Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 129 (NJ DDR 1982, S. 129); Neue Justiz 3/82 129 steigen oder nach dem Aussteigen durchaus zum Gebrauch des Kfz zu rechnen sein (beim Radwechsel, bei Reparaturarbeiten, beim Tanken, wenn sich der Fahrer nach dem Weg erkundigt, nach der-Ladung sieht, eine defekte Glühlampe wechselt usw.). Ausgangspunkt für die Gewährung des Haftpflichtversicherungsschutzes (und Voraussetzung für die Anwendung des § 345 ZGB) ist die rechtspolitische Erwägung, daß Schäden aus typischen, vom Gebrauch bzw. vom Betrieb des Kfz selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren ersetzt werden sollen. Gehen dagegen die Gefahren nicht vom Fahrzeug und seinem Gebrauch (Betrieb) aus, sondern von einer Person, die lediglich mit dem Gebrauch (Betrieb) dieses Fahrzeugs in einem gewissen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, so können weder die Regelung des § 345 ZGB noch die der Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung angewendet werden. In solchen Fällen geht es um ein anderes Risiko, das u. U. mit einer freiwilligen Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann. Würden die Begriffe „durch den Gebrauch“ bzw. „beim Betrieb“ weiter ausgelegt, dann stünde dies den rechtspolitischen Zielsetzungen des § 345 ZGB entgegen. Ein Fall gemäß § 345 ZGB und § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung kann im hier erörterten Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn typische Fahrerhandlungen, also durch den Gebrauch des Kfz bedingte Handlungen, für den Schadenseintritt ursächlich waren. Sollen diese Handlungen des Fahrers dem vom Gebrauch (Betrieb) des Kfz ausgehenden Gefahren zugerechnet werden, dann müssen sie zu den z. T. gesetzlich geregelten (vgl. z. B. § 8 StVO) und zumindest durch die allgemeine Verkehrsanschauung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers gehören und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von diesem Fahrer durchgeführten oder noch durchzuführenden Fahrt stehen. Demgegenüber sind alle Handlungen des Kraftfahrers, die nur gelegentlich des Gebrauchs (Betriebs) des Kfz und unabhängig von den typischen Aufgaben des Kraftfahrers vorgenommen werden, wie Handlungen zu beurteilen, die von jedem anderen Bürger auch vorgenommen werden können. So kann z. B. auch ein Radfahrer oder ein Fußgänger ebenso wie die Ehefrau des Kfz-Halters B. unaufmerksam die Straße überqueren und die gleichen Folgen verursachen. Die Vorschriften, die die besonderen Risiken und Gefahren des Kfz-Gebrauehs widerspiegeln, sind jedoch weder in dem einen noch in dem anderen Fall anzuwenden. Nach alledem liegt im o. g. Beispiel eine Verantwortlichkeit des Kfz-Halters B. gemäß § 345 Abs. 1 ZGB nicht vor, so daß auch die Staatliche Versicherung als Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden nicht einzustehen braucht Auch die Ehefrau von B. ist als Fahrerin nicht nach § 345 Abs. 2 ZGB zum Schadenersatz verpflichtet, weil der Schaden eben nicht „beim Betrieb“ und nicht „durch den Gebrauch“ des Kfz entstanden ist. Es bleibt nur die Prüfung ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 330 ZGB, wobei sie die Möglichkeit hat, sich gegen solche und ähnliche (Haftpflicht)-Ansprüche durch eine freiwillige Versicherung zu versichern.4 Dr. ACHIM MARKO, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin * 2 X Vgl. § 1 der (1.) VO über die Kraftfahr-Haftpflicht-Versiche-rung vom 16. November 1961 (GBl. II Nr. 78 S. 503) i. d. F. der 2. VO vom 12. Januar 1971 (GBl. II Nr. 14 S. 93) und § 1 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II Nr. 14 S. 93). 2 Vgl. dazu Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, Teil 2, S. 215 ff. 3 Vgl. dazu OG, Urteil vom 24. Oktober 1964 2 Zz 12/64 (NJ 1965, Heft 24, S. 777). 