Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 104 (NJ DDR 1982, S. 104); 104 Neue Justiz 3/82 Förderung wirksamer Neuerervereinbarungen durch die Gerichte CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Die auf dem X. Parteitag der SED beschlossenen 10 Schwerpunkte der ökonomischen Strategie der 80er Jahre stellen auch an die Tätigkeit der Neuerer und Erfinder größere Ansprüche.1 Die notwendige höhere ökonomische Ergiebigkeit der Initiativen der Neuerer ist vor allem über ein höheres schöpferisches Niveau der einzelnen Lösungen, deren rasche Realisierung und breite Nutzanwendung zu erreichen. Klare Aufgabenstellungen müssen die Neuerer zur systematischen Suche nach neuartigen und effektiveren Lösungen herausfordern. Darauf wurde auch auf der 3. Plenartagung des Zentralkomitees der SED hingewiesen, wenn erfinderische und Neuererlösungen gefordert wurden, die über das internationale Niveau hinausgehen bzw. dieses Niveau bestimmen.* 2 Der Erfüllung dieser Anforderungen dient auch eine an hohen Aufgaben orientierte sozialistische Gemeinschaftsarbeit der Neuerer in Form der vereinbarten kollektiven Neuerertätigkeit. Eine wichtige Aufgabe der Konfliktkommissionen und der staatlichen Gerichte besteht darin, mit der Beratung bzw. Verhandlung von Neuererstreitfällen das Anliegen der Neuererbewegung tatkräftig zu unterstützen. Hierfür geben die Materialien der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1980 eine wichtige Orientierung.3 Indem die Gerichte jeder Verletzung des Neuererrechts als einer Verletzung grundlegender Rechte der Werktätigen eptgegenwirken, tragen sie dazu bei, Initiativen der Neuerer zu wecken und zu fördern. Aufgaben der Gerichte im Zusammenhang mit vereinbarter kollektiver Neuerertätigkeit Die Auswahl geeigneter Vorhaben, deren schwerpunktmäßige Lösung den Abschluß von Neuerervereinbarungen erfordert, die zielgerichtete Vorbereitung und die ideologische Einflußnahme auf die in Neuererkollektiven mitwirkenden Werktätigen ist gemäß §§ 13 ff. NVO und der 2. DB zur NVO vom 25. Juni 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 333) vor allem eine anspruchsvolle Aufgabe für die Leiter und lei- tenden Mitarbeiter der Betriebe. Daß mehr als die Hälfte der Neuerer in Kollektiven mitwirkt, mit denen die Lösung betrieblich bedeutsamer Rationalisierungsaufgaben vereinbart wurde, ist Ausdruck qualitativer Fortschritte in der Leitung und Planung der Neuerertätigkeit. Diesen Prozeß können die Gerichte wirksam unterstützen, indem sie bei allen gebotenen Gelegenheiten, vor allem bei der Entscheidung von Streitfällen, auf die strikte Einhaltung des Rechts hinwirken. Die Gerichte haben zwar nicht über den Abschluß von Neuerervereinbarungen und auch nicht über die Benutzung vereinbarungsgemäß erbrachter und angenommener Neuererleistungen zu entscheiden. Insoweit begründet § 32 NVO keine gerichtliche Zuständigkeit. Dennoch werden die Gerichte gelegentlich mit Fragen zum Abschluß von Neuerervereinbarungen konfrontiert, wenn in Vergütungsstreitfällen aus Neuerervorschlägen Betriebe einwenden, die Lösung habe durch den Vorschlag gar nicht erbracht werden können, weshalb dem Neuerer zur Verwirklichung seiner Idee die Mitwirkung in einem Neuererkollektiv an der Lösung einer entsprechenden, vereinbarten Aufgabenstellung angeboten worden sei. Dabei stellt sich hin und wieder heraus, daß für den Abschluß einer solchen Vereinbarung kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis bestand. Solche Informatio- nen sollten die Gerichte noch stärker für gezielte Hinweise nutzen. Im übrigen zeigt die Praxis, daß die Gerichte, soweit sie überhaupt über Streitigkeiten aus Neuerervereinbarungen zu entscheiden haben, vor allem über Vergütungsforderungen und gelegentlich über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Neuerervereinbarungen befinden müssen. Dabei beachten sie in Übereinstimmung mit den Festlegungen in der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413; NJ-Beilage 1/74 zu Heft 18), daß die Wirksamkeit von Neuerervereinbarungen auch dann zu prüfen ist, wenn zwar die Prozeßparteien nur über die Höhe der Vergütung streiten, eine Entscheidung hierüber aber ohne die vorherige Prüfung und Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht möglich ist oder die im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen eine solche Prüfung erfordern. In Übereinstimmung mit § 14 NVO und den Bestimmungen der 2. DB zur NVO legt Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 30 fest, worauf sich die von den Gerichten vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen zu erstrecken hat. Die Praxis beweist, daß hauptsächlich zur Zusammensetzung der Neuererkollektive sowie zur inhaltlichen Ausgestaltung der Aufgabenstellung Fragen auftre-ten. Diese sind deshalb auch im Bericht an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts aufgegriffen und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der Festlegungen in der OG-Richtlinie Nr. 30 weiter präzisiert worden. Richtige Zusammensetzung der Neuererkollektive Die Anforderungen an die Zusammensetzung der Kollektive, mit denen Neuerervereinbarungen abgeschlossen werden, ergeben sich unmittelbar aus § 14 Abs. 1 NVO und aus den diese Bestimmung weiter präzisierenden Festlegungen in § 3 Abs. 1 der 2. DB zur NVO. Aus der Zielsetzung, daß Neuerervereinbarungen zur Lösung von Aufgaben abzuschließen sind, wenn Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad dieser Aufgabe das organisierte und planmäßige Zusammenwirken von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz erforderlich machen und diese Gemeinschaftsarbeit zur Förderung des Schöpfertums der Neuerer beiträgt, folgt eindeutig, daß der Anteil der Arbeiter in solchen Kollektiven überwiegen muß. In diesem Sinne wird das Anliegen der genannten Rechtsvorschriften auch durch die Grundsätze des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB und des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen zur Planung der Neuerertätigkeit vom Juni 1975 interpretiert.4 Für die Gerichte ergibt sich aus den Anforderungen an die Zusammensetzung der Kollektive, daß Neuerervereinbarungen dann für unwirksam zu erklären sind, wenn die Zusammensetzung eines Kollektivs nicht mit dem Recht im Einklang steht. Jedoch geht es vor allem darum, von Anfang an auf die richtige Zusammensetzung hinzuwirken, um Störungen in der Erfüllung von Neuerervereinbarungen auszuschließen und Konflikte zu vermeiden. Hierfür sollte auch die rechtspropagandistische Arbeit der Gerichte und das enge Zusammenwirken mit gewerkschaftlichen Neuereraktiven und Gewerkschaftsleitungen genutzt werden. Die Gewerkschaftsleitungen haben die Zusammensetzung der Kollektive zu überprüfen, bevor sie;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 104 (NJ DDR 1982, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 104 (NJ DDR 1982, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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