Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 135 (NJ DDR 1982, S. 135); Neue Justiz 3/82 135 Die Prozeßparteien wurden geschieden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts hat der Verklagte an die Klägerin insgesamt 635,87 M Kostenausgleich zu zahlen. Auf Antrag des Prozeßvertreters der Klägerin hat der Sekretär des Kreisgerichts die von der Klägerin an ihren Rechtsanwalt zu zahlenden Kosten auf 484,83 M festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Bezirksgericht hat der Beschwerde stattgegeben, den Beschluß des Sekretärs des Kreisgerichts aufgehoben und den Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung seiner Kosten gegen seine Auftraggeberin abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 180 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Umstand, daß die Klägerin einen Kostenausgleichsanspruch gegen den Verklagten hat, schließt die beantragte Kostenfestsetzung nicht aus. Die Bestimmung des § 180 Abs. 1 und 2 ZPO läßt auch unter den hier gegebenen Umständen die Kostenfestsetzung durch den Sekretär zu. Sie regelt ein einfaches Verfahren und verweist den Rechtsanwalt nur für die Klärung der Streitfragen, die nicht die Gebührenberechnung selbst betreffen, auf den Klageweg, weil die in diesen Fällen zu treffenden Entscheidungen die Aufgaben des Sekretärs und die ihm zur Sachaufklärung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten übersteigen. Die Streitfragen, die die Kostenfestsetzung durch den Sekretär ausschließen, können unterschiedlicher Art sein. Sie müssen auf jeden Fall Einfluß auf die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Kostenforderung haben. Das ist z. B. der Fall, wenn das Zustandekommen des Anwaltsvertrags bestritten oder eingewendet wird, der Anwalt habe seine Tätigkeit über den vereinbarten Rahmen ausgedehnt, er sei seiner Verpflichtung nicht vollständig oder nur mangelhaft nachgekommen, die Kostenforderung sei verjährt oder bereits ganz oder teilweise erfüllt. Einwendungen dieser Art hat die Klägerin nicht erhoben. Mit ihrem Hinweis auf die gerichtliche Kostenentscheidung, nach der sie nur ein Viertel der Kosten zu tragen hat, kann sie die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht ablehnen. Die gerichtliche Köstenent-scheidung regelt die Frage, welche Prozeßpartei die beim Gericht entstandenen Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Verhältnis die eine Prozeßpartei von der anderen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen kann. Die Kostenpflicht einer Prozeßpartei gegenüber ihrem eigenen Anwalt bleibt davon unberührt. Die Einwendung der Klägerin hat somit auf die Kostenforderung des Rechtsanwalts keinen Einfluß. Sie kann deshalb auch eine Kostenfestsetzung nicht hindern. Der Festsetzung der Kosten, die die Klägerin an ihren eigenen Rechtsanwalt zu zahlen hat, steht nicht entgegen, daß sie ihrerseits die Möglichkeit hat, die ihr erwachsenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten, einschließlich ihrer Anwaltskosten, sich vom Verklagten in dem Umfang erstatten zu lassen, in dem dieser zur Kostentragung verpflichtet wurde (§ 173 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts wäre daher abzuweisen gewesen. Zivilrecht * 1 § 3 GVG; § 20 ZGB; §§ 2, 46 ZPO. 1. In Zivilrechtsstreitigkeiten haben die Gerichte dafür zu sorgen, daß Ansprüche des sozialistischen Eigentums vollständig und zügig durchgesetzt werden, insbesondere, daß dem sozialistischen Eigentum entzogene Sachen wieder herausgegeben werden und ein dem sozialistischen Eigentum entstandener Schaden nach Grund und Höhe exakt festgestellt und in seinem wirklichen Ausmaß wiedergutgemacht wird. 2. Zur Pflicht des Gerichts, vor Aufnahme einer zwischen den Prozeßparteien geschlossenen gerichtlichen Einigung in das Protokoll sorgfältig zu prüfen, ob diese mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. OG, Urteil vom 22. Dezember 1981 2 OZK 40/81. Der Verklagte hat sich vom Kläger, einem volkseigenen Betrieb, für Schweißarbeiten einen, Gasentwickler ausgeliehen und dieses Gerät trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zurückgegeben. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 220 M zu verurteilen. Der Verklagte hat vorgetragen, daß er den Gasentwickler nicht mehr besitze. Der Verlust sei von ihm verschuldet worden. Er sei bereit, Schadenersatz zu leisten. Der geforderte Betrag von 220 M sei jedoch überhöht. Der Neupreis des Geräts beträgt 472 M. In Kenntnis dieser Sachlage haben die Prozeßparteien auf Vorschlag des Gerichts eine Einigung geschlossen, mit der sich der Verklagte verpflichtet hat, 120 M Schadenersatz an den Kläger zu zahlen. Ferner wurde festgelegt, daß die Gerichtskosten der Verklagte, die außergerichtlichen Kosten jede Prozeßpartei selbst trägt. Die Einigung wurde durch Aufnahme in das Protokoll bestätigt. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Gemäß § 46 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu prüfen, ob eine zwischen den Prozeßparteien geschlossene gerichtliche Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht, bevor sie durch Aufnahme in das Protokoll bestätigt wird. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist das Kreisgericht nicht nachgekommen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten der Rechtsprechung, das sozialistische Eigentum vor Angriffen und Beeinträchtigungen zu schützen (§ 3 GVG). Daraus ergibt sich für die Gerichte die Aufgabe, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten dafür Sorge zu tragen, daß Ansprüche des sozialistischen Eigentums vollständig und zügig durchgesetzt werden, insbesondere, daß dem sozialistischen Eigentum entstandener Schaden nach Grund und Höhe exakt festgestellt und in seinem wirklichen Ausmaß wiedergutgemacht wird. Auf der Grundlage der beiderseitigen Erklärungen der Prozeßparteien hätte das Gericht die Sachaufklärung zunächst darauf ausrichten müssen, den Verbleib des Geräts bzw. die näheren Umstände seines Verlusts festzustellen. Sofern sich dabei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß dem Verklagten die Herausgabe doch noch möglich ist und seine anderslautenden Erklärungen zweifelhaft sind, hätte es den Kläger auf die Möglichkeit hinweisen müssen, seinen Klageantrag zu erweitern und in erster Linie die Herausgabe des Geräts zu verlangen und nur dann, wenn das nicht zu realisieren ist, dafür Schadenersatz zu fordern. Im Interesse des wirksamen Schutzes des sozialistischen Eigentums kommt es vorrangig darauf an, die dem sozialistischen Eigentum entzogenen Sachen wieder zurückzuführen. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung war es zutreffend, daß die Prozeßparteien und das Gericht davon ausgegangen sind, daß der Verklagte schuldhaft gehandelt hat. Nach seinen eigenen Erklärungen über die Unterbringung des Geräts in einem unverschlossenen Schuppen kann das nicht zweifelhaft sein. Soweit es die Höhe der Ersatzforderung betrifft, ist das Gericht bei seinem Vorschlag zur Einigung und bei ihrer Bestätigung offenkundig allein vom Alter des Geräts ausgegangen und hat nicht beachtet, daß es nach der Erklärung des Klägers noch voll funktionstüchtig war. Schon aus diesem Grund erscheint die in der Einigung nieder-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 135 (NJ DDR 1982, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 135 (NJ DDR 1982, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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