Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 125 (NJ DDR 1982, S. 125); Neue Justiz 3/82 125 lungsaufenthalts vom Vertrag zurücktreten (§ 209 Abs. 1 ZGB, § 8 Abs. 1 Leistungsbedingungen des Reisebüros). Im Fall eines Rücktritts muß der Bürger dem Reisebüro die notwendigen Aufwendungen, die dieses in Vorbereitung der Reise hatte, ersetzen. Sie betragen bis zu 20 M pro Person (§ 209 Abs. 1 ZGB, § 9 Abs. 2 Buchst, a Leistungsbedingungen des Reisebüros). Die jeweilige Höhe dieser Aufwandskosten enthalten die Teilnahmebedingungen. Die Rücktrittsfristen sind je nach Reiseart verschieden. Tritt ein Kunde ohne ausreichenden Grund nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurück, so ist er dem Reisebüro zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen und darüber hinaus zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat ihm die Nachteile zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß die Reise nicht weiter vergeben und verkauft werden kann. Zu den Nachteilen, die zu ersetzen sind, gehören insbesondere Beförderungskosten, Nichtauslastungsgebühren, sonstige Gebühren, Vertragsstrafen und ähnliche Kosten, die durch eine Nichtteilnahme entstanden sind (§ 209 Abs. 1 ZGB, § 8 Abs. 2 Buchst, b Leistungsbedingungen des Reisebüros). Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt, wenn der Kunde die Rücktrittsfristen nicht schuldhaft versäumt hat. Das kann z. B. bei Erkrankung, kurzfristiger Einberufung zum Wehrdienst oder Teilnahme des Kunden an Katastropheneinsätzen der Fall sein. Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt insbesondere, wenn dem Kunden Versicherungsschutz gewährt wird. Ein solcher ist z. B. vorgesehen, wenn von den vorstehend genannten Ereignissen Personen betroffen werden, die dem Reiseteilnehmer nahestehen. Dieser Versicherungsgrundsatz ist in den Teilnahme- und Leistungsbedingungen geregelt und beginnt mit dem Tage, an dem der Kunde einen Reisevertrag mit dem Reisebüro abgeschlossen hat. Der Kunde hat in diesem Fall die Aufwandskosten und anstelle des Schadenersatzes nur die Versicherungsgebühren zu bezahlen (vgl. § 8 Abs. 2 Buchst, c der Leistungsbedingungen des Reisebüros und Anlage zu § 11). Vor Beginn einer Reise kann der Bürger auch dann kurzfristig vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm wesentliche Veränderungen der vereinbarten Leistungen zur Kenntnis gelangen, die den Zweck seiner Reise erheblich beeinträchtigen (z. B. Stadthotel statt Strandhotel in Varna). In diesem Fall ist er weder verpflichtet, Aufwandsgebühren zu entrichten noch Schadenersatz zu zahlen. Audi ist er beim Rücktritt (nach Ablauf der Rücktrittsfrist) an keine Zeit gebunden. Was sind Vermittlungsleistungen des Reisebüros i. S. des §211 ZGB? Das Reisebüro übernimmt in Form von Vermittlungsgeschäften zusätzliche Kundendienste, die jeder Bürger in Anspruch nehmen kann. Bestimmte Leistungen sind für ihn auf diese Weise einfacher und zeitsparender zu erlangen. Zu den Dienstleistungen, die das Reisebüro übernimmt, gehört insbesondere die Vermittlung von Verkehrsleistungen der Interflug und der Eisenbahn sowie von Unterkünften in Hotels und Pensionen. Die Pflicht des Reisebüros und seine daraus resultierende Verantwortung beschränken sich ausschließlich auf die ordnungsgemäße Vermittlung (§ 211 ZGB). Demzufolge ist das Reisebüro auch nur dann verpflichtet, entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser dem Bürger durch unsachgemäße, fehlerhafte Vermittlung entstanden ist. Wurde z. B. eine falsche Abflugzeit in das Ticket eines Bürgers eingetragen und er versäumt aus diesem Grunde sein Flugzeug, so hat das Reisebüro die zusätzlich entstehenden Übernachtungskosten zu ersetzen. Der Vertrag über die eigentliche Leistung (Übernachtung, Beförderung) kommt beim Vermittlungsgeschäft direkt zwischen