Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 131 (NJ DDR 1982, S. 131); Neue Justiz 3/82 131 den staatlichen Organen und den gesellschaftlichen Kräften unterstützt. Die besten Erziehungserfolge werden dann erzielt, wenn die Entwicklung der Strafentlassenen und der kriminell gefährdeten Bürger von einem ständigen Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung bestimmt wird und wenn in den erforderlichen Fällen die staatlichen Normen konsequent durchgesetzt werden. Formen und Methoden der Zusammenarbeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern, anderen gesellschaftlichen Kräften und den staatlichen Organen werden davon bestimmt, wie ein arbeitsteiliges Zusammenwirken unter strikter Beachtung der spezifischen Verantwortung jedes Beteiligten gewährleistet werden kann. Die komplexe Leitung der Wiedereingliederung und Erziehung erfordert daher eine Koordinierung der exakt bestimmten, rechtzeitig und sachgerecht geplanten Erziehungsaufgaben und ihrer Verwirklichung. Im Bezirk Leipzig hat es sich bewährt, daß die örtlichen Räte so der Rat der Stadt Leipzig und einige Räte der Kreise in der Vergangenheit Beschlüsse gefaßt haben, die diese Arbeitsteilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den territorialen Bedingungen genau regeln. Gute Erfahrungen gibt es in Leipzig auch in der Arbeit mit Gruppen ehrenamtlicher Mitarbeiter auf der Ebene von Wahlkreisen. Das führt vor allem zu einem erfolgreichen Zusammenwirken mit den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front. Die Bildung dieser Gruppen ist besonders unter den Bedingungen der Großstadt vorteilhaft, weil auf diesem Weg die Zusammenarbeit mit der Abteilung Innere Angelegenheiten der Räte der Stadtbezirke rationeller ist. Alle Mitglieder der Gruppe werden in die Erziehungsarbeit einbezogen, und durch die gemeinsame Beratung der Probleme kann diese Arbeit effektiver gestaltet werden. Die Mitglieder der Gruppe führen z. B. Hausbesuche durch und halten persönliche Kontakte zu den Familienangehörigen, zu den Hausnachbarn oder Bekannten des betreffenden Bürgers aufrecht. Es gibt aber auch gute Erfahrungen in der Gruppentätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter in Kleinstädten (so u. a. in Colditz). Die engere Verknüpfung der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeit der Schöffen hat sich sowohl im Territorium als auch im Betrieb bei der Lösung der Wiedereingliede-rungs- und Erziehungsaufgaben bewährt. Eine gute Zusammenarbeit von Schöffen, ehrenamtlichen Mitarbeitern und betrieblichen Betreuern wird auf diesem Gebiet u. a. im Braunkohlewerk Espenhain und im Kombinat „S. M. Kirow“ geleistet. In diesen Betrieben bestehen Wiedereingliederungskommissionen, die zumeist vom Kaderleiter geleitet werden und denen u. a. Vertreter der Abteilungsgewerkschaftsleitungen der jeweiligen Arbeitsbereiche, des Schöffenkollektivs und der Leiter der im Betrieb tätigen Gruppe ehrenamtlicher Mitarbeiter angehören. Sie gewährleisten eine kontinuierliche Arbeit mit den aus dem Strafvollzug entlassenen und kriminell gefährdeten Betriebsangehörigen. Neben dieser unmittelbaren Erziehungsarbeit gilt es aber auch, noch bestehende Vorbehalte gegen die Aufgaben der Wiedereingliederung abzubauen und die Erfüllung der den Arbeitskollektiven auf diesem Gebiet obliegenden Pflichten auch beim Kampf um den Staatstitel „Brigade der sozialistischen Arbeit“, bei entsprechenden Festlegungen in Werkleiteranweisungen und bei den Wettbewerbsvereinbarungen zwischen Betriebsleitung und BGL zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger und der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger sind auch ein wichtiges Kriterium für die Auszeichnung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Sauberkeit“. Die dazu in der Rahmenordnung des Rates des Bezirks Leipzig vom 20. Juni 1980 vorgegebene verbindliche Verfahrensweise hat sich immer mehr in der Praxis durchgesetzt. HARTMUT REITMANN, Leiter der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Bezirks