4 Vgl. § 3 Abs. 1 Buchst, a der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 68). Arbeitsmethoden und -ergebnisse bei der Erziehung kriminell gefährdeter und straffällig gewordener Bürger Im Bezirk Halle ist es in vielen Betrieben und Wohngebieten zu einer guten Tradition geworden, mit den Werktätigen und gesellschaftlichen Gremien, die die Betreuung über kriminell gefährdete und Strafentlassene Bürger übernommen haben, regelmäßig Erfahrungsaustausche durchzuführen. Immer wieder bestätigte sich hier die allgemeine Erkenntnis, daß in den Kollektiven, in denen Ordnung, Sicherheit und Disziplin herrscht und in denen eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Disziplin- und Rechtsverletzungen geschaffen wurde, auch die erzieherische Einwirkung auf kriminell gefährdete und gerichtlich verurteilte Bürger am effektivsten verläuft. Dabei sind die Aktivitäten zahlreicher Arbeitskollektive, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und einzelner Werktätiger darauf gerichtet, die rechtzeitige Erfassung und Betreuung der kriminell Gefährdeten zu sichern, die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürger langfristig vorzubereiten und wirksam zu unterstützen sowie die straffe Kontrolle der Erfüllung der diesem Personenkreis auferlegten Pflichten zu gewährleisten. Zur Verwirklichung dieser wichtigen gesellschaftlichen Aufgaben bei der Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen haben sich verschiedene Arbeitsmethoden herausgebildet (vgl. auch NJ 1982, Heft 1, S. 33 und Heft 2 S. 85). Zur Arbeit der Betreuer In vielen Betrieben haben sich zahlreiche Werktätige bereit erklärt, die Betreuung über kriminell gefährdete und Strafentlassene Bürger zu übernehmen. In den mit diesen Werktätigen durchgeführten Erfahrungsaustauschen konnten viele Betreuer über beachtliche erzieherische Erfolge berichten, die sie gemeinsam mit dem Arbeitskollektiv erreicht haben. Die Betreuer sehen ihre Aufgaben insbesondere darin, die Ursachen und Bedingungen negativer Auffälligkeiten von kriminell gefährdeten und Strafentlassenen Bürgern festzustellen und zu deren Überwindung beizutragen, eine Alternative zum bisherigen Verhalten dieser Bürger und damit eine Perspektive für ihr künftiges Verhalten aufzuzeigen und sie bei der Lösung persönlicher Probleme zu unterstützen. Diese Arbeit der Betreuer erfordert viel Geduld und Einfühlungsvermögen. Die Aussicht auf eine positive Änderung ist erfahrungsgemäß dann am größten, wenn die negativen Einstellungen und Verhaltensweisen noch nicht verfestigt sind. Auch aus diesem Grunde ist die rechtzeitige Erfassung der kriminell Gefährdeten besonders wichtig. Das dazu Notwendige veranlassen die Leiter der Kollektive vor allem bei Anzeichen arbeitsscheuen Verhaltens, bei der Beschaffung von Mitteln zum Lebensunterhalt auf unlautere Art und Weise sowie bei übermäßigem Alkoholgenuß und der dadurch verursachten Verletzung der Arbeitsdisziplin bzw. der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. In den Fällen, in denen bei Jugendlichen Anzeichen des Zurückbleibens in der Persönlichkeitsentwicklung sichtbar werden, hat sich ebenfalls der Einsatz eines Betreuers bewährt. Er kann in individuell differenzierter Form dazu beitragen, gestörte Beziehungen zwischen dem Jugendlichen und dem Lern- und Arbeitskollektiv zu überwinden, die Lern- und Arbeitseinstellung zu verbessern und das Freizeitverhalten entsprechend zu verändern. So hat es z. B. im Metalleichtbaukombinat Halle im letz-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit sowie durch den Besuch von Sohulen und Lehrgängen zu entwickeln. Dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Kaderprogrammen und -plä-nen individuell zu konkretisieren sowie planmäßig zu verwirklichen.

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