dem Bürger und dem zur Leistung ver- pflichteten Verkehrsbetrieb bzw. Zimmervermittler zustande. Daraus ergibt sich, daß bei einer Flugbeförderung beispielsweise die Interflug für alle Mängel aus dem Beförderungsvertrag (z. B. für abhanden gekommenes Gepäck o. ä.) gegenüber dem Bürger einzustehen hat. Wie kommt ein Vertrag über die Unterbringung in einem Hotel zustande? Einigen sich Gast und Hotel über die Unterbringung, kommt der Unterbringungsvertrag zustande (§§ 63 und 64 ZGB). Das Angebot besteht in einer mündlichen oder schriftlichen Bestellung des Zimmers durch den Bürger. Die Annahme der Bestellung erfolgt mündlich oder schriftlich durch das Hotel. Da es nicht in jedem Fall möglich ist, alle Übernachtungswünsche in Hotels zu erfüllen, empfiehlt es sich vor allem wenn ein längerer Urlaubsaufenthalt geplant ist vorher eine Zimmerbestellung an das Hotel zu senden. Erhält der Bürger innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung über die Reservierung, ist der Vertrag damit abgeschlossen und der Bürger hat daraus einen Anspruch auf ein Zimmer. Hat er keine Antwort erhalten, erfolgt die Anreise auf eigenes Risiko, da Hotels nicht verpflichtet sind, auf alle Bestellungen zu antworten. Wird die schriftliche oder telegrafische Vorbestellung bestätigt, kommt ein Vorvertrag zustande. Der Unterbringungsvertrag selbst wird bei der Ankunft im Hotel abgeschlossen, da der Gast erst dann erfährt, welches Zimmer er erhält und welcher Preis dafür zu zahlen ist. Unter welchen Voraussetzungen kann das Eigentum an einer Baulichkeit, die auf einer vertraglich genutzten Bodenfläche errichtet worden ist, auf einen anderen Bürger übertragen werden? Nach § 296 Abs. 2 ZGB kann der bisherige Nutzer die ihm gehörende Baulichkeit veräußern. Diese Veräußerung setzt voraus, daß der Eigentümer der bebauten Bodenfläche mit dem künftigen Erwerber der Baulichkeit einen Nutzungsvertrag abschließt und dieser gemäß § 2 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) genehmigt wird. Da eine solche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Eigentum an der Baulichkeit auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen wird, sind an diesem Vertrag, mit dem die Nutzungsbeziehungen und die Übertragung des Eigentums an der Baulichkeit geregelt werden, stets der Eigentümer der Bodenfläche, der bisherige Nutzungsberechtigte der Bodenfläche und Veräußerer der Baulichkeit sowie der künftige Nutzungsberechtigte der Bodenfläche und Erwerber der Baulichkeit beteiligt Der Verkäufer der Baulichkeit muß gegenüber demjenigen, der ihm das Grundstück zur Nutzung überließ, sein Nutzungsverhältnis beenden. Gleichzeitig ist zwischen dem Käufer der Baulichkeit und dem Eigentümer der Bodenfläche ein neuer Nutzungsvertrag zu begründen. Dieser Vertrag wird erst dann wirksam, wenn die staatliche Genehmigung vorliegt. Ohne eine solche Vereinbarung kann die Baulichkeit nicht verkauft werden, denn das Eigentumsrecht an ihr und das Recht auf Nutzung der Bodenfläche müssen sich immer in einer Hand befinden. In der Praxis hat sich bewährt, beide Verträge in einem Schriftstück zusammenzufassen. Haben alle beteiligten Partner das Schriftstück unterschrieben, wird es dem zuständigen örtlichen Rat zur Genehmigung vorgelegt, wobei geprüft wird, ob die beabsichtigte Veränderung des Nut-zungs- und Eigentumsrechts den gesellschaftlichen Erfordernissen und den persönlichen Voraussetzungen des Erwerbers entspricht. Ist die Genehmigung erteilt, treten die Verträge zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag nichtig.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 125 (NJ DDR 1982, S. 125) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 125 (NJ DDR 1982, S. 125)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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