Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 106 (NJ DDR 1982, S. 106); 106 Neue Justiz 3/82 Anforderungen an die ärztliche Gutachtertätigkeit Dr. ULRICH ROEHL, Generalsekretär der Vereinigung der Juristen der DDR Der juristisch-medizinische Arbeitskreis der Vereinigung der Juristen der DDR hat mit seinen Thesen „Rechtsfragen der ärztlichen Begutachtungen“1 ein Resultat interdisziplinärer Diskussionen über die Frage vorgelegt, wie die medizinisch-wissenschaftliche Qualität der ärztlichen Gutachten erhöht, die Rationalität ihrer Erarbeitung verbessert und ihre rechtlich-soziale Sachbezogenheit deutlicher gestaltet werden können. Auf der Grundlage des Rechts, der medizinischen Erkenntnisse und der forensischen Erfahrungen beider Disziplinen wurden allgemeingültige Arbeitsprinzipien für ärztliche Gutachter sowie Anforderungen an Inhalt und Form der Gutachten dargelegt. Zugleich wurden Vorschläge unterbreitet, um neue Überlegungen und kritische Ansätze für die Umsetzung, Ergänzung und Vertiefung dieser Hinweise in den verschiedenen Fachbereichen anzuregen. Der Ausgangspunkt, das Bemühen um Fortschritte auf diesem Gebiet als juristische und medizinische Aufgabe anzusehen, liegt m. E. darin, daß für Ärzte und Juristen die rechtliche Funktion der Gutachten, ihr Wert für die Lösung rechtlich-sozialer Fragen in verschiedenen Lebensbereichen sowie die Verantwortung und beruflichen Sorgfaltsanforderungen in Rechtsvorschriften festgelegt sind.2 Die ärztliche Gutachtertätigkeit verstehen wir als einen rechtlich ausgestalteten, medizinisch vielseitigen Bereich mit einer Fülle von Problemen der wissenschaftlichen, organisatorischen und ärztlich-praktischen Bewältigung im Interesse der Bürger und der Gesellschaft. Ärztliche Begutachtung ist eine Form angewandter medizinischer Wissenschaft, eine Aufbereitung medizinischer Kenntnisse und Erfahrungen auf eine juristische Indikation. Schon dieser Gesichtspunkt zeigt uns an, daß immer das Vorfeld einer juristischen Entscheidung der Ausgangspunkt und die Zielstellung ärztlicher Gutachten ist, denn ohne juristische Problemstellung und ohne die Notwendigkeit, medizinische Sachverhalte dafür aufzuklären, wäre kein Raum für eine ärztlich-gutachterliche Aussage. Sie stellt in jedem Fall eine Hilfe im Erkenntnisprozeß des beauftragenden Organs dar. Rechte und Pflichten des ärztlichen Gutachters Im gerichtlichen Verfahren ist das Sachverständigengutachten Beweismittel. Die Rechte und Pflichten des Gutachters sind gesetzlich so ausgestaltet worden (§§ 38 ff. StPO; §§59 ff. ZPO), daß für ihn keine Erkenntnisgrenzen bestehen, er Zugang zum Faktenmaterial hat und ihm prozessuale Wege zu Informationsgewinn und -Verarbeitung unter Beachtung der Rechte der betroffenen Bürger eröffnet sind. Aus der Funktion des Gutachters resultieren seine Pflichten im Straf- und Zivilverfahren. Dazu gehört vor allem die Pflicht, das Gutachten gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erstatten, vor Gericht das Gutachten zu vertreten und die festgestellten und erarbeiteten Informationen dem Gericht zu offenbaren. Der Gutachter hat im Prozeß der Erarbeitung des Gutachtens auch die ärztlichen Grundpflichten zu erfüllen, wie sie sich aus den Grundsätzen der medizinischen Berufsausübung ergeben, selbstverständlich unter Berücksichtigung der speziellen Beziehungen zwischen Gutachter und Probanden. Das erfordert u. a., den Probanden über das Untersuchungsvorgehen und das medizinische Anliegen der Begutachtung