Leipzig Zur Verurteilung wegen Verleitung zum Alkoholmißbrauch (§147 StGB) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend berühren staatliche und gesellschaftliche Bereiche. Sie sind in ihrer Einheit ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Jugendpolitik und darauf gerichtet, eine ungestörte soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten und ihr Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung bewußt zu gestalten. Dabei obliegen den Erwachsenen sowohl als Eltern und Erziehungsberechtigte als auch als Erzieher und Personen, die in ihrer Tätigkeit unmittelbar mit Kindern und Jugendlichen in Berührung kommen, wichtige Aufgaben. Überwiegend erfüllen sie diese Pflichten freiwillig und verantwortungsvoll. Wenn auch in der Regel auftretende Probleme durch Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsträgern und staatlichen Organen gelöst werden, so gibt es doch wenn auch selten bestimmte Fälle, in denen es erforderlich wird, auf Pflichtverletzungen mit den Mitteln des Strafrechts zu reagieren. Das Strafrecht ist dann anzuwenden, wenn ein Bürger verantwortungslos konkrete Rechtspflichten, die er gegenüber dem Minderjährigen oder in der Familie zu erfüllen hat, erheblich verletzt und der Grad der Schuld so hoch ist, daß der Schutz der Jugend auf diese Weise gewährleistet werden muß. Das aber setzt eine differenzierte Beurteilung der jeweiligen Situation voraus. Bei der Anwendung des Tatbestands der Verleitung zum Alkoholmißbrauch (§ 147 StGB) im Einzelfall ist konkret festzustellen, wann bei dem Minderjährigen Alkoholmißbrauch gegeben ist, welche diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten Erwachsene hatten, ob ein Verleiten des Minderjährigen vorliegt oder ob Alkoholmißbrauch begünstigt bzw. nicht verhindert worden ist. Das soll an dem folgenden Fall, der vor einem Kreisgericht verhandelt wurde, verdeutlicht werden: Der 21jährige Angeklagte hatte einige Bürger in seine Wohnung eingeladen, um gemeinsam Alkohol zu trinken. Der 16jährige spätere Geschädigte erschien gegen 20.25 Uhr, obwohl ihn der Angeklagte nicht eingeladen hatte. Dem Angeklagten war bekannt, daß der Jugendliche bereits angetrunken die Wohnung betrat, erst 16 Jahre alt ist und bei Diskoveranstaltungen sich schon mehrmals sinnlos betrunken hatte. Auf die Frage des Jugendlichen, ob er von den herumstehenden Flaschen Bier eine trinken könne, antwortete der Angeklagte: „Da mußt Du Dir eine nehmen“. Der Angeklagte nahm wahr, daß der Jugendliche an diesem Abend in seiner Wohnung etwa 10 Flaschen Bier und eine halbe 0,7 1 Flasche Rhöntropfen trank. Gegen 22 Uhr hatte der Jugendliche auf Aufforderung eines Teilnehmers noch 20 Flaschen Bier geholt. Gegen 23 Uhr konnte er infolge seiner erheblichen Trunkenheit nicht mehr auf dem Stuhl sitzen. Der Angeklagte wurde auf Grund dieses Sachverhalts wegen Verleitung zum Alkoholmißbrauch nach § 147 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Tatbestandsmerkmal „verleiten“ wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Unter „verleiten“ sei jede entwicklungsgefährdende, destruktive Einflußnahme eines Erwachsenen auf Kinder oder Jugendliche zu verstehen. Die Aufforderung zum Trinken brauche nicht wörtlich erfolgen. Es reiche aus, wenn der Erwachsene die zum Trinken geeignete soziale Atmosphäre schafft, an der die Jugendlichen Gefallen finden. Das treffe vor allem dann zu, wenn es sich bei den Jugendlichen um ungefestigte, labile, bereits fehlentwickelte Personen handelt. Dieser Entscheidung kann nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Die Verurteilung des Angeklagten nach;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 131 (NJ DDR 1982, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 131 (NJ DDR 1982, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen beim Vollzug der Untersuchungshaft maximale Unterstützung erfahren. Diesem Grundsatz hat auch die operative Dienstdu rch.führung aller in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X