung der Verklagten einmal als Alleinschuldnerin und einmal als Gesamtschuldnerin auf einer Verkennung des Wesens der Gesamtschuldnerschaft. Gesamtschuldner- schaft bedeutet gemäß § 434 Abs. 1 ZGB, daß der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner bis zur vollen Höhe, insgesamt aber nur einmal, verlangen kann. Der Gläubiger kann sowohl seinen gesamten Schadenersatzanspruch als auch einen Teil davon gegenüber einem Schädiger oder gegenüber mehreren Schädigern geltend machen. Entschließt er sich, den Anspruch nur gegen einen Schädiger geltend zu machen, so ist im gerichtlichen Verfahren nur die Verantwortlichkeit des Inanspruchgenommenen zu prüfen. Ist dessen Schadenersatzpflicht zu bejahen, hat die Verurteilung grundsätzlich ohne eine weitere Aussage darüber zu erfolgen, ob er für den Schaden allein oder zusammen mit anderen einzustehen hat, weil deren Verantwortlichkeit nicht geprüft werden konnte. Anders ist es im Fall der gemeinsamen Inanspruchnahme mehrerer Verpflichteter. Hier ist in der Entscheidung auszusprechen, ob sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Darüber hinaus ist es zur Klarstellung der Rechtsbeziehungen geboten, das Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft auszusprechen, wenn einer von mehreren gemäß § 342 Abs. 1 ZPO gemeinschaftlich oder nebeneinander Verpflichteten bereits verurteilt wurde und über die Schadenersatzpflicht eines weiteren Schädigers zu befinden ist. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung der §§ 330, 342 Abs. 2 Satz 1 ZGB aufzuheben und gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 ZPO anderweitig zu entscheiden. § 1 der 3. DB zur Schutzrechtsverordnung vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 102). 1. Für Streitigkeiten wegen der Anerkennungsvergütung für Erfinder ist der Gerichtsweg zulässig. Für die Verhandlung und Entscheidung dieser Streitfälle ist das Bezirksgericht Leipzig zuständig. 2. Ein Anspruch auf die Anerkennungsvergütung für Erfinder ist nicht gegeben, wenn der Betrieb die vorgelegte technische Lösung nicht als schutzfähig und effektiv beurteilt. Diese betriebliche Einschätzung kann nicht durch das Gericht überprüft werden. OG, Beschluß vom 9. November 1981 4 OPB 2/81. Die Kläger sind Erfinder und Inhaber von Wirtschaftspatenten. Sämtliche Erfindungen sind im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Betrieb des Verklagten gemacht worden (§ 2 Abs. 6 PatG). Die Patentanmeldung haben die Kläger ohne Einschaltung des Verklagten vorgenommen. Die während des Verfahrens vom Bezirksgericht veran-laßte betriebliche Neuheitsprüfung hat kein positives Ergebnis erbracht. Unter Bezugnahme hierauf hat der Verklagte keine Anerkennungsvergütung gezahlt. Die Kläger haben behauptet, das Ergebnis der betrieblichen Neuheitsprüfung sei unrichtig. Tatsächlich seien die Erfindungen betrieblich neu. Die Kläger haben beantragt, den Verklagten zur Zahlung der Anerkennungsvergütung zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, von den Patentanmeldungen habe er erst nachträglich erfahren. Das Bezirksgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Ergebnisse der betrieblichen Neuheitsprüfung seien vom Gericht nicht zu überprüfen. Nachdem sich ergeben habe, daß nach der Einschätzung des Verklagten keine schutzfähige Erfindung vorliege, fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben in Ergänzung ihres Vorbringens ausgeführt, daß eine der geschützten Erfindungen vom Verklagten benutzt werde. Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und den Verklagten nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu verurteilen sowie dazu, hinsichtlich aller Patente eine erneute betriebliche Neuheitsprüfung vorzunehmen und dem Patentamt einzureichen sowie die Erlaubnis zur Benutzung der Patente beim Patentamt zu beantragen. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 137 (NJ DDR 1982, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 137 (NJ DDR 1982, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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