aufzuklären, seine Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen einzuholen und außerhalb der Offenbarungspflicht Verschwiegenheit zu wahren. Die Rechte des Gutachters umfassen dementsprechende prozessuale Möglichkeiten, um zu Informationen zu gelangen, wie Akten einzusehen, Vernehmungen und Verhandlungen beizuwohnen und Fragen zu stellen (§ 42 StPO; §60 ZPO). Die unbedingte Objektivität gutachterlicher Arbeit schließt für das gerichtliche Verfahren ein, daß für den Sachverständigen analog die Ausschließungsgründe zutreffen, die auch für Richter gelten (§157 StPO; § 73 ZPO). Die Rechte und Pflichten des Gutachters sind in den Prozeßordnungen überschaubar gestaltet. Deshalb stellt z. B. die Offenbarungs- und Wahrheitspflicht konkrete Anforderungen an die Erarbeitung des Gutachtens und seine Abfassung. Zur Qualität und Rationalität ärztlicher Gutachten So wie das Recht und seine Wirkungsweise in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft vervollkommnet werden und die Medizin mit ihrem Erkenntnis- und Anwendungsvermögen fortschreitet, stellt sich die Frage nach der Qualität und Rationalität der ärztlichen Gutachten immer aufs neue.3 Dabei müssen wir zugleich die ganze fachliche Vielfalt erfassen, das allgemeine Niveau heben und Schwierigkeiten überwinden. Das berührt auch die Fragen der Reduzierung gesellschaftlichen Aufwands und der unverzüglichen und medizinisch-fachlich wie rechtlich richtigen Erledigung von Anliegen der Bürger und staatlichen Aufträgen. Es mag sein, daß die wiederholt hervorgehobene Forderung der Justizorgane, die Gutachten in der gesetzlich festgelegten Frist, mithin in einer kurzen Zeit zu erarbeiten und ein hohes Maß an Rationalität zu erreichen, allein als Erledigungsprinzip von Gerichtssachen erscheint. In der Tat ist die fristgemäße Arbeit eine wichtige gesetzliche Aufgabe. Sie ist jedoch untrennbar verbunden mit der Forderung nach Erhöhung der Aussagequalität der Gutachten, nach Überwindung einer bestimmten gestalterischen Schwerfälligkeit mancher Gutachten, nach Befreiung der Gutachten von unnötigem Ballast sowie nach medizinisch-wissenschaftlicher Fundierung ihrer Ergebnisse und folglich mit der gesamten ärztlichen Arbeitsweise bei der Erfüllung der gutachterlichen Aufgaben. Gutachterliche Tätigkeit verlangt neben ausgeprägten medizinischen Fachkenntnissen unbedingt ein bestimmtes Maß an rechtlichem Wissen und Verständnis für das juristische Problem, für die Beweisprinzipien des sozialistischen Gerichtsverfahrens. Inhalt, Umfang und Aussageform des Gutachtens werden vor allem vom Auftrag selbst orientiert. Jedes darüber* hinausgehende Interesse an wissenschaftlicher Fallaufbereitung oder theoretischer Vertiefung muß vom Gutachten konsequent und auch formell getrennt werden. Dann wird es ausgedehnte Gutachten, in denen über das notwendige Maß an Fakten hinaus unnötig ein Teil der Akte gespeichert ist, nicht mehr geben. Betrachten wir die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Strafsachen über einen längeren Zeitraum, so können wir feststellen, daß an Hand konkreter Fälle zu folgenden Problemen Stellung genommen wurde: Inhaltliche Abgrenzung der Aufgaben von Gutachter und Gericht / Sicherung hoher Sachkunde in bezug auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 106 (NJ DDR 1982, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 106 (NJ DDR 1